﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144250</id><updated>2023-07-28T06:31:51Z</updated><additionalIndexing>04;1236;1231;1221</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2748</code><gender>f</gender><id>4040</id><name>Schneider-Schneiter Elisabeth</name><officialDenomination>Schneider-Schneiter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-12-16T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-02-25T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2748</code><gender>f</gender><id>4040</id><name>Schneider-Schneiter Elisabeth</name><officialDenomination>Schneider-Schneiter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.4250</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Rechtsordnung arbeitet oft mit dem Instrument von Vermutungen, um klarzustellen, was im Falle der Unklarheit gilt. So gilt der Besitzer einer Sache bis zum Beweis des Gegenteils auch als deren Eigentümer (Art. 930 Abs. 2 ZGB). Die Schweiz ist in letzter Zeit vermehrt mit dem Problem konfrontiert, dass Volksinitiativen angenommen werden, deren vollständige Umsetzung die Kündigung völkerrechtlicher Verträge bedingen würde, bei denen aber unklar ist, ob Stimmvolk und Stände die Kündigung als Ultima Ratio tatsächlich wollten. Auch hier bietet sich daher die Einführung einer gesetzlichen, widerlegbaren Vermutung an, welche besagt, dass Volk und Stände anlässlich einer Verfassungsrevision völkerrechtliche Verträge nicht aufkündigen wollen und die Initiative daher im Rahmen der geltenden Verträge umgesetzt werden soll. Diese Vermutung wäre aber widerlegbar, z. B. durch eine explizite Kündigungsforderung im Initiativtext oder durch eine getrennte, aber gleichzeitige Abstimmungsfrage über die Kündigung entgegenstehender Verträge. Diese Vermutung, die vom Forum Aussenpolitik (Foraus) vorgeschlagen worden ist, hat den Vorteil grösstmöglicher Transparenz und Rechtssicherheit bei der direktdemokratischen Entscheidungsfindung, ohne diese einzuschränken.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die im Postulat skizzierten Massnahmen wollen zu einer Entspannung des Verhältnisses zwischen dem Völker- und dem Initiativrecht beitragen, ohne aber letzteres einzuschränken. Dieser grundsätzlichen Stossrichtung kann sich der Bundesrat anschliessen. Doch hält er derzeit eine Berichterstattung über die zur Untersuchung vorgeschlagenen Massnahmen nicht für angezeigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat in den Jahren 2010 und 2011 in seinen beiden Berichten zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht eine breite Auslegeordnung vorgenommen und eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten untersucht (BBl 2010 2263; 2011 3613). In der Folge überwies das Parlament die Motionen 11.3468 und 11.3751 und beauftragte den Bundesrat, eine Vorlage auszuarbeiten für eine materielle Vorprüfung von Volksinitiativen sowie für die Erweiterung der Ungültigkeitsgründe für Volksinitiativen auf die grundrechtlichen Kerngehalte der Bundesverfassung. In der Vernehmlassung wurden gegen diese Vorlage gewichtige Einwände erhoben. Die Vernehmlassungsteilnehmer waren auch gespalten in der Beurteilung, ob überhaupt ein Handlungsbedarf besteht. Daher beantragte der Bundesrat dem Parlament im Februar 2014, die beiden Motionen abzuschreiben (BBl 2014 2337).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erstberatende Kommission (SPK-N) hat im August 2014 beschlossen, die Behandlung des Abschreibungsantrages bis zum Vorliegen des bundesrätlichen Berichtes zum angenommenen Postulat 13.3805, "Klares Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht", längstens aber für ein Jahr zu sistieren. Der Postulatsbericht soll auch für weiterführende Diskussionen innerhalb der SPK-N dienen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die SPK-S hat sich aus Anlass ihrer Beratungen zur Durchsetzungs-Initiative und zur Erbschaftssteuer-Initiative im Jahr 2014 ebenfalls mit der vorliegenden Thematik beschäftigt. Die Kommission ist der Ansicht, die heute geltenden Kriterien für die Ungültigerklärung von Volksinitiativen seien allgemein und vertieft zu überprüfen. Die SPK-S hat dazu am 22. Januar 2015 verschiedene Experten angehört. An einer der nächsten Sitzungen will die Kommission entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht und welche Vorschläge weiterverfolgt werden sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Stadium der Diskussion erscheint es dem Bundesrat sinnvoll, wenn über die Tauglichkeit neuer Lösungsansätze zunächst in den zuständigen Parlamentskommissionen ein Austausch stattfindet. In diesem Rahmen können auch die mit dem Postulat vorgeschlagenen Massnahmen erörtert werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Änderung der Bundesverfassung zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Einführung einer sogenannten widerlegbaren gesetzlichen Vermutung in die Schweizerische Bundesverfassung, nach welcher Stimmvolk und Kantone bei einer Volksabstimmung (Revision der Bundesverfassung) die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einhalten wollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Verschiedene Modalitäten, nach denen diese Vermutung umgestossen werden kann, darunter die Möglichkeit, dass:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. eine Verfassungsrevision diese Vermutung nur umstossen kann, wenn ihr Wortlaut explizit will und die Kündigung widersprechender völkerrechtlicher Verträge verlangt, für den Fall, dass diese auf dem Verhandlungsweg nicht angepasst werden können;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. bei einer völkervertragsrechtswidrigen Verfassungsrevision gleichzeitig - aber in getrennter Abstimmungsfrage - über die Kündigung der ihr widersprechenden völkerrechtlichen Verträge für den Fall des Scheiterns von Neuverhandlungen abgestimmt werden kann, sofern das die Urheber der Verfassungsrevision verlangen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Klarheit bei Volksabstimmungen. Schutz des Völkerrechts und der direkten Demokratie</value></text></texts><title>Klarheit bei Volksabstimmungen. Schutz des Völkerrechts und der direkten Demokratie</title></affair>