{"id":20144082,"updated":"2023-07-28T06:35:49Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-08T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1417993200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.4082","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. April 2014 (C-1698\/2013, Erw. 2.8.4.5) darauf hingewiesen, dass die neue Spitalfinanzierung am Grundsatz nichts geändert hat, dass die Tarifparteien beziehungsweise die Tariffestsetzungsbehörden auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten haben (Art. 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Zudem habe das Parlament der Transparenz und Vergleichbarkeit eine erhebliche Bedeutung zugemessen. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Spitäler über geeignete Führungsinstrumente verfügen müssen - insbesondere haben sie nach einheitlicher Methode eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik zu führen -, die alle notwendigen Daten für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung beinhalten, und dass die Kantonsregierung und die Vertragsparteien die Unterlagen einsehen können (Art. 49 Abs. 7 KVG). Im Urteil vom 11. September 2014 (C-2283\/2013 und C-3617\/2013) und im bereits erwähnten Urteil vom 7. April 2014 setzt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Transparenz der Kosten der Spitäler auseinander und weist beispielsweise auf die Schwierigkeiten in Bezug auf die Kosten der Forschung und universitären Lehre hin.<\/p><p>Der Bundesrat kann nicht beurteilen, wie viele Spitäler nicht gewillt sind, ihre Kostenrechnung zuhanden der Vertragsparteien offenzulegen. Er kann aber darauf hinweisen, dass nach Aussage von Tarifsuisse eine Mehrheit der Spitäler Tarifverträge abgeschlossen hat, was das Vorliegen von Verhandlungsgrundlagen voraussetzt. Der Bundesrat hält aber fest, dass Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) gilt, und weist auf die Pflicht der Leistungserbringer hin, die Kostenrechnung ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen. Der Bundesrat ist bereit, das Thema mit den Kantonen aufzunehmen.<\/p><p>2.\/3. Der Bundesrat ist sich der Probleme, die mit der mangelnden Transparenz der Kosten verbunden sind, bewusst. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit den für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit notwendigen Vergleichen unter den Spitälern. Die VKL beinhaltet die Bestimmungen des Bundesrates zur Kostenermittlung und Leistungserfassung, die die Leistungserbringer beachten müssen. Wie bereits in der Stellungnahme zur Motion 14.3928 ausgeführt, prüft das zuständige Eidgenössische Departement des Innern den Bedarf einer Konkretisierung auf Verordnungsebene insbesondere im Zusammenhang mit dem nach den erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes offengebliebenen Punkt der einheitlichen Ausscheidung beziehungsweise des Umfangs der Kostenanteile der Forschung und universitären Lehre.<\/p><p>4.\/5. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 11. September 2014 (Erw. 16.2.3) darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, welche aus den behaupteten und unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableitet. Um Tarifverhandlungen erfolgreich abschliessen zu können, haben die Spitäler ein Interesse, ihre Kosten auszuweisen. In diesem Sinne ist auch die Beachtung der in der VKL verankerten Frist des 1. Mai für die Bereitstellung der Unterlagen des Vorjahres zur Einsichtnahme für den Erfolg der Verhandlungen von wesentlicher Bedeutung. Ein Interesse zur Transparenz und Offenlegung der Tarifgrundlagen haben die Spitäler auch im Fall einer Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand durch die Kantonsregierung. Sanktionen bestehen darin, dass sich mangelnde Kostengrundlagen auf die Tarifverhandlungen und Tariffestsetzungen auswirken. Zudem ist für die von den Tarifbeschlüssen der Kantonsregierungen betroffenen Parteien eine Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht vorgesehen (Art. 53 KVG). Das Bundesverwaltungsgericht würde einen nichtgesetzeskonformen Entscheid aufgrund der Rügen der betroffenen Parteien aufheben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reicht das Bundesamt für Gesundheit eine Vernehmlassung ein und nimmt damit im konkreten Fall zur Frage der Transparenz der Kostendaten des Spitals Stellung.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung wollte das Parlament, dass die Tarife im KVG-Bereich nicht mehr nach dem Kostendeckungsprinzip, sondern nach dem Prinzip der Leistungsfinanzierung ausgehandelt werden sollen. Die Spitäler sind aber auch nach dem Systemwechsel verpflichtet, eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik zu führen und diese Unterlagen den Vertragsparteien bei den Tarifverhandlungen zur Verfügung zu stellen.<\/p><p>Zudem sieht Artikel 9 Absatz 5 VKL vor, dass die genannte Kostenrechnung ab dem 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bereitzustellen und transparent zu machen sei.<\/p><p>Eine Mehrheit der Spitäler ist jedoch nicht gewillt, ihre Kostenrechnung zuhanden der Vertragsparteien offenzulegen.<\/p><p>Dies ist umso wichtiger, als das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner ersten Leitentscheide im Zusammenhang mit der neuen Spitalfinanzierung feststellt, dass aufgrund der mangelnden Datenqualität kein idealtypischer Benchmark möglich ist. Ohne die Daten der Spitäler kann somit der vom Bundesverwaltungsgericht skizzierte Benchmark nicht vorgenommen werden.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Ist ihm diese Situation bekannt?<\/p><p>2. Ist er sich bewusst, dass aufgrund dieser Sachlage die Betriebsvergleiche erschwert und die damit einhergehenden Tarifverhandlungen beeinflusst werden?<\/p><p>3. Wird er dagegen etwas unternehmen? Wenn ja, was?<\/p><p>4. Welche Mittel stehen zur Verfügung, um die Spitäler dazu zu bewegen bzw. zu zwingen, ihre Daten fristgerecht, vollständig und detailliert genug bereitzustellen?<\/p><p>5. Gibt es mögliche Sanktionen gegen die Spitäler, die ihre Kostenrechnung nicht transparent ausweisen und die zu den Tarifverhandlungen notwendigen Daten nicht fristgerecht zur Verfügung stellen? Wer kann diese beantragen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kostentransparenz der Spitäler"}],"title":"Kostentransparenz der Spitäler"}