{"id":20144190,"updated":"2023-07-28T06:37:57Z","additionalIndexing":"52;10;15","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2757,"gender":"m","id":4051,"name":"de Courten Thomas","officialDenomination":"de Courten"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-25T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418252400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2757,"gender":"m","id":4051,"name":"de Courten Thomas","officialDenomination":"de Courten"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.4190","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der per 1. Dezember 2014 in Kraft getretene Artikel 55a der CO2-Verordnung (Härtefallregelung) ist nicht ausreichend. Unternehmen, die für das Jahr 2014 einen Härtefall geltend machen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. März 2015 einreichen. Dafür müssten alle Emissionsrechte (auch die vom Folgejahr) und Emissionsminderungszertifikate (bis 2020) aufgebraucht werden. Unternehmen müssten an den Versteigerungen für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen abgegeben haben. Zudem müssen sie beweisen, dass die Beschaffung der Emissionsrechte ausserhalb der Versteigerung die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erheblich beeinträchtigen würde. <\/p><p>Die Parameter für die Beurteilung sind nicht bekannt, im Besonderen diejenigen, welche das Bafu befähigen sollen, die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. <\/p><p>Die fehlende Planungssicherheit hat erhebliche negative Auswirkungen bei den Unternehmen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bis zur angestrebten Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) können Unternehmen, für welche die Beschaffung fehlender Emissionsrechte im Schweizer Emissionshandel zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führt, von der Härtefallregelung nach Artikel 55a CO2-Verordnung (SR; 641.711) profitieren. Artikel 55a erlaubt den Unternehmen, zur Deckung ihrer effektiven Emissionen über die maximal erlaubte Obergrenze hinaus auf verhältnismässig günstige ausländische Emissionsminderungszertifikate sowie auf europäische Emissionsrechte auszuweichen. Damit ein Gesuch um Beurteilung als Härtefall bewilligt werden kann, muss das Unternehmen nachweislich versucht haben, Schweizer Emissionsrechte via Versteigerung oder durch Handel zu marktüblichen Preisen zu erwerben. Zudem muss das Unternehmen nachweisen, dass es die zulässige Menge an Emissionsminderungszertifikaten bereits vollständig ausgeschöpft hat und dass es sämtliche auf dem Betreiberkonto zugeteilten Emissionsrechte für die Erfüllung der Pflicht nach Artikel 55 der CO2-Verordnung benötigt.<\/p><p>1.\/2. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) hat die Bedingungen für eine positive Beurteilung des Gesuchs um Behandlung als Härtefall in seiner Vollzugsmitteilung zum Emissionshandelssystem beschrieben. Um die Transparenz zusätzlich zu steigern und um sicherzustellen, dass die Unternehmen in gleicher Art und Weise ihr spezifisches Gesuch um Beurteilung als Härtefall einreichen, stellt das Bafu eine standardisierte Vorlage zur Verfügung. Zusätzlich wird das Bafu im März 2015 auf seiner Internet-Site eine Publikation veröffentlichen, welche den Vollzug der Härtefallregelung beschreibt.<\/p><p>Für die Beurteilung des Marktpreises von Emissionsrechten orientiert sich der Bundesrat am EU-Preis des vergangenen Jahres sowie am gewichteten durchschnittlichen Versteigerungspreis für ein Schweizer Emissionsrecht. Die abgabebefreiten EHS-Unternehmen erhalten die CO2-Abgabe auf Brennstoffe rückerstattet. Entsprechend wird bei der Beurteilung das Verhältnis zwischen der rückerstatteten CO2-Abgabe und den Kosten der für die unternehmensspezifische Zielerfüllung notwendigen Emissionsrechte berücksichtigt.<\/p><p>Für ein EHS-Unternehmen, das dem Risiko von durch CO2-Kosten bedingter Produktionsverlagerung ins Ausland ausgesetzt ist (Carbon Leakage), orientiert sich der Marktpreis eher am unteren Rand dieser Bandbreite.<\/p><p>Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit respektive der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Beschaffung von Emissionsrechten erfolgt aufgrund einer Selbsteinschätzung des EHS-Unternehmens im Gesuchsformular. Das Bafu berücksichtigt dabei insbesondere, ob der Gesuchsteller dem Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt ist, wie die Aussenhandelsintensität des Gesuchstellers aussieht (u. a. Exportquote), ob die Produkte und Dienstleistungen des Gesuchstellers einer Substitutionsgefahr ausgesetzt sind und ob der Gesuchsteller ein wirtschaftlich tragbares CO2-Verminderungspotenzial aufweist (Grenzvermeidungskosten unterhalb der Marktpreise). Der Bundesrat erachtet es angesichts der heterogenen Wirtschaftsstruktur der potenziellen Härtefälle indes nicht als zielführend, die Gewichtung der oben genannten Indikatoren zur Wirtschaftlichkeit ex ante festzulegen.<\/p><p>Der Entscheid eines Härtefallgesuches wird begründet und verfügt.<\/p><p>3.\/4. Die Verhandlungen mit der EU zur Anbindung des schweizerischen an das europäische Emissionshandelssystem sind weit fortgeschritten. Die Verhandlungen sind aber noch hängig und konnten im Jahr 2014 noch nicht abgeschlossen werden. Die EU macht die Unterzeichnung aber von einer Lösung in der Frage der Personenfreizügigkeit abhängig.<\/p><p>5. Eine einmal bewilligte Härtefallregelung gilt bis Ende 2018 - dementsprechend sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit, die Härtefallregelung anzupassen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat die Anbindung an den EU-Emissionshandel als Lösung für die schwierige Lage der Unternehmen aufgeführt, die am Schweizer Emissionshandel teilnehmen. Als Zwischenlösung bis zur Anbindung lassen sich gemäss Bundesrat Härtefälle im Emissionshandel gestützt auf die bestehende Rechtsgrundlage abfedern. Es herrscht jedoch grosse Unklarheit bezüglich der Umsetzung der Härtefallregelung. Die Bedingungen für die Teilnahme an der Regelung sind sehr offen und nicht eindeutig formuliert. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie kann er sicherstellen, dass die Härtefallregelung für alle involvierten Parteien eine transparente und nachvollziehbare Übergangslösung ist?<\/p><p>2. Was ist bezüglich Härtefallregelung unter dem Marktpreis zu verstehen, d. h., was ist der Benchmark (Schweiz, EU, International)? Wie wird die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens von aussen bewertet? Wie sind die relevanten Faktoren zu kombinieren, und wie werden sie für die Entscheidung gewichtet?<\/p><p>3. Wie stellt er sicher, dass die Anbindung an den EU-Emissionshandel so schnell wie möglich erfolgt?<\/p><p>4. Kann der Zeitplan (Abschluss der technischen Verhandlungen im Jahr 2014) eingehalten werden?<\/p><p>5. Ist er bereit, den betroffenen Unternehmen entgegenzukommen und die Härtefallklausel zu lockern, falls die Anbindung an den EU-Emissionshandel bis im Frühjahr 2016 nicht zustande kommt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Härtefallregelung der CO2-Verordnung. Die Zwischenlösung zum Emissionshandel ist nicht ausreichend"}],"title":"Härtefallregelung der CO2-Verordnung. Die Zwischenlösung zum Emissionshandel ist nicht ausreichend"}