{"id":20144288,"updated":"2023-07-28T06:02:09Z","additionalIndexing":"28;2841","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-12-14T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-02-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1481670000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2745,"gender":"m","id":4032,"name":"Jans Beat","officialDenomination":"Jans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2734,"gender":"m","id":4007,"name":"Chopard-Acklin Max","officialDenomination":"Chopard-Acklin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.4288","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das KVG enthält keine Vorgabe an die Kantone über die Höhe der Mittel, die sie für die Prämienverbilligung nach den Artikeln 65 und 65a KVG aufzuwenden haben, und auch keine Vorgaben für die Anpassung der kantonalen Mittel an die Prämienentwicklung. Das KVG gibt den Kantonen in Artikel 65 Absatz 1bis lediglich als familienpolitisches Ziel verbindlich vor, dass die Prämien für Kinder und Jugendliche in Ausbildung aus Familien mit niedrigen und mittleren Einkommen um mindestens 50 Prozent verbilligt werden müssen.<\/p><p>Die Kantone können damit trotz steigender Bundesbeiträge ihre Ausgaben für die Prämienverbilligung senken oder nicht im gleichen Ausmass wie der Bund anheben und so den Kantonshaushalt entlasten. Dies führt für die betroffenen Bevölkerungskreise zu einer Verschärfung ihrer Prämienlast.<\/p><p>Um die nachhaltige Wirkung der Prämienverbilligung sicherzustellen, sollte ein möglichst starker Anreizmechanismus im KVG verankert werden, dass die Kantone die Erhöhung der Prämienverbilligung durch den Bund ebenfalls bei ihrem Kantonsanteil nachvollziehen und damit die Prämienerhöhung auffangen. Als Sanktionsmassnahme sollte andernfalls der Bundesbeitrag gekürzt werden und der Kürzungsbetrag auf die anderen Kantone, die die Vorgaben erfüllen, umverteilt werden.<\/p><p>Mit einer Gesetzesänderung soll der Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung nicht mehr wie heute nach der Wohnbevölkerung und der Anzahl Versicherter nach Artikel 65a Buchstabe a auf die Kantone verteilt werden, sondern in Relation ihrer Ausgaben für die Prämienverbilligung zum Total der Ausgaben aller Kantone für die Prämienverbilligung. Die Ausgaben der Kantone an die KVG-Prämien von Personen, die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beziehen, sind dabei mitzuberücksichtigen, der Begriff der Prämienverbilligung ist dazu entsprechend zu definieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Kantone haben den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen sie die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).<\/p><p>Die Prämienverbilligung wird durch Bund und Kantone finanziert. Seit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf Anfang 2008 entspricht der gesetzlich gebundene Bundesbeitrag zur Verbilligung der Prämien 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Der Bundesrat hat den Bundesbeitrag dabei nach der Wohnbevölkerung zuzüglich insbesondere der Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf die Kantone zu verteilen (Art. 66 KVG).<\/p><p>Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe steigt der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung jährlich mit der Kostenentwicklung der OKP an. Demgegenüber hat der Anteil der Kantone an den ausbezahlten Beträgen für die Prämienverbilligung in den letzten Jahren abgenommen (siehe Statistik der obligatorischen Krankenversicherung 2013, Tabelle 4.01, veröffentlicht unter <a href=\"http:\/\/www.bag.admin.ch\/themen\/krankenversicherung\/01156\/index.html?lang=de\">http:\/\/www.bag.admin.ch\/themen\/krankenversicherung\/01156\/index.html?lang=de<\/a>).<\/p><p>Die Motionärin verlangt im Wesentlichen bundesrechtliche Mindestvorgaben an die Kantone für die Höhe ihrer Prämienverbilligungen und die Prüfung einer Umverteilung des Bundesbeitrages an die Kantone. Der Bundesrat lehnt diese Forderungen aus mehreren grundsätzlichen Überlegungen ab. Ziel der Neugestaltung in der Finanzierung der Prämienverbilligungen im Rahmen der NFA war es, die vorher geltende Anbindung der Beiträge der Kantone an den Bundesbeitrag abzuschaffen. Mit dieser finanziellen Entflechtung der Bundes- und Kantonsbeiträge erhielten die Kantone bewusst einen hohen Handlungsspielraum in der Frage, wie hoch die Prämienverbilligungen zugunsten der Versicherten in ihrem Kantonsgebiet ausfallen und welche Versichertenkreise davon profitieren sollen. Die Forderung der Motionärin nach diesbezüglichen verbindlichen bundesrechtlichen Vorgaben an die Kantone widerspricht damit den NFA-Grundsätzen. Die geltende Regelung ist insofern auch sachlich sinnvoll, als zwischen Prämienverbilligungen, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe sowie der kantonalen Steuerpolitik ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Damit ist es den Kantonen möglich, diese vollständig oder weitgehend in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Politikbereiche optimal aufeinander abzustimmen. Ein Bundeseingriff in das Prämienverbilligungssystem hätte damit weitere Auswirkungen auf die Kantone zur Folge. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, von diesen bewährten Regeln für die Finanzierungsaufteilung zwischen Bund und Kantonen und dem geltenden Verteilschlüssel für den Bundesanteil unter den Kantonen abzuweichen.<\/p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der individuellen Prämienverbilligung als wichtiges Korrelat zur einheitlichen Kopfprämie aber bewusst. Aus diesem Grund wird er mittels eines regelmässigen Monitorings über die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung in den einzelnen Kantonen wie auch mittels Statistiken zu den Kantonsanteilen die Entwicklung in diesem Bereich genauestens beobachten. Eine über die Jahre grösser werdende Differenz zwischen dem Bundesanteil und dem Kantonsanteil ist für den Bundesrat nicht wünschbar.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu prüfen, mit welcher der Anteil des Bundesbeitrages zur Verbilligung der Prämien für einen Kanton künftig entsprechend dem Anteil der Prämienverbilligung dieses Kantons an der Prämienverbilligung aller Kantone festgesetzt wird. Dabei soll auch gesamtschweizerisch einheitlich definiert werden, welche Ausgaben unter dem Begriff Prämienverbilligung zu subsumieren sind. Des Weiteren soll im KVG neu festgelegt werden, wie hoch die Mindestbeiträge der Kantone an die Prämienverbilligung sein müssen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Neuer Verteilmechanismus beim Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung"}],"title":"Neuer Verteilmechanismus beim Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung"}