{"id":20144200,"updated":"2023-07-28T06:32:30Z","additionalIndexing":"28;2836;48","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3024,"gender":"m","id":4118,"name":"Lohr Christian","officialDenomination":"Lohr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418252400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3024,"gender":"m","id":4118,"name":"Lohr Christian","officialDenomination":"Lohr"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"14.4200","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Rahmen der Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative \"Gleiche Rechte für Behinderte\" und zum Entwurf für das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) nahm der Bundesrat Schätzungen über die Mehrkosten vor, die bei verschiedenen Varianten einer Anpassungsfrist zur barrierefreien Gestaltung der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs entstehen. Bei einer 20-jährigen Anpassungsfrist und unter der Annahme, dass in der Regel partielle bauliche Massnahmen (z. B. Perron-Teilerhöhung) möglich sind, ergab die damalige Schätzung Mehrkosten in der Höhe von rund 600 Millionen Franken. Es wurde davon ausgegangen, dass sich der Bund und die Kantone diese Mehrkosten je hälftig teilen. Gemäss Bundesbeschluss vom 18. Juni 2002 über die Finanzierung der Massnahmen im öffentlichen Verkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen (BBl 2001 1849) beträgt die Höhe des entsprechenden Zahlungsrahmens deshalb insgesamt 300 Millionen Franken bei einer Laufzeit von 20 Jahren (Art. 23 Abs. 2 BehiG), das heisst vom 1. Januar 2004 (Inkrafttreten BehiG) bis zum 31. Dezember 2023 (Ablauf der Anpassungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 BehiG).<\/p><p>Die jährliche Höhe der Mittel aus diesem Zahlungsrahmen beträgt nicht linear 15 Millionen Franken, sondern bemisst sich an den von den anspruchsberechtigten Unternehmen angemeldeten Massnahmen. Massgebend ist das sogenannte BehiG-Umsetzungskonzept des Bundesamtes für Verkehr (BAV): Es ist das Instrument für die rollende Planung derjenigen Projekte, die durch Finanzhilfen aus dem BehiG-Zahlungsrahmen des Bundes und die entsprechenden Kantonskredite unterstützt werden, und findet sich unter www.bav.admin.ch\/mobile\/info.htm. Die Anrechenbarkeit der Massnahmen richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV, SR 151.34) und ist in den Erläuterungen zum BehiG-Umsetzungskonzept, ebenfalls von der angegebenen Webseite herunterladbar, erklärt.<\/p><p>Durch BehiG-Finanzhilfen aus dem Zahlungsrahmen des Bundes können nur die kostengünstigsten Massnahmen zur Erreichung der BehiG-Zielsetzung für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge unterstützt werden, welche in die alleinige Finanzierungszuständigkeit oder in die Mitfinanzierungszuständigkeit des Bundes fallen (Art. 23 Abs. 1 BehiG). Die Zuständigkeit für die Genehmigung und Finanzierung der Bushaltestellen beispielsweise liegt bei den Kantonen bzw. den Gemeinden. Ein Teil der zum Zeitpunkt der BehiG-Botschaft geschätzten Mehrkosten von insgesamt 600 Millionen Franken fällt für die Anpassungen an, die in die alleinige Finanzierungspflicht der Kantone resp. der Gemeinden fallen.<\/p><p>2. Es ist richtig, dass die in den jährlichen Voranschlagskrediten für BehiG-Finanzhilfen eingestellten Mittel bislang nie vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Grund dafür ist, dass einige Unternehmen von ihnen angemeldete Mittel nicht beansprucht haben, weil sie die entsprechenden Projekte im Zeitplan zurückgestellt hatten.<\/p><p>Die Ausschöpfung der eingestellten Mittel für Finanzhilfen aus dem BehiG-Zahlungsrahmen des Bundes erfolgte von 2004 bis 2014 folgendermassen:<\/p><p><\/p><table width=\"254.85pt\"><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p><b>Jahr<\/b><\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p><b>Budget<\/b><\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p><b>Ausbezahlt<\/b><\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2004<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>492 500<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>187 817<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2005<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>13 500 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>10 323 328<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2006<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>10 000 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>8 795 368<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2007<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>25 000 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>17 789 983<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2008<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>23 000 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>21 104 512<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2009<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>15 000 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>8 401 181<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2010<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>14 500 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>8 873 519<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2011<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>17 550 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>12 892 581<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2012<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>19 800 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>19 251 534<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2013<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>20 000 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>15 107 481<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p>2014<\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p>14 000 000<\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p>9 851 759<\/p><\/td><\/tr><tr><td width=\"43.1pt\"   valign=\"center\"><p><b>Total<\/b><\/p><\/td><td width=\"98.15pt\"   valign=\"center\"><p><b>172 842 500<\/b><\/p><\/td><td width=\"102.8pt\"   valign=\"center\"><p><b>132 579 063<\/b><\/p><\/td><\/tr><\/table><p><\/p><p>In den Jahren 2004 bis 2014 wurden somit insgesamt 40 263 437 Franken oder durchschnittlich rund 3,66 Millionen Franken pro Jahr nicht ausgeschöpft.