﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144097</id><updated>2023-07-28T06:12:47Z</updated><additionalIndexing>2841</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2679</code><gender>f</gender><id>3876</id><name>Estermann Yvette</name><officialDenomination>Estermann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-02-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-09T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3033</code><gender>f</gender><id>4129</id><name>Herzog Verena</name><officialDenomination>Herzog Verena</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2679</code><gender>f</gender><id>3876</id><name>Estermann Yvette</name><officialDenomination>Estermann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.4097</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.-3. Wie bei körperlichen Krankheiten wird auch bei psychischen Krankheiten nach den beobachtbaren funktionalen Störungen diagnostiziert. Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen beziehen sich in der Schweiz dabei in erster Linie auf das Internationale Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ICD). Psychiatrische Diagnosen mit Behandlungsbedarf sind darin ebenfalls enthalten. Die geltende Fassung des Klassifikationssystems wird zurzeit überarbeitet und die neue voraussichtlich im Jahr 2017 eingeführt. Zum Stellenwert anderer Fachbücher für die Diagnostik hat sich der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation 13.4177, "Diagnostic Manual of Mental Disorders. Krankheitsdefinitionen", geäussert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Weil es sich bei der fürsorgerischen Unterbringung (FU) um einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person handelt, müssen die für einen solchen Grundrechtseingriff erforderlichen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) in jedem Einzelfall erfüllt sein. Dies wird durch die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Regelung der FU sichergestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 426 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verlangt für die Anordnung einer FU eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder eine schwere Verwahrlosung. Vom Begriff der psychischen Störung werden grundsätzlich die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d. h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht, sowie Demenz, erfasst (so bereits die Botschaft zur Revision des Erwachsenenschutzrechts, BBl 2006 7001, 7043). Zudem muss der festgestellte Schwächezustand eine gewisse Schwere aufweisen; nicht jede psychische Störung macht automatisch eine Behandlung erforderlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Schwächezustand allein vermag eine FU allerdings nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Zudem ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine FU nur als Ultima Ratio angeordnet werden darf, so insbesondere, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Es reicht damit für die Anordnung einer FU nicht aus, wenn bei einer Person ein psychiatrisch anerkanntes Krankheitsbild diagnostiziert wird. Deshalb hat die Erweiterung des Katalogs der psychischen Störungen in bestimmten Fachbüchern kaum Auswirkungen auf die Zahl der angeordneten FU.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das Ziel der FU, die Förderung von "Selbständigkeit und Selbstverantwortung", soll durch die Leistung einer Behandlung oder Betreuung an eine hilfsbedürftige Person erreicht werden. Eine FU darf nur angeordnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Einweisung davon auszugehen ist, dass dieses Ziel nicht anders als durch eine FU erreicht werden kann. In wie vielen Fällen dies schliesslich gelingt, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrates.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Dem Bundesrat liegen im Übrigen keine Zahlen über die Erfolgsquoten bestimmter Therapien vor. Die Entscheidungen über die im Einzelfall vorgesehene Behandlung fällen die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte gestützt auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften. Als Wegleitung dienen dabei die von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften erarbeiteten "Richtlinien für Zwangsmassnahmen in der Medizin". Diese werden zurzeit an die neuen Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts angepasst. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in der Praxis keine ungeeigneten Massnahmen angeordnet werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Aus dem früheren FFE (fürsorgerischer Freiheitsentzug) wurde die FU (fürsorgerische Unterbringung). Im revidierten Gesetz (seit 2013) sind für eine FU der Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit massgebend. Als Schwächezustand wird psychische Störung, geistige Behinderung und schwere Verwahrlosung definiert. "Psychische Störungen" sind die "anerkannten Krankheitsbilder" der Psychiatrie (Daniel Rosch, "Das neue Erwachsenenschutzrecht"). Als Zweck der FU wird "die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Selbstverantwortung der betroffenen Person" angegeben (BSK ZGB I-Geiser). Obwohl im neuen Begriff FU der "Freiheitsentzug", wie im früheren Titel FFE enthalten, nicht mehr existiert, ist die Massnahme FU dennoch ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person und tangiert eines der grundlegenden Menschenrechte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fragen an den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Nach welchem Massstab werden die "anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie" definiert? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Falls es sich um die umstrittenen Handbücher der Psychiatrie, das IEC11 oder DSM-V, handelt: Wie kann er erklären, warum bei jeder weiteren Ausgabe Dutzende neue "psychische Störungen" auftauchen? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Können "Krankheitsbilder", die per Abstimmung durch ein Gremium definiert werden, wie dies im Artikel "Bazar der Psychiatrie" beschrieben wird, als wissenschaftlich fundierte "Krankheiten" gelten ("Sonntags-Zeitung", September 2014: "Der Bazar der Psychiatrie")?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie sieht er die Wahrung der Menschenrechte gewährleistet, wenn mittels der FU ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person möglich wird, basierend auf solchen "Krankheitsbildern"?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Gibt es aussagekräftige Resultate, die aufzeigen, dass durch diesen Freiheitsentzug (nun FU genannt) das Ziel "Selbständigkeit und Selbstverantwortung" erreicht wurde?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Zwangsmedikation ist auch im Rahmen der FU möglich. Gibt es hier aussagekräftige Resultate die aufzeigen, dass eine Zwangsbehandlung mit schweren Psychopharmaka der Person wirklich geholfen hat, das Ziel der FU zu erreichen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Studien über Psychopharmaka aufgezeigt haben, dass diese kaum wirksamer sind als Placebos, aber massive Nebenwirkungen aufweisen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kriterien für fürsorgerische Unterbringung</value></text></texts><title>Kriterien für fürsorgerische Unterbringung</title></affair>