{"id":20144078,"updated":"2023-07-28T06:15:50Z","additionalIndexing":"2811;10","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-08T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-27T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-02-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1417993200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1474927200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"type":"speaker"}],"shortId":"14.4078","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Protokoll wurde fertig verhandelt und im Juli 2013 paraphiert. Der Bundesrat soll - wie ursprünglich vorgesehen und nach dem 9. Februar 2014 auch vom Bundespräsidenten so angekündigt - den Ratifikationsprozess fortsetzen, indem er das Protokoll unterschreibt und es dem Parlament zur Ratifikation vorlegt. Das Einfrieren des Ratifikationsprozesses war der Auslöser, dass die EU verschiedene Verträge (Erasmus plus und Horizon 2020) suspendiert hat. Eine Wiederaufnahme sendet das wichtige Signal an die EU, dass wir eine Gleichbehandlung aller EU-Mitgliedstaaten respektieren.<\/p><p>Die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit sieht für Kroatien klare Übergangsbestimmungen mit einem zwingenden Kontingentsystem für mindestens fünf Jahre vor. Dies ist weit länger als die Frist, die zur Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative zur Verfügung steht. Damit verstösst der Vertrag inhaltlich nicht gegen die Masseneinwanderungs-Initiative. Allenfalls ist in den kommenden Jahren das ganze Freizügigkeitsabkommen anzupassen oder notfalls zu kündigen - aber ohne eine Sonderbehandlung für Kroatien.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Protokoll zur Ausdehnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) auf Kroatien (Protokoll III) wurde am 13. Juli 2013 paraphiert. Das Protokoll sieht - analog zu den vorangegangenen Erweiterungsrunden - ein zehnjähriges Übergangsregime und damit die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vor (inklusive der Möglichkeit einer Anrufung der Ventilklausel gegenüber Kroatien). Nach Ablauf des zeitlich befristeten Übergangsregimes sieht das Protokoll III jedoch die volle Freizügigkeit für Kroatien vor.<\/p><p>Die neuen Verfassungsbestimmungen zur Steuerung der Zuwanderung, welche am Tag der Annahme der Initiative \"gegen Masseneinwanderung\" in Kraft traten (9. Februar 2014), besagen unter anderem, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen die neuen Verfassungsbestimmungen verstossen (Art. 121a Abs. 4 BV). Aufgrund der nach Ablauf des Übergangsregimes vorgesehenen vollen Freizügigkeit ist das Protokoll III nicht mit den neuen Verfassungsbestimmungen vereinbar.<\/p><p>Mit der Unterzeichnung des Protokolls III würde sich die Schweiz gemäss völkerrechtlichen Prinzipien verpflichten, nichts zu unternehmen, was Ziel und Zweck des Protokolls vereiteln könnte. Die Genehmigungsphase des Protokolls würde aber zeitlich mit der Umsetzung von Artikel 121a BV zusammenfallen, der - wie ausgeführt - nicht mit der Personenfreizügigkeit und entsprechend auch nicht mit der Zielsetzung des Protokolls kompatibel ist.<\/p><p>Aufgrund dieser Ausgangslage hat der Bundesrat im Frühjahr 2014 kommuniziert, dass eine Unterzeichnung des Protokolls III zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Aus diesem Grund wird es auch nicht der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.<\/p><p>Die im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a BV angestrebte Anpassung des FZA soll aber auch auf Kroatien anwendbar sein. Bis dahin gelten weiterhin die vom Bundesrat per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten autonomen Massnahmen (separate Kontingente im Rahmen der Zulassung von Drittstaatenangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt sowie Anerkennung von im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegenden kroatischen Berufsdiplomen), durch welche Kroatien nicht schlechter gestellt ist, als wenn das Protokoll III unterzeichnet worden wäre. Die autonomen Massnahmen wurden sowohl von Kroatien als auch von der EU unterstützt und haben die Wiederaufnahme verschiedener nach dem 9. Februar 2014 sistierter Verhandlungen ermöglicht.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, wie vorgesehen das Protokoll III zur Ausdehnung des Vertrags vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit (Personenfreizügigkeit mit Kroatien) zu unterzeichnen. Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten und darf gegenüber den anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Personenfreizügigkeit. Der Weg aus der Sackgasse führt über Kroatien"}],"title":"Personenfreizügigkeit. Der Weg aus der Sackgasse führt über Kroatien"}