﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144195</id><updated>2023-07-28T06:36:32Z</updated><additionalIndexing>15;44;2836</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-12-16T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-02-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>3022</code><gender>m</gender><id>4117</id><name>Maier Thomas</name><officialDenomination>Maier Thomas</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>14.4195</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Arbeitnehmende in der eigenen AG oder GmbH werden von Leistungen der ALV ausgeschlossen, obwohl sie den genau gleichen Prozentsatz ihrer Lohnsumme an die ALV bezahlen wie alle anderen Lohnempfänger. Im Vergleich zu Grossunternehmen und Arbeitnehmenden müssen Unternehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ebenso ALV-Beiträge bezahlen, kommen aber nicht in den Genuss von Leistungen der ALV, wenn sie arbeitslos werden. Selbstständigerwerbende sind zwar ebenfalls von Leistungen der ALV ausgeschlossen, müssen aber keine ALV-Beiträge bezahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Mitinhaber eines KMU hat in letzter Konsequenz nur die Möglichkeit, die Firma zu liquidieren, wenn er die Leistungen der ALV erhalten will. Verbunden damit werden je nach Fall unnötig weitere Arbeitsplätze vernichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im volkswirtschaftlichen Interesse und durch faire gesetzliche Rahmenbedingungen für KMU sollen Unternehmer, welche den Mut haben, durch Firmengründungen Arbeitsplätze zu schaffen, nicht von der Sozialversicherung benachteiligt oder gar von einer Firmengründung abgeschreckt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Massnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch bei der ALV sollen durch diese Motion nicht grundlegend infrage gestellt werden. Auch in Zukunft soll es mit geeigneten und angemessenen Massnahmen möglich sein, Missbräuche in den erwähnten Fällen effektiv bekämpfen zu können. Die aktuelle Regelung (100 Prozent Prämienzahlung bei 0 Prozent Leistungsanspruch) widerspricht aber gleich in mehrfacher Hinsicht dem staatsrechtlichen Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es sind verschiedene Massnahmen denkbar, die geeignet wären, um das Ziel der Missbrauchsverhinderung zu erreichen, und dabei gleichzeitig weniger einschränkend wirken würden als eine vollständige Streichung des Leistungsanspruchs sämtlicher unternehmergeführten KMU in allen Fällen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Behebung dieses Missstandes und die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips führen im Gegenzug zu sinnvollen Rahmenbedingungen für bestehende Firmen und vor allem auch für Firmengründungen (auch von innovativen Start-ups). Das dient letztlich auch der Schaffung von Arbeitsplätzen im KMU-Bereich.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Wer Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sämtliche unselbstständig erwerbstätigen Personen sind obligatorisch versichert. Darunter fallen auch die sogenannt arbeitgeberähnlichen Personen (Personen, die als Unselbstständigerwerbende Lohn erzielen, aber gleichzeitig die Entscheidfindung im Betrieb bestimmen oder massgeblich beeinflussen können). Selbstständigerwerbende zahlen hingegen keine ALV-Beiträge und sind deshalb nicht versichert. Diese Unterscheidung ist konsequent und entspricht dem Versicherungsprinzip.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder Beteiligter oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers (GmbH, AG) massgeblich beeinflussen können, fallen unter den Begriff der arbeitgeberähnlichen Personen. Solange sie diese Position innehaben, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Arbeitslosen-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um arbeitgeberähnliche Personen eines Grossunternehmens oder um Mitinhaberinnen oder Mitinhaber bzw. Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger eines KMU oder einer Ein-Personen-GmbH-AG handelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Gesetzgeber und die Rechtsprechung sind folgende Gründe für diesen Ausschluss von Versicherungsleistungen ausschlaggebend. Die ALV ist als Arbeitnehmendenversicherung konzipiert. Deshalb kann Arbeitslosenentschädigung ausnahmslos nur an vermittlungsfähige Personen geleistet werden, die frei von jeglichen Bindungen dem Arbeitsmarkt für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sollen nicht die Möglichkeit haben, sich vorübergehend zulasten der ALV zu kündigen und bei besserer Auftragslage wieder einstellen zu lassen. Arbeitslosigkeit liegt nur vor, wenn die versicherte Person einen kontrollierbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleidet, d. h. diesen nicht selbst bestimmen und beeinflussen kann. Nur so kann verhindert werden, dass Leistungen der ALV missbräuchlich beansprucht werden. Diese Missbrauchsproblematik (Selbstbestimmung des Arbeitspensums, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen) wird grundsätzlich auch in der Motion nicht infrage gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl in den Printmedien die Situation von arbeitgeberähnlichen Personen z. T. als stossend dargestellt worden war, hat eine detaillierte Analyse dieser Fälle durch das Seco gezeigt, dass kein Handlungsbedarf besteht. Der Ausschluss von arbeitgeberähnlichen Personen von Versicherungsleistungen ist nicht absolut. Die ALV gewährt diesen Personen Leistungen, sofern sie definitiv aus ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgeschieden sind. Dazu bedarf es jedoch nicht zwingend einer Liquidation des Betriebes. Das definitive Ausscheiden genügt (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, Aufgabe der massgebenden Beteiligung usw.). Diese Rechtslage steht der Neugründung von KMU nicht entgegen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der ALV, Start-ups finanziell zu unterstützen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ALV eine Arbeitnehmendenversicherung bleiben muss. Ein Aufweichen dieser Konzeption würde den Missbrauch begünstigen. Es kann nicht im volkswirtschaftlichen Interesse sein, wenn im Konkurrenzkampf stehende Unternehmen bzw. deren Entscheidungsträger bei vorübergehendem Auftragseinbruch von der Arbeitslosenversicherung unterstützt werden. Die Arbeitslosenversicherung muss sich wettbewerbsneutral verhalten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die Benachteiligung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei KMU (insbesondere GmbH und AG) im Vergleich zu Grossunternehmen, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmenden mit Sicherstellung der Verhinderung von Missbräuchen zu beheben und das Avig entsprechend anzupassen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fairness für KMU</value></text></texts><title>Fairness für KMU</title></affair>