{"id":20144214,"updated":"2023-07-28T06:30:56Z","additionalIndexing":"12;1221;1236;2811","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-02-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418252400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2694,"gender":"m","id":3891,"name":"Jositsch Daniel","officialDenomination":"Jositsch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2745,"gender":"m","id":4032,"name":"Jans Beat","officialDenomination":"Jans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2777,"gender":"f","id":4069,"name":"Feri Yvonne","officialDenomination":"Feri Yvonne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3045,"gender":"f","id":4143,"name":"Ruiz Rebecca Ana","officialDenomination":"Ruiz Rebecca"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.4214","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege angekündigt, dass er im Rahmen einer Botschaft für punktuelle Anpassungen des Systems der Bundesrechtspflege auch eine beschränkte Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Prüfung von Beschwerden gegen Asylentscheide vorschlagen möchte (BBl 2013 9077, Ziff. 4.5.1). Allerdings steht für den Bundesrat eine Lösung im Vordergrund, bei der das Bundegericht nur angerufen werden kann, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid ausdrücklich festgestellt hat, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.<\/p><p>Der Bundesrat wird bei der Vorbereitung der erwähnten Botschaft prüfen, auf welche Weise am besten gewährleistet werden kann, dass das Bundesgericht auch im Asylbereich die Rechtsprechung zu Grundsatzfragen prägen kann. Das Vernehmlassungsverfahren zum entsprechenden Gesetzentwurf ist für das laufende Jahr geplant. Ein zusätzlicher Prüfungsauftrag in Form eines Postulates ist nicht erforderlich.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, ob und wie die juristische Kontrolle des Bundesgerichtes über das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bei Asylentscheiden ausgebaut werden könnte.<\/p><p>Die Beschränkungen des Zugangs zum Bundesgericht bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes führen zunehmend zu Problemen. So kommt es vor, dass Fälle wegen Verletzung von Artikel 3 oder 8 EMRK, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, direkt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen werden. Es ist unbefriedigend, dass solche Fälle nicht zuerst der höchsten Gerichtsinstanz des Landes vorgelegt werden können, zumindest dann, wenn eine Beschwerde Chancen hat, vom EGMR gutgeheissen zu werden (vgl. die Entscheide Tarakhel, Agraw, M. A. usw.).<\/p><p>Mit einem Ausbau der juristischen Kontrolle des Bundesgerichtes über das Bundesverwaltungsgericht könnte nicht nur die Zahl der Fälle reduziert werden, in denen Bürgerinnen und Bürger mit ihren Beschwerden in Strassburg gegenüber der Schweiz obsiegen, sondern damit könnten auch Entscheide in Fällen korrigiert werden, in denen ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist. Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen einen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes eine Person betrifft, gegen die ein Auslieferungsersuchen vorliegt (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). In einem solchen Fall prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des Gesetzes umfassend, einschliesslich des Entscheids, das Asylgesuch abzulehnen, und des Entscheids über die Wegweisung, und ohne irgendwelche spezifischen Einschränkungen (BGE 138 II 513). Gewiss, diese Zuständigkeit, die den Charakter einer Gegenausnahme hat, kommt nur in seltenen Fällen zur Anwendung. Materiell eröffnet sie dem Bundesgericht aber bedeutende Möglichkeiten der Rechtsprechung in Asylfragen. Damit besteht für das Bundesgericht ein erhebliches Potenzial, die Anwendung des Asylrechts mit seiner Rechtsprechung zu beeinflussen, kann doch grundsätzlich das gesamte Asylrecht zum Gegenstand einer solchen Beschwerde im Sinne der Gegenausnahme nach Artikel 83 Buchstabe d Ziffer 1 werden.<\/p><p>Angesichts der Zahl möglicher Beschwerden wäre es heikel, den Zugang zum Bundesgericht vollständig zu öffnen, würde dies doch auch die Verfahrensdauer verlängern, was dem Bestreben des Gesetzgebers, die Asylverfahren zu beschleunigen, entgegenstünde. Dennoch könnte, wie mit Artikel 84 BGG für die internationale Rechtshilfe, die Beschwerde an das Bundesgericht in Asylentscheiden geöffnet werden, wenn es um Fälle von besonderer Bedeutung geht. Damit könnte das Bundesgericht auch das Risiko einer Beschwerde an den EGMR, die nicht von vornherein aussichtslos erscheint, in seine Erwägungen einbeziehen, auch wenn dies natürlich nicht das einzige Kriterium wäre.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"EGMR. Ausbau der juristischen Kontrolle des Bundesgerichtes über das Bundesverwaltungsgericht bei Asylentscheiden"}],"title":"EGMR. Ausbau der juristischen Kontrolle des Bundesgerichtes über das Bundesverwaltungsgericht bei Asylentscheiden"}