<\/p><p>3. Die Höhe der Mittel, die von SBB Infrastruktur jährlich nicht beansprucht wurden, beträgt in den Jahren 2005 bis 2014 zwischen einer halben Million und 5 Millionen Franken.<\/p><p>4. Die nichtausgeschöpften Mittel der jährlichen Voranschlagskredite können insgesamt bis zum Ablauf der Anpassungsfrist beansprucht werden. Grund dafür ist, dass die entsprechenden Projekte nicht aufgehoben, sondern innerhalb der Anpassungsfrist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurden und somit anrechenbar bleiben. Sie wurden bzw. werden zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Frist wieder in die Jahreskredite einbezogen.<\/p><p>5. Auch der Bundesrat hat festgestellt, dass die Arbeiten zur Anpassung der Anlagen an die Erfordernisse des BehiG beschleunigt werden müssen. Das zuständige Bundesamt hat deshalb beschlossen, die Umsetzung bei allen Bahnen verstärkt zu steuern. Diese haben Umsetzungskonzepte zu erarbeiten, die auch die geplanten Erhaltungsarbeiten und die beschlossenen Ausbauprogramme berücksichtigen. Damit wird das BAV in der Lage sein, den Gesamtüberblick über die Umsetzungsfristen und den Finanzierungsbedarf bei allen Bahnen zu erhalten und bei Bedarf Massnahmen zu ergreifen. Trotz der dargestellten aktiveren Einflussnahme auf die Umsetzung ist heute offen, ob die gesetzliche Frist überall eingehalten werden kann. Dies, weil in vielen Bahnhöfen gleichzeitig mit den Anpassungen an die Erfordernisse des BehiG auch Erneuerungsarbeiten, Ausbauten zur Verbesserung der Sicherheit und\/oder zur Erhöhung der Kapazität notwendig sind. Die dafür erforderlichen baulichen Massnahmen sind im Interesse einer kosten- und betriebsoptimierten Umsetzung koordiniert zu planen und jeweils in einem abgestimmten Projekt je Bahnhof umzusetzen. Aufgrund der beschränkten Finanzmittel, Betriebseinschränkungen und Bauressourcen müssen die Bauarbeiten zeitlich priorisiert werden. Zudem ist der Umbau grosser Bahnknotenbahnhöfe zeitaufwendig und unter Aufrechterhaltung des Betriebs durchzuführen. Generell wird ausserdem der Verhältnismässigkeit der Massnahmen Rechnung getragen.<\/p><p>6. Es ist richtig, dass mit Inkrafttreten von Fabi (1.1.2016) für die Kantone keine Verpflichtung mehr besteht, BehiG-Finanzhilfen an Eisenbahn-Infrastrukturmassnahmen zu leisten; für Massnahmen am Rollmaterial besteht nach wie vor eine solche Verpflichtung. Zum heutigen Zeitpunkt wurden BehiG-Finanzhilfen des Bundes in der Höhe von insgesamt 140,8 Millionen Franken für Projekte bis 2017 zugesichert und davon 132,5 Millionen ausbezahlt; es verbleiben somit noch knapp 160 Millionen Franken. Das BAV wird gestützt auf den Gesamtüberblick prüfen, ob im Rahmen des Ausbauschrittes 2030, welcher dem Parlament 2018 zum Entscheid unterbreitet werden soll, zusätzliche Mittel für die Umsetzung des BehiG beim Parlament beantragt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Seit dem 1. Januar 2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) samt seinen Verordnungen in Kraft. Es hält fest, dass der öffentliche Verkehr (ÖV) bis spätestens Ende 2023 den Bedürfnissen der behinderten und altersbedingt eingeschränkten Reisenden entsprechen muss. Zur Erreichung dieses Ziels sieht das BehiG eine 20-jährige Anpassungsfrist für Bauten, Anlagen und Fahrzeuge vor. Die erreichte Halbzeit dieser Frist gibt Anlass zu folgenden Fragen:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass die Mittel des Bundes aus dem Zahlungsrahmen BehiG jeweils in Tranchen von etwa 15 Millionen Franken im Rahmen des jährlichen Bundesbudgets zur Verfügung stehen? Oder wie erfolgt die Verteilung der Mittel über die Dauer der 20-jährigen Anpassungsfrist?<\/p><p>2. Ist es korrekt, dass in den Jahren 2004 bis 2014 die in den Budgets eingestellten Beträge nicht immer ausgeschöpft wurden? Wenn ja, weshalb und in welchen Jahren wurden die budgetierten Beiträge in welchem Umfang nicht in Anspruch genommen?<\/p><p>3. Gemäss dem BehiG-Umsetzungskonzept des BAV und der rollenden Planung wird der grösste Anteil der Finanzhilfe für die Nachbesserung bei der SBB-Infrastruktur erforderlich sein. Welches waren die jeweiligen für die SBB vorgesehenen Beiträge, die jedoch gegenüber den budgetierten Beträgen für die Jahre 2004 bis 2014 nicht in Anspruch genommen wurden?<\/p><p>4. Können die in den letzten zehn Jahren nicht in Anspruch genommenen Beiträge im Rahmen der rollenden Planung und der ordentlichen Budgetierung auch noch während der verbleibenden Jahre bis 2023 in Anspruch genommen werden? <\/p><p>5. Verschiedene Erhebungen und Erkenntnisse zeigen, dass die Mehrheit der verantwortlichen 200 Verkehrsträger zur Halbzeit der Umsetzungsfrist mit der Zielerreichung im Rückstand ist. Was sehen der Bund und das zuständige Bundesamt für Verkehr vor, damit die verbleibende Zeit und die verfügbaren Unterstützungsbeiträge optimal genutzt werden?<\/p><p>6. Mit dem Inkrafttreten von Fabi ändert sich der Finanzierungsmodus für den öffentlichen Verkehr. Welche Auswirkung hat dies, ab welchem Jahr, auf das bisherige BehiG-Finanzhilfekonzept? Falls dies mit einer Reduktion der insgesamt verfügbaren Mittel verbunden ist, was müsste vorgekehrt werden, um wenigstens das mit dem ursprünglichen Bundesbeschluss vorgesehene Unterstützungsniveau erhalten zu können? <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anpassung des öffentlichen Verkehrs gemäss Behindertengleichstellungsgesetz"}],"title":"Anpassung des öffentlichen Verkehrs gemäss Behindertengleichstellungsgesetz"}