{"id":20144104,"updated":"2023-07-28T06:29:04Z","additionalIndexing":"09","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-09T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-16T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"VBS","id":6,"name":"Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418079600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481842800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"14.4104","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat geht in der Folge davon aus, dass es sich in der Fragestellung um die Anpassungen der Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS; SR 512.311) vom 1. Januar 2012 handelt. Um eine Einheitlichkeit im Bereich der Leihwaffen zu erlangen, wurde damals die Schiessverordnung des VBS angepasst. Diese regelt die Bedingungen für den Bezug beziehungsweise für den weiteren Besitz einer Leihwaffe. Bei der Leihwaffe handelt es sich um eine Standardordonnanzwaffe, die einer Person zum leihweisen Gebrauch abgegeben wird, damit diese an ausserdienstlichen Schiessanlässen teilnehmen kann. Neu müssen alle Leihwaffenbesitzer (Miliz und militärisches Berufspersonal) die gleichen Anforderungen erfüllen. Für die Berufsmilitärs wurde eine Übergangsregelung geschaffen, welche die Erfüllung der Forderung möglich machte. Diese Regelung lief per 31. Dezember 2013 ab. Die Wirkung der Änderungen per 1. Januar 2012 zeigen sich also für die Berufsmilitärs nun erstmals bei den Kontrollen per 31. Dezember 2014 und scheinen daher \"kurzfristig\" zu sein.<\/p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:<\/p><p>1. Dem militärischen Berufspersonal wird die Leihwaffe verweigert beziehungsweise entzogen, wenn dieses die Bedingungen der erwähnten Verordnung zum Bezug beziehungsweise für den weiteren Besitz nicht erfüllt. Der Schütze muss ein Interesse am Schiesssport nachweisen und dazu in drei Jahren zwei obligatorische Schiessen und zwei Feldschiessen absolvieren. Weiter muss er die Waffe alle drei Jahre der Logistikbasis der Armee zur Kontrolle vorlegen.<\/p><p>2. Der Bundesrat hält fest, dass das militärische Berufspersonal mit dieser Massnahme nicht entwaffnet wird. Eingezogen werden lediglich die Leihwaffen, und dies auch nur dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind. Jeder Berufsmilitär bleibt nach wie vor mit einer persönlichen Waffe (Pistole 75) ausgerüstet.<\/p><p>3. Den Schul- beziehungsweise Kurskommandos werden genügend Übungssturmgewehre als Einsatz- und Ausbildungsmaterial zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu einer Leihwaffe muss das Übungssturmgewehr als \"Korpsmaterial\" auf dem Waffenplatz beziehungsweise beim Schulkommando verbleiben. Es darf nicht mit nach Hause genommen werden.<\/p><p>4. Die Bestimmungen der Schiessverordnung des VBS zeigen auf, dass das VBS im Waffenbereich konsequent vorgeht. Zudem ist eine Gleichbehandlung des militärischen Berufspersonals und der Miliz erreicht worden.<\/p><p>5. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, auf den Entscheid vom 16. Dezember 2011 zurückzukommen. Dieser stellt weder ein Misstrauensvotum gegenüber dem militärischen Berufspersonal dar, noch behindert er die Ausbildung der Truppe.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Vor Kurzem hat der Bund beschlossen, dass dem militärischen Berufspersonal aus logistischen Gründen das Sturmgewehr entzogen wird. <\/p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Stimmt es, dass dem militärischen Berufspersonal von nun an das Sturmgewehr entzogen wird?<\/p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das militärische Berufspersonal mit dieser Massnahme entwaffnet wird? <\/p><p>3. Ist sich der Bundesrat der Probleme bewusst, die durch den Entzug des Sturmgewehrs im Rahmen der militärischen Ausbildung entstehen?<\/p><p>4. Ist sich der Bundesrat des symbolischen Gehalts dieses Entscheids bewusst?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, auf diesen Entscheid zurückzukommen, da dieser weder den tatsächlichen Bedürfnissen gerecht wird noch den Personen, die für die Sicherheit unseres Landes sorgen, das gebührende Vertrauen entgegenbringt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Weshalb soll das militärische Berufspersonal entwaffnet werden?"}],"title":"Weshalb soll das militärische Berufspersonal entwaffnet werden?"}