﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144218</id><updated>2023-07-28T06:24:33Z</updated><additionalIndexing>1211;1216</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-02-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2785</code><gender>m</gender><id>4082</id><name>Guhl Bernhard</name><officialDenomination>Guhl</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>14.4218</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Strafverfolgung im Bereich der Kinderpornografie obliegt den kantonalen Strafbehörden. Der Bundesrat hat keine detaillierten Kenntnisse über die einzelnen Fälle und Strafuntersuchungen rund um die erwähnten Käufe dieser sogenannten Azov-Filme. Soweit bekannt, sind die Strafuntersuchungen in den verschiedenen Kantonen noch nicht abgeschlossen. Dem Bundesrat ist es zudem aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung grundsätzlich nicht erlaubt, sich in laufende oder abgeschlossene kantonale Verfahren einzumischen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Aus den gleichen Gründen ist es dem Bundesrat auch nicht möglich, eine Beurteilung darüber vorzunehmen, weshalb die kantonalen Strafverfolgungsbehörden in gewissen Fällen wegen Verdachts auf Kinderpornografie ein Strafverfahren eingeleitet und in anderen Fällen auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet haben. Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist dann eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zum materiellen Recht kann der Bundesrat Folgendes festhalten: Nacktfotos von Kindern gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes heute als verbotene Pornografie, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Als kinderpornografisch verboten gelten zudem Fotos von Kindern mit entblösstem Genitalbereich in lasziver Pose, für welche in klar erkennbarer Weise auf das Kind eingewirkt worden ist. Nacktbilder von Kindern, bei deren Herstellung in keiner Weise auf sie eingewirkt wurde - wie zum Beispiel bei einem Schnappschuss am Strand -, sind hingegen nicht pornografisch. Derartige, sogenannte Posing-Bilder sind in der Schweiz nach geltendem Recht folglich nicht strafbar. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur Motion Rickli Natalie 14.3022, "Kinderpornografie. Verbot von Posing-Bildern".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Zur Überprüfung aller Käufer der Filme auf den Besitz von kinderpornografischem Material wären strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen nötig gewesen. Die StPO setzt hierzu das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts voraus. Ob ein solcher konkret gegeben war, konnten nur die zuständigen Kantone unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beurteilen. Soweit die Strafverfolgungsbehörden die sogenannten Azov-Filme als nicht strafrechtlich relevant beurteilt haben und keine Tatsachen vorlagen, die einen hinreichenden Tatverdacht für den Besitz von kinderpornografischem Material rechtfertigten, waren sie gar nicht befugt, Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen durchzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die strafrechtliche Verfolgung der Pornografie (Art. 197 StGB) sind die Kantone zuständig. Gemäss Artikel 27 Absatz 2 StPO kann der Bund bei Pornografie nur in bestimmten Ausnahmefällen erste Ermittlungen durchführen. Die Voraussetzungen dazu waren im konkreten Fall nicht erfüllt, und eine Zuständigkeit des Fedpol war somit nicht gegeben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Seitens des Bundes ist das Fedpol (Kommissariat Pädokriminalität/Pornografie) mit der Koordination der Untersuchungen im Bereich der Pornografie befasst und war auch im vorliegenden Fall aktiv. Mit Fragen der Koordination im Bereich der Internetkriminalität beschäftigt sich zudem die nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik). Die eigentlichen Ermittlungshandlungen bzw. das Einleiten von Strafuntersuchungen liegen hingegen in der Kompetenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Unterschiedliche Praxen der Kantone in der Strafverfolgung kommen immer wieder vor und sind Folge der föderalistischen Zuständigkeitsordnung. Die Unterschiede werden aber in der Regel aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen aneinander angeglichen, soweit das erforderlich ist. Der Bundesrat sieht deshalb keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Nach dreijährigen Ermittlungen hat die kanadische Polizei mehrere Hunderttausend Internetfilme mit nackten Knaben beschlagnahmt und weltweit rund 350 Personen verhaften lassen. Kurz darauf stellte sich heraus, dass rund 150 Käufer dieser sogenannten Azov-Filme in der Schweiz wohnten. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) kam gemäss Medienberichterstattung zum Schluss, dass es sich ausschliesslich um Filme handle, in denen Knaben im Alter zwischen etwa zehn und sechzehn Jahren nackt spielen. Die Filme zeigten weder sexuelle Handlungen, noch war eine Fokussierung auf Geschlechtsteile der Jungen feststellbar. Zahlreiche kantonale Staatsanwaltschaften, an die das Beweismaterial weitergeleitet wurde, sind zu einem anderen Schluss gekommen. In zwölf Kantonen wurden Strafverfahren wegen Verdacht auf Kinderpornografie eingeleitet. In anderen Kantonen wurden die Filme hingegen nicht als strafrechtlich relevant beurteilt und deshalb keine Strafverfahren gegen die Käufer eingeleitet. Aufgrund dieser unterschiedlichen Handhabung in den Kantonen möchten wir dem Bundesrat folgende Fragen stellen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er der Auffassung, dass die Strafverfolgungsbehörden den Handlungsspielraum des Strafgesetzbuch bei der Kinderpornografie hier genügend ausgeschöpft haben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass sich hier die Einschätzungen unter den Kantonen offenbar unterscheiden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Hätte es sich hier nicht aufgedrängt, alle Käufer der Filme auf den Besitz von weiterem kinderpornografischem Material zu überprüfen, und wäre dies nicht auch Aufgabe des Fedpol gewesen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Besteht aus seiner Sicht gesetzgeberisches Potenzial, um die Koordination und eine konsistente Handhabung solcher und ähnlicher Fälle zu optimieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie</value></text></texts><title>Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie</title></affair>