﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144221</id><updated>2023-07-28T06:23:49Z</updated><additionalIndexing>09</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3032</code><gender>f</gender><id>4128</id><name>Trede Aline</name><officialDenomination>Trede</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-02-11T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3032</code><gender>f</gender><id>4128</id><name>Trede Aline</name><officialDenomination>Trede</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.4221</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der vorgeschlagene Einsatz der Armee im Inneren zur Bewältigung von "Aufgaben von nationaler Bedeutung" und zur Unterstützung von zivilen Behörden stellt einen massiven Bruch mit der bisherigen Rechtsgrundlage für die Tätigkeitsgebiete der Armee dar. Während im bisherigen Militärgesetz die militärische Unterstützung der zivilen Behörden als Ausnahmefall geregelt ist, scheint es durch die vorgeschlagenen Änderungen zum Regelfall zu werden. Dies widerspricht grundsätzlich den eigentlichen Aufgaben der Armee sowie der Trennung zwischen militärischen und zivilen Aufgaben. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insbesondere bezüglich der Frage der Finanzierung droht damit die Unterstützung von Volksfesten auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Ebenfalls problematisch ist es, wenn damit eine Querfinanzierung der chronisch unterbesetzten kantonalen Sicherheitsbehörden gesetzlich verankert wird. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Kontext mit kürzlich abgehaltenen Übungen der Armee wie "Stabilo Due" droht ebenfalls ein Einsatz der Armee gegen kritische Bürgerinnen und Bürger und Kundgebungsteilnehmerinnen und Kundgebungsteilnehmer. Dies würde, wie der Polizei- und Sicherheitsrechtsprofessor Müller festhielt, die Möglichkeit erlauben, die Armee gegen die eigene Bevölkerung einzusetzen. In dieser Ausrichtung der Armee liegt eine grosse Gefahr, denn grundsätzlich darf die Armee nicht im Inneren eingesetzt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 1 Absätze 3 bis 5 und Artikel 52 des Entwurfes zur Änderung des Militärgesetzes (E-MG) sind keine Grundlage für sogenannte "Einsätze der Armee im Innern". Die Truppe leistet gestützt auf diese Bestimmungen vor allem Unterstützung in den Bereichen Auf-/Abbauarbeiten, Transporte, Verkehrsregelung, Sanitätsdienst und Übermittlungsdienst sowie Material und Infrastruktur. Die Unterstützung erfolgt gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 unbewaffnet. Aufgaben, die Polizeibefugnisse voraussetzen, dürfen daher nicht geleistet werden. Artikel 52 E-MG soll in Verbindung mit Artikel 1 Absätze 3 bis 5 E-MG lediglich die bisher fehlende formelle gesetzliche Grundlage bilden für die seit Jahren praktizierten und auf die Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln (VUM; SR 513.74) gestützten Unterstützungsleistungen der Armee zugunsten ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat verfügt über keine Szenarien, Pläne und Konzepte zu Einsätzen der Armee im Innern. Solche Einsätze wären nur bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit denkbar (vgl. Art. 58 Abs. 2 BV) und sind deshalb in der aktuellen Lage sehr unwahrscheinlich. Für die Anordnung solcher Einsätze wäre zudem sowohl nach geltendem Recht (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b i. V. m. 77 und 83 Abs. 2 MG) als auch nach der Weiterentwicklung der Armee (die genannten Bestimmungen bleiben unverändert) grundsätzlich die Bundesversammlung zuständig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat versteht unter "Aufgaben von nationaler Bedeutung" Aufgaben, deren Erfüllung im Interesse der ganzen oder eines grossen Teils der Schweiz und ihrer Bevölkerung liegt. Es handelt sich vor allem um die grossen nationalen und internationalen Sportanlässe in der Schweiz sowie um Kulturanlässe. Ein Unterstützungseinsatz im einleitend beschriebenen Sinn für die Organisatoren des Lauberhornrennens oder des Cupfinals wäre daher, wenn die übrigen Bedingungen von Artikel 52 E-MG eingehalten werden, denkbar. Die Armee kann hingegen gestützt auf Artikel 52 E-MG nicht zur Unterstützung der Polizei an Demonstrationen eingesetzt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Eine der grössten vorgeschlagenen Änderungen in der Weiterentwicklung der Armee sind Armee-Einsätze im Inneren. Der Bundesrat schlägt vor, in Artikel 1 Absätze 3 bis 5 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) die Einsatzmöglichkeit der Armee im Inneren gesetzlich zu ermöglichen, und schlägt in Artikel 52 eine mögliche Regelung dieser Einsätze im Inneren vor. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Szenarien, Pläne und Konzepte bestehen, um die Armee im Inneren einzusetzen? Falls keine Szenarien, Pläne oder Konzepte bestehen, unter welchen Bedingungen gedenkt der Bundesrat Armee-Einsätze im Inneren anzuordnen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Was versteht er unter "Aufgaben von nationaler Bedeutung"? Würde der Bundesrat einer Anfrage beispielsweise des Kantons Zürich entsprechen, anlässlich einer 1.-Mai-Demonstration oder des Cupfinals die Armee einzusetzen? Würde er einer Anfrage beispielsweise des Kantons Bern entsprechen, anlässlich einer nationalen Demonstration oder des Lauberhornrennens?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Weiterentwicklung der Armee. Mögliche Einsätze der Armee im Inneren</value></text></texts><title>Weiterentwicklung der Armee. Mögliche Einsätze der Armee im Inneren</title></affair>