{"id":20144184,"updated":"2025-11-14T08:50:12Z","additionalIndexing":"55;10;52","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418252400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.4184","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Gemäss Artikel 27a des Entwurfes zur Änderung des Waldgesetzes (SR 921.0) legt der Bund unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richtlinien für Massnahmen gegen bestimmte Schadorganismen fest. Zuständig für Fragen im Wald- und Holzbereich im Allgemeinen und für die Ausarbeitung der erwähnten Strategien und Richtlinien im Speziellen ist auf Ebene des Bundes das Bundesamt für Umwelt (Bafu) und dessen Abteilung Wald. Für den Vollzug konkreter Bekämpfungsmassnahmen und die Anwendung im Einzelfall sind die Kantone zuständig. Dabei haben sich die kantonalen Behörden auf die spezifisch für die jeweiligen Organismen festgelegten Strategien und Richtlinien zu beziehen. Für in der Schweiz neuauftretende Schadorganismen dienen Erkenntnisse zur Bekämpfung in anderen Ländern mit vergleichbaren Verhältnissen als Grundlage zur Festlegung der Strategien und Richtlinien.<\/p><p>In Fällen, in denen sich ein Schadorganismus bereits etabliert hat, wird anhand einer Kosten-Nutzen-Abschätzung bestimmt, welche Eindämmungsmassnahmen zu treffen sind. Bei der Beurteilung des Nutzens kommen objektive Kriterien zur Anwendung. Zu berücksichtigen sind dabei gemäss Artikel 1 des Waldgesetzes die Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes.<\/p><p>3. Massnahmen gegen Schadorganismen gemäss Artikel 27a des Entwurfes zur Änderung des Waldgesetzes richten sich beispielsweise gegen den Götterbaum (Ailanthus altissima), welcher insbesondere die Schutzfunktion des Waldes auf der Alpensüdseite bedroht. Aufgrund des überwiesenen Postulates Vogler 13.3636, \"Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten\", ist der Bund zurzeit daran, eine umfassende Strategie der Schweiz zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten zu erarbeiten. Darin werden auch wichtige im Wald zu bekämpfende invasive gebietsfremde Arten thematisiert (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).<\/p><p>Das Auftreten und die Ausbreitung von gebietsfremden und einheimischen Schadorganismen sind aber schwer vorhersehbar und können sehr dynamisch erfolgen. Daher sind abschliessende Listen von zu bekämpfenden Organismen nicht sinnvoll.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bund will in Artikel 27a des Waldgesetz-Revisionsentwurfes gebietsfremde invasive Pflanzen bekämpfen können. Die Waldbesitzer begrüssen dies grundsätzlich. Dazu will er sich gemäss Botschaft an die Vorgehensweise der EU anlehnen. Verschiedene Entscheide in EU-Ländern zu dieser Frage scheinen vor dem Hintergrund des Klimawandels wenig sinnvoll, modegeprägt und willkürlich. Der Bundesrat weist in der Botschaft ausdrücklich darauf hin: \"Bei dieser Beurteilung ist der Gesamtnutzen für das System Wald massgebend und nicht einzig der wirtschaftliche Nutzen\" (z. B. für die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer). Der Bundesrat spricht damit einen Misstrauensantrag an die Waldbesitzer aus. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wem (welcher Abteilung der \"vollziehenden Behörde\") will er die Kompetenz übertragen, zu bestimmen, welche Organismen bekämpft werden müssen und welche nicht? Wem wird zudem die Kompetenz zugeteilt, zu entscheiden, was \"dem Gesamtnutzen Wald\" zuträglich sein soll?<\/p><p>2. Nach welchen konkreten Kriterien muss die vollziehende Behörde vorgehen, um ihre Entscheide zu treffen und willkürliche Entscheide auszuschliessen?<\/p><p>3. Welche bereits heute im Schweizer Wald vorkommenden Gehölzpflanzen meint der Bundesrat in der Botschaft und in diesem Gesetzesartikel (es wird eine abschliessende Aufzählung mit eindeutiger Artbezeichnung erwartet), die allenfalls bekämpft werden müssten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision des Waldgesetzes. Wem will der Bundesrat welche Kompetenzen zugestehen?"}],"title":"Revision des Waldgesetzes. Wem will der Bundesrat welche Kompetenzen zugestehen?"}