{"id":20144175,"updated":"2023-07-28T06:21:00Z","additionalIndexing":"10;66","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418252400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"14.4175","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-3. Das Market Coupling führt zu einem optimierten Kraftwerkseinsatz sowie zu einer effizienteren Nutzung der grenzüberschreitenden Stromnetze. Tendenziell nähern sich die Grosshandelspreise in den gekoppelten Regionen an, was im Falle der Schweiz volkswirtschaftliche Vorteile mit sich bringen dürfte.<\/p><p>Der Bundesrat betrachtet die Nichtteilnahme der Schweiz am Market Coupling für den Day-Ahead-Markt als ersten Schritt eines Abhängens der Schweiz vom europäischen Strombinnenmarkt. Kurzfristig dürften die aus der Nichtmarktkopplung entstehenden Nachteile für die Schweiz - aufwendigere Abwicklung des Stromhandels an den Schweizer Grenzen, höhere Strompreise für Schweizer Konsumenten - verkraftbar sein. Die Entwicklung des Strombinnenmarkts wird jedoch nicht beim Day Ahead- Market Coupling haltmachen. Bereits werden das flussbasierte Market Coupling sowie das Market Coupling für den Intra-Day-Markt vorbereitet.<\/p><p>Ohne Stromabkommen schwinden die Chancen für die Schweizer Stromwirtschaft an einer Teilnahme an Kapazitätsmechanismen in Europa. Mit jeder Weiterentwicklung des Strombinnenmarkts werden die Nachteile für die Schweiz wachsen. Nicht auszuschliessen sind aktive Schritte zur Ausgrenzung der Schweiz, wie etwa der Ausschluss von Swissgrid aus dem Verbund europäischer Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E (European Network of Transmission System Operators for Electricity), eine unilaterale Kündigung der Priorität von Langfristverträgen an der Schweizer Grenze durch französische Vertragshalter oder der Ausschluss der Schweiz von grenzüberschreitenden Regelenergiemärkten. Längerfristig könnten vermehrt Stromleitungen um die Schweiz herum gebaut werden.<\/p><p>Eine Nichtteilnahme am Market Coupling dürfte zudem eine Reduktion des grössten Wettbewerbsvorteils der Schweizer Stromwirtschaft, nämlich der Vermarktung von flexibler Wasserkraft, zur Folge haben. Da billiger europäischer Strom zu höheren Kosten importiert würde, ist damit zu rechnen, dass die Schweizer Strompreise steigen, was in Anbetracht der Stromimporte, besonders im Winterhalbjahr, zu volkswirtschaftlichen Einbussen führen könnte. Schweizer Stromproduzenten könnten allenfalls ihren Strom in der Schweiz mit höheren Margen absetzen. Massnahmen, um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder abzumildern - wie etwa Kompensationen für Energieversorgungsunternehmen und Stromkunden -, wären ordnungspolitisch schwer zu rechtfertigen. Sie bedürfen gegebenenfalls auch einer Änderung der Bundesverfassung.<\/p><p>4. Verhandelt wird nicht ein Stromhandelsabkommen, sondern ein Stromabkommen, d. h. ein Marktzugangsabkommen. Im Jahr 2014 konnten Fortschritte erzielt werden, welche in einem gemeinsamen Abkommensentwurf festgehalten sind. Es bleiben jedoch mehrere Fragen - darunter institutionelle und einzelne materielle Fragen - offen. Die EU hat wiederholt bestätigt, letztmals in den Ratsschlussfolgerungen vom Dezember 2014, dass der Abschluss des Stromabkommens ein institutionelles Abkommen für bestehende und zukünftige Marktzugangsabkommen voraussetzt, das derzeit ebenfalls verhandelt wird. Der Abschluss des institutionellen Abkommens und jeglicher neuer Marktzugangsabkommen soll aus Sicht der EU zudem von einer Gesamtbeurteilung des Verhältnisses Schweiz-EU durch die EU abhängen. Dazu gehört auch die Frage, ob mit der EU eine zufriedenstellende Lösung zu den offenen Fragen im Bereich der Personenfreizügigkeit gefunden werden kann. Am 29. Januar 2015 zeigte sich der EU-Kommissar für Klimapolitik und Energie Miguel Arias Cañete anlässlich eines Treffens mit Bundesrätin Doris Leuthard bereit, der Schweiz den Zugang zur Marktkopplung zu gewähren, vorausgesetzt, ein Interims-Stromabkommen könne bis Juni 2015 ausgehandelt werden. In diesem müssten allerdings die institutionellen Fragen, insbesondere der Beihilfenüberwachung und der Streitbeilegung, geregelt werden.<\/p><p>5.\/6. Ende 2014 haben die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission eine Verordnung verabschiedet, welche unmissverständlich festhält, dass ohne Stromabkommen die Teilnahme der Schweiz am Market Coupling ausgeschlossen ist. Die Verordnung wird am 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt. In Anbetracht dessen sieht der Bundesrat keine Alternative zu einem bilateralen Stromabkommen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Um den grenzüberschreitenden Stromhandel europaweit effizienter zu gestalten, werden ab 2015 in der EU die Netzkapazitäten und die entsprechende elektrische Energie gemeinsam auktioniert. Die Schweiz hat sich technisch und betrieblich auf eine Teilnahme vorbereitet. Nun hat jedoch die EU offenbar entschieden, dass die Schweiz nicht wie angestrebt per 1. Januar 2015 an diesem europäischen Market Coupling teilnehmen kann. Dies, weil das bilaterale Abkommen über den Stromhandel nicht abgeschlossen werden konnte. <\/p><p>Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt er die Bedeutung einer Teilnahme der Schweiz am Market Coupling? <\/p><p>2. Welche wirtschaftlichen Nachteile drohen der Schweiz aus einer Nichtteilnahme am Market Coupling?<\/p><p>3. Welche Massnahmen können ergriffen werden, um wirtschaftliche Nachteile für Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen auszugleichen oder abzumildern?<\/p><p>4. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen über das bilaterale Abkommen mit der EU über den Stromhandel, und wie sieht der weitere Zeitplan aus? <\/p><p>5. Welche Alternative zu einem bilateralen Stromhandelsabkommen mit der EU gäbe es, um dennoch am Market Coupling teilnehmen zu können? <\/p><p>6. Welches weitere Vorgehen hat er geplant, damit die Schweiz beim Market Coupling nicht ausgeschlossen bleibt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fehlendes bilaterales Stromabkommen mit der EU und Ausschluss vom Market Coupling. Wie weiter?"}],"title":"Fehlendes bilaterales Stromabkommen mit der EU und Ausschluss vom Market Coupling. Wie weiter?"}