﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144302</id><updated>2023-07-28T06:19:36Z</updated><additionalIndexing>09;1216</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3045</code><gender>f</gender><id>4143</id><name>Ruiz Rebecca Ana</name><officialDenomination>Ruiz Rebecca</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors 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Die Methoden des IS sind barbarisch, und die Organisation ist bekannt dafür, dass sie auch vor brutalen Hinrichtungen nicht zurückschreckt. Im Gegensatz zur Al Kaïda finanziert sich der IS seit Langem über den Handel mit Erdöl sowie über seine kriminellen Aktivitäten. Die Luftangriffe und der zunehmende Druck auf potenzielle Abnehmer des vom IS kontrollierten Erdöls haben immerhin zu einem markanten Rückgang der durch den Erdölhandel erwirtschafteten Mittel geführt. Aus diesem Grund sieht sich die Terrororganisation vermehrt gezwungen, Sympathisantinnen und Sympathisanten auf der ganzen Welt um Unterstützung zu bitten. Der Uno-Sicherheitsrat ist diese Problematik angegangen und fordert in seiner Resolution 2178 die Uno-Mitgliedstaaten dazu auf, die Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Finanzierung von Aktivitäten und Reisen der Kämpferinnen und Kämpfer, zu verhüten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die geltende Bestimmung, mit der die Terrorismusfinanzierung verboten wird, ist Artikel 260quinquies des Strafgesetzbuches. Die Kriterien, um nach diesem Artikel bestraft zu werden, sind sehr streng. Grund dafür ist, dass der Eventualvorsatz - das heisst, wenn die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf genommen wird - explizit von einer Bestrafung ausgeschlossen wird. Die erforderlichen Beweise sind sehr schwer zu erbringen: Man kann davon ausgehen, dass die Anforderungen nur in besonders offenkundigen Fällen erfüllt sind. Um diese gesetzliche Bestimmung zu verschärfen, die eindeutig nicht weit genug geht, ist es entscheidend, dass bereits der Tatbestand, Terrorismusfinanzierung in Kauf zu nehmen, in der Schweiz strafbar ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Terrorismus stellt seit geraumer Zeit eine Bedrohung für die nationale sowie internationale Sicherheitslage dar. Spezifische Gefahren gehen dabei namentlich von der Reisetätigkeit bestimmter Personengruppen aus. Der Bundesrat teilt daher das Anliegen der Motionärin, wonach Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Finanzierung von Aktivitäten und Reisen von IS-Kämpferinnen und -Kämpfern, verhindert werden muss. Die Schweiz soll keinen verstärkten Zulauf von radikalisierten Kämpfern erhalten und auch selber kein Hort für deren Rekrutierung oder Ausbildung werden. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Schweiz ihr gesetzliches Instrumentarium den Erfordernissen der durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24. September 2014 beschlossenen Resolution 2178 sowie den übrigen internationalen Vorgaben angepasst und dem Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen. Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaida" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (AS 2014 4565) bestraft jede Beteiligung an diesen als besonders gefährlich eingestuften Organisationen. Ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind die materielle oder andere Unterstützung dieser Gruppierungen sowie die Förderung von deren Aktivitäten "auf andere Weise". Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die eventualvorsätzliche Begehung dieser Taten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der Umsetzung des Europaratsübereinkommens über die Terrorismusprävention vom 16. Mai 2005 durch die Schweiz wird zurzeit geprüft, ob spezifische Strafbestimmungen gegen die Rekrutierung sowie die Ausbildung von Terroristen erlassen werden müssen. Bei diesen Arbeiten können auch die Resultate der anstehenden internationalen Verhandlungen zur Ausarbeitung eines Europarats-Zusatzprotokolls gegen die Reisetätigkeit zu terroristischen Zwecken und deren Finanzierung berücksichtigt werden. Zu verweisen ist auch auf die laufende Gesamtschau bei der Bekämpfung der Finanzkriminalität, anlässlich welcher unter Leitung des EFD noch in diesem Jahr der Bericht zur risikobezogenen Analyse der Finanzkriminalität erarbeitet wird (Ziele des Bundesrates 2015, Band II, EJPD, Ziel 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der mit der Motion thematisierte Artikel 260quinquies des Strafgesetzbuches (StGB) wurde im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vom 9. Dezember 1999 (IÜBFT) eingeführt. Die Bestimmung stellt das Sammeln und das Zur-Verfügung-Stellen von Vermögenswerten dann unter Strafe, wenn dahinter die Absicht steht, ein terroristisches Gewaltverbrechen zu finanzieren. Eine konkrete Terrororganisation braucht dabei noch gar nicht zu bestehen. Die blosse Finanzierungsabsicht genügt. Es handelt sich somit um einen Tatbestand, der mit einer erheblichen Vorverlagerung der Strafbarkeit einhergeht. Artikel 260quinquies StGB wirkt subsidiär und tritt zurück, wenn ein spezifischer, konkreter Terrorakt finanziert oder eine kriminelle Organisation unterstützt wird. In diesen Fällen macht sich der Täter der Anstiftung oder Gehilfenschaft zu anderen Straftatbeständen des StGB (bspw. Delikte gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen oder gegen die Freiheit) oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) schuldig und fällt unter die entsprechenden Strafandrohungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Sammeln und das Zur-Verfügung-Stellen von Vermögenswerten sind, im Gegensatz zu herkömmlichen Delikten des StGB, für sich allein betrachtet neutrale Handlungen, die erst dann kriminell werden, wenn die Absicht der Terrorfinanzierung hinzutritt. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Botschaft zur Umsetzung des erwähnten Übereinkommens (BBl 2002 5442) festgehalten, dass