﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144241</id><updated>2023-07-28T06:34:38Z</updated><additionalIndexing>2811;2841;04</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2666</code><gender>f</gender><id>3830</id><name>Carobbio Guscetti Marina</name><officialDenomination>Carobbio Guscetti</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-02-25T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2666</code><gender>f</gender><id>3830</id><name>Carobbio Guscetti Marina</name><officialDenomination>Carobbio Guscetti</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.4241</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Ausserhalb der EU/Efta wohnhafte Auslandschweizer und -schweizerinnen berichten über Schwierigkeiten, sich angemessen für den Krankheitsfall zu versichern. Zwei Beispiele:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Experte der Entwicklungszusammenarbeit blieb während vielen Jahren der Landesabwesenheit bei der Helsana versichert und hat ohne jede Erkrankung während rund fünfzehn Jahren auch aus dem Ausland Prämien in der Höhe von rund 85 000 Franken bezahlt. Nach der Pensionierung liess er sich in Thailand nieder und erkrankte schwer. Die Helsana reagierte mit dem sofortigen Ausschluss aus der Grundversicherung und verweigerte die Kostenübernahme.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein in Israel wohnhafter Auslandschweizer blieb ebenfalls bei seiner Krankenkasse grundversichert und bezahlte während rund zehn Jahren seine Prämien. Mit dem Status "Niedergelassener" war er in Israel nicht obligatorisch krankenversichert. Die Schweizer Krankenkasse kannte seinen Wohnort und bezahlte kleinere Rechnungen. Als er ernsthaft erkrankte, schloss sie ihn mit sofortiger Wirkung aus und verweigerte die Kostenübernahme.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung beruht auf dem Wohnsitzprinzip. Jede Person, die Wohnsitz in der Schweiz hat, ist in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz zurück in die Schweiz verlegen, werden im Zeitpunkt der Wohnsitznahme versicherungspflichtig. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese Regelungen haben zur Folge, dass innerhalb der EU/Efta für die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer jeweils ein Staat für die Unterstellung unter die Sozialversicherungen und auch unter die gesetzliche Krankenpflegeversicherung zuständig ist. Zudem bleiben Entsandte und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland, auch in einem Drittland (ausserhalb EU/Efta), in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Regelungen über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung, dazu gehören das Wohnsitzprinzip sowie die Versicherungspflicht für gewisse Personen, die im Ausland wohnen und noch einen Anknüpfungspunkt an die Schweiz haben, als ausreichend. Es besteht zudem die Möglichkeit der Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen gestützt auf Artikel 7a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Die Schaffung einer Sonderregelung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer könnte mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen und das Efta-Übereinkommen je nach Ausgestaltung einer solchen Versicherung problematisch sein, denn sie könnte das Prinzip der Nichtdiskriminierung verletzen. Danach sind EU-, Efta- und Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleich zu behandeln. Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat als nicht vordringlich, die Einführung einer freiwilligen sozialen Krankenpflegeversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz in ein Drittland verlegen und nicht mehr in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, sollen abklären, ob sie sich in ihrem Wohnland gesetzlich versichern können, sonst bleibt ihnen noch die Möglichkeit, eine Privatversicherung abzuschliessen. Es gibt in der Schweiz verschiedene Organisationen, bei denen sich die Betroffenen beraten lassen können, beispielsweise die Ombudsstelle Krankenversicherung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Artikel 7a KVV enthält eine Regelung über die Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen. Danach können Versicherer Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Versicherungsprodukte. Damit sollen sich Versicherte, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und deshalb nicht mehr über die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind, möglichst gleichwertig versichern können. Der Bundesrat hat keine vollständigen Kenntnisse über die Versicherungen nach Artikel 7a KVV.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Umwandlung von einer Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung hätte zur Folge, dass jeder der aktuell bestehenden 59 Krankenversicherer eine solche Privatversicherung anbieten müsste. Da sich aber nur ein kleines Kollektiv von Personen für diese Versicherungsdeckung interessiert und diese Personen auch in der ganzen Welt verstreut sind, ist insbesondere für kleine Versicherungen eine angemessene Prämienfestlegung kaum mehr möglich und die Durchführung einer solchen Versicherung generell erschwert. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Umwandlung in eine Muss-Bestimmung als nicht zielführend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Auslandschweizer und -schweizerinnen sind im Falle einer dauerhaften Rückkehr in die Schweiz wieder versicherungspflichtig. Mit dem Abschluss einer Versicherung sind sie ab dem ersten Tag prämienpflichtig und haben Anspruch auf alle medizinischen Leistungen. Dass die schweizerische Krankenpflegeversicherung jede versicherungspflichtige Person unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand aufnimmt und vom ersten Tag an Leistungen erbringt, ist Ausdruck des in der Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips, das von den Betroffenen sehr geschätzt wird. Sollten die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung in die Schweiz kommen, dann werden sie nicht versicherungspflichtig und können die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht abschliessen. Die Krankenversicherer haben das Recht, eine Krankenversicherung rückwirkend aufzulösen, wenn sie nachträglich feststellen, dass eine Person nur zum Zwecke der medizinischen Behandlung in die Schweiz gekommen ist und sie nach Abschluss der Behandlung unser Land wieder verlässt. Damit werden Missbräuche verhindert.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob Auslandschweizer und -schweizerinnen (und aus Gründen der Gleichbehandlung allfällige weitere Personengruppen) im Bedarfsfall auf freiwilliger Basis die bisherige Grundversicherung in einer Schweizer Krankenkasse fortführen können?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Was empfiehlt er Auslandschweizern und -schweizerinnen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen wohnen und nicht unter die Regelung für Entsandte oder Personen im öffentlichen Dienst fallen, sich aber dennoch aus beruflichen oder anderen Gründen vorübergehend in Gastländern ohne gleichwertigen Versicherungsschutz aufhalten, in denen es also beispielsweise keine obligatorische Krankenversicherung gibt und mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Erfahrungen liegen mit Artikel 7a der Verordnung über die Krankenversicherung betreffend Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen vor? Sollte diese Kann-Bestimmung in eine Muss-Bestimmung umgewandelt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, Auslandschweizer und -schweizerinnen im Falle einer dauerhaften Rückkehr in die Schweiz ab dem ersten Tag in die Grundversicherung aufzunehmen; sie haben dann auch sofort Anspruch auf Kostenübernahme aller medizinischen Leistungen. Welche Erfahrungen liegen mit dieser Regelung vor?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Freiwillige Krankenpflegegrundversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer</value></text></texts><title>Freiwillige Krankenpflegegrundversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer</title></affair>