{"id":20144301,"updated":"2023-07-28T06:20:01Z","additionalIndexing":"1211","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":3045,"gender":"f","id":4143,"name":"Ruiz Rebecca Ana","officialDenomination":"Ruiz Rebecca"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-27T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-02-25T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des 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Januar 2013 in Kraft getreten ist, festigt die Gleichstellung von Mann und Frau, indem sie Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft erlaubt, ihren Ledignamen zu behalten. Diese Änderung ist ein bedeutsamer Fortschritt in Sachen Gleichberechtigung, der unbedingt bestehen bleiben muss. Doch mit dem neuen Namensrecht können sich Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft nicht mehr für den amtlichen Doppelnamen entscheiden (ohne Bindestrich verbundene Namen, die in amtlichen Registern und Ausweispapieren eingetragen werden). <\/p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation 14.3521 erwähnt der Bundesrat die Tatsache, dass er keine statistisch gesicherten Feststellungen zum neuen Namensrecht machen kann, die auf den demografischen Daten der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz basieren. Indem er die Daten des Personenstandsregisters (Infostar) analysiert, die er gegebenenfalls von den Kantonen anfordert, kann er solche Feststellungen allerdings machen. <\/p><p>Basierend auf diesen Daten wäre eine Studie über die Auswirkungen des neuen Namensrechts sinnvoll. Zuerst soll festgestellt werden, ob der Anteil Frauen, die ihren Namen behalten, zu- oder abgenommen hat. Zum jetzigen Zeitpunkt lassen die Zahlen nicht auf eine Zunahme der Anzahl Frauen schliessen, die ihren Namen behalten haben. Im Rahmen dieser Studie sollte auch untersucht werden, ob die Tatsache, dass kein amtlicher Doppelname mehr gewählt werden kann, einen Einfluss hat auf den Anteil Frauen, die zugunsten des Namens ihres Ehegatten auf ihren Ledignamen verzichten, weil ihre Kinder den Namen des Vaters tragen. In der Studie sollte also zwischen den Entscheiden von Frauen mit Kindern und denjenigen von Frauen ohne Kinder unterschieden werden. Andere soziodemografische Faktoren (Alter, Wohnort, Beruf) sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zuletzt sollen auch die in der Schweiz bestehenden Unterschiede in der Namenswahl zwischen Schweizerinnen und Ausländerinnen untersucht werden, haben Letztere doch die Möglichkeit, sich - gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht - für einen amtlichen Doppelnamen zu entscheiden. <\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation Ruiz 14.3521 vom 19. Juni 2014 ausgeführt, werden zur Namensführung bei der Heirat oder der Eintragung einer Partnerschaft keine Statistiken geführt. Schätzungen auf Basis der Einträge in der Datenbank der natürlichen Bevölkerungsbewegungen ergeben für die Heiraten der Jahre 2013 (rund 39 800) und 2014 (rund 40 800), dass in jeweils rund 24 Prozent der im entsprechenden Jahr erfolgten Heiraten die Frau ihren bisherigen Namen beibehalten hat und in jeweils rund 71 Prozent der erfolgten Heiraten die Frau den Namen des Mannes angenommen hat. In den Jahren 2001 bis 2012 haben im Durchschnitt rund 71 Prozent der Frauen bei der Heirat den Namen des Mannes erhalten, und durchschnittlich 20 Prozent haben dem Namen des Mannes ihren bisherigen Namen vorangestellt. Daraus ergibt sich, dass seit Einführung des neuen Namensrechts keine Zunahme der Anzahl Frauen, die bei der Heirat den Namen des Mannes annehmen, feststellbar ist. Die von der Postulantin geforderte Evaluation erscheint zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und politisch nicht opportun. Die Erfahrung zeigt, dass eine aussagekräftige Analyse einer Gesetzesrevision frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten sinnvoll ist. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, noch etwas länger zuzuwarten, da aufgrund der neueingeführten Regel, wonach sich die Heirat nicht mehr auf die Namensführung der Ehegatten auswirkt, in der breiten Bevölkerung zuerst ein Umdenken stattfinden muss. Der Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens bei der Heirat nicht mehr vorgesehen. Es ist daher nicht angezeigt, dies nach nur zwei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Namensrechts bereits wieder infrage zu stellen. Die im Postulat geforderten Erhebungen könnten nicht wie verlangt eingeholt werden: Sie würden einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Heiratenden erfordern, weil namentlich zu klären wäre, ob sich die Frau infolge bereits vorhandener Kinder genötigt sah, den Namen des Mannes anzunehmen; ihr Entscheid, den Namen des Mannes anzunehmen, könnte genauso gut auf ihrem freien Willen beruht haben. Abschliessend sei erwähnt, dass im Ausweis für minderjährige Personen auf Verlangen die Namen des gesetzlichen Vertreters eingetragen werden können. Damit lässt sich die Verbindung zwischen Mutter und Kind auch bei unterschiedlicher Namensführung ohne Weiteres nachweisen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, in einem Bericht genau darzulegen, welche Auswirkungen das neue Namensrecht auf die Namenswahl hat, insbesondere auf diejenige der Frauen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Für eine Studie über die Auswirkungen des neuen Namensrechts"}],"title":"Für eine Studie über die Auswirkungen des neuen Namensrechts"}