﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144276</id><updated>2023-07-28T06:08:08Z</updated><additionalIndexing>2811</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2781</code><gender>f</gender><id>4065</id><name>Umbricht Pieren Nadja</name><officialDenomination>Umbricht Pieren</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-03-06T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-06-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2781</code><gender>f</gender><id>4065</id><name>Umbricht Pieren Nadja</name><officialDenomination>Umbricht Pieren</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.4276</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./4. Wie der Bundesrat bereits ausgeführt hat (vgl. Antwort des Bundesrates zur Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 14.3689 vom 10. September 2014), werden in Eritrea Deserteure und Wehrdienstverweigerer regelmässig ohne Gerichtsverfahren von Militärkommandanten beurteilt und nach eigenem Ermessen bestraft. Die entsprechenden Strafmassnahmen haben häufig einen unmenschlichen und erniedrigenden Charakter und zeichnen sich durch ausserordentliche Härte aus. Entsprechende Sanktionierungen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea können daher unter Umständen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen. Es ist festzustellen, dass diese Sanktionierungen grundsätzlich aus politischen Gründen erfolgen. Dies hat zur Folge, dass Sanktionen bei Missachtung der Militärdienstpflicht die Flüchtlingseigenschaft begründen können, und zwar dann, wenn Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Anlass dienen, eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen unverhältnismässig streng zu bestrafen (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Artikel 3 Absatz 3 AsylG, welcher seit dem 29. September 2012 im Rahmen der dringlichen Änderungen des AsylG in Kraft ist, hält lediglich fest, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich alleine keinen Asylgrund darstellen. Der Bundesrat hat dies bereits in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. März 2010 (BBl 2010 4455) klar festgehalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes wurden (vgl. Art. 54 AsylG). Erfüllt eine betroffene Person erst wegen ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG), wird ihr in der Schweiz kein Asyl gewährt, und sie wird als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dies gilt auch für eritreische Asylsuchende, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Die Asylpraxis der europäischen Staaten für eritreische Staatsangehörige ist vergleichbar. Die überwiegende Mehrheit derjenigen Personen, welche Eritrea illegal verlassen und in einem europäischen Staat um Asyl ersuchen, sind Deserteure und Wehrdienstverweigerer. Damit haben sie begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung und werden in der Schweiz - wie in anderen europäischen Staaten auch - grundsätzlich als Flüchtlinge anerkannt und können Asyl erhalten. Im Rahmen internationaler Treffen findet sodann ein regelmässiger Austausch unter den Partnerbehörden statt, wobei das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (Easo) eine wichtige Rolle wahrnimmt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In der Öffentlichkeit wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, durch die Krise in Syrien sei die Lage im Asylwesen angespannt. Die Zahlen über die Herkunft der Asylsuchenden zeigen jedoch, dass die Ursachen der aktuellen Unterbringungsprobleme gar nicht im Zustrom von Kriegsflüchtlingen liegen, sondern im Zustrom von Wirtschaftsflüchtlingen. Seit einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Personen, die illegal aus Eritrea ausreisen, Asyl erhalten sollen, hat sich alleine die Zahl der Gesuche aus Eritrea vervielfacht. Dies zeigt deutlich, wie gut organisiert das Schleppwesen ist. Diesem verwerflichen Tun sollte die Schweiz nicht noch Vorschub durch grosszügige Aufnahmen leisten, sondern sich darauf konzentrieren, echten Flüchtlingen Schutz zu gewähren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt der Bundesrat die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Personen aus Eritrea alleine aufgrund ihrer illegalen Ausreise in der Schweiz Asyl erhalten sollen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie beurteilen andere europäische Länder die illegale Ausreise aus Eritrea? Wird illegal Ausgereisten in anderen europäischen Ländern ebenfalls Asyl gewährt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er nicht auch der Auffassung, dass die Aufnahmegründe für Eritreer unter den europäischen Staaten harmonisiert werden sollten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie kommt es, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche aus Eritrea fundamental anders auffassen? Wehrdienstverweigerung ist laut der Asylgesetzgebung kein Asylgrund. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Personen aus Eritrea wegen ihrer illegalen Ausreise nicht zurückgeführt werden können, unterläuft den Entscheid des Parlamentes, welches das Asylgesetz erst kürzlich verschärft hat.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ziele der verschärften Asylgesetzgebung umsetzen</value></text></texts><title>Ziele der verschärften Asylgesetzgebung umsetzen</title></affair>