{"id":20144245,"updated":"2023-07-28T06:35:55Z","additionalIndexing":"15;28;2846;52","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-03-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"14.4245","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es in den letzten Jahren durch den zunehmenden Nutzungsdruck, namentlich durch Sport und Bewegung, vermehrt zu Interessenkonflikten zwischen Nutzung und Schutz von Landschaften gekommen ist. Der Eindruck, dass Beschränkungen des freien Zugangs der Landschaft wegen Naturschutzanliegen überborden, ist deshalb nachvollziehbar, aber er täuscht. Von der Alpen- und Voralpenfläche der Schweiz sind im Winterhalbjahr rund 10 Prozent eingeschränkt nutzbar (Nationalparkkernzone, eidgenössische Jagdbanngebiete, rechtskräftig ausgeschiedene kantonale Wildruhezonen). In dieser Fläche mit Faunavorrang sind zudem rund 600 Skitouren- und Schneeschuhrouten ausgeschieden. Einschränkungen für sommertouristische Nutzungen wie Klettern oder Mountainbikefahren gelten nur im Nationalpark, in den meist kleinflächigen Naturschutzgebieten und einem kleinen Teil der Wildtierruhezonen. Daher kann nicht die Rede von einem Ausschluss der Menschen sein. Die Schutzmassnahmen zielen vielmehr auf eine Kanalisierung der freizeittouristischen Nutzung ab.<\/p><p>1. Als eine Massnahme zur Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz ist die Erarbeitung eines Kriterienkatalogs zur Vereinheitlichung der verschiedenen Schutzgebietskategorien vorgesehen.<\/p><p>2.\/3. Die Ausscheidung von Schutzgebieten von nationaler Bedeutung basiert auf Inventarisierungen nach wissenschaftlichen Kriterien, welche sich ihrerseits wiederum an den Zielen der Rechtsgrundlagen orientieren. Die eidgenössischen Jagdbanngebiete gehen zurück auf das erste Jagdgesetz des Bundes von 1875, welches die Kantone anwies, grosse Lebensräume für die wildlebenden Huftiere unter Schutz zu stellen. Wildtierruhezonen werden von den Kantonen ausgeschieden und meistens nur im Winter mit Zugangsbeschränkungen belegt. Die Ausscheidung von Naturpärken basiert auf Planungen und Volksabstimmungen in den Gemeinden. In Naturpärken gelten keine Zugangseinschränkungen.<\/p><p>Der Einbezug von Interessengruppen bei Schutzgebietsfestlegungen sowie der Erarbeitung von objektspezifischen Zielen und Massnahmen liegt in der Verantwortung der Kantone. Der Bundesrat empfiehlt ihnen, im Rahmen eines Partizipationsprozesses neben den zuständigen Amtsstellen die direkt betroffenen Bevölkerungsgruppen und Interessenvertreter, aber insbesondere auch die Grundeigentümer beziehungsweise die das Grundeigentum bewirtschaftenden Personen frühzeitig einzubeziehen.<\/p><p>4. Der Bundesrat hat bei der Neugestaltung des Jagdgesetzes 1986 den \"Schutz der Wildtiere vor Störung durch den Menschen\" als einen der Kernpunkte der Vorlage bezeichnet (Botschaft zum JSG, Art. 7 Abs. 3, BBl 1983 II 1225). Die konkrete Umsetzung des Wildtierschutzes ist Sache der Kantone (Art. 7 Abs. 4 JSG). Aufgrund dieser Delegation im Jagdgesetz lässt sich keine direkte Verpflichtung der Kantone zur Ausscheidung von Wildtierruhezonen ableiten. Deshalb hat der Bundesrat mit einer Kann-Formulierung in Artikel 4bis Absatz 1 der eidgenössischen Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) festgehalten, dass je nach Umständen und im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auch andere Massnahmen als Ruhezonen möglich sind. In diesem Sinne haben die Kantone den nötigen Ermessensspielraum, um ihrer Verpflichtung, das Wild ausreichend vor Störung zu schützen, nachzukommen. Erfahrungen aus verschiedenen Kantonen zeigen aber, dass Wildtierruhezonen besonders geeignet sind, um Konflikten zwischen den Ruhebedürfnissen der Wildtiere und der aktuellen Entwicklung im Freizeitsportbereich zu begegnen.<\/p><p>5. Das Bundesamt für Umwelt berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben das geltende Bundesrecht, das Gebot der Verhältnismässigkeit und den Grundsatz, wonach gegensätzliche Schutz- und Nutzungsinteressen möglichst umfassend bewertet und gegeneinander abgewogen werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In jüngster Zeit erleben die Sportarten, die in den Bergen, im Freien und in der Natur ausgeübt werden, einen erfreulichen Zulauf. Die Naturverbundenheit der Schweizerinnen und Schweizer ist nur zu begrüssen. Gleichzeitig verwandelt sich die Schweizerkarte aber in einen dichten Flickenteppich aus Naturreservaten, Naturpärken, Jagdbannbezirken, Brutgebieten, allerlei Inventaren, Wildruhezonen usw. Der Wille zur Sensibilisierung und zu einem schlauen und vernünftigen Schutz hat sich rasch materialisiert in einem übertriebenen Arsenal an polizeilichen und die Freiheit beschneidenden Bestimmungen. Damit ist der freie Zugang zur Natur und zu den Bergen in Gefahr für die Profis (Bergführerinnen und Bergführer, Begleiterinnen und Begleiter, Helikopterpilotinnen und -piloten), die Bergsteiger, die Kletterinnen, die Wanderer, die Freeriderinnen, die Biker, die Tierfotografinnen, die Jäger.<\/p><p>Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:<\/p><p>1. Gedenkt der Bundesrat, alle diese verschiedenen Schutzgebiete einer kritischen und vollständigen Prüfung zu unterziehen?<\/p><p>2. Mit welchen Kriterien wird bei den Entscheiden über den Schutz eines Gebietes der Verhältnismässigkeit, der Notwendigkeit und der dem Ziel entsprechenden Angemessenheit Rechnung getragen?<\/p><p>3. Berücksichtigt die Regierung bei der Interessenabwägung die Interessen derjenigen genügend, die nicht ausschliesslich ein Schutzziel verfolgen?<\/p><p>4. Können gezielter Winterquartiere für Tiere so festgelegt werden, dass nicht riesige Gebiete von der Nutzung durch den Menschen ausgeschlossen werden?<\/p><p>5. Ganz konkret: Was will der Bundesrat tun, um den freiheitsbeschneidenden Schutzeifer des Bundesamtes für Umwelt auf eine Politik auszurichten, die die Respektierung der Natur und des Menschen zum Ziel hat?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Den freien Zugang zu den Bergen sicherstellen"}],"title":"Den freien Zugang zu den Bergen sicherstellen"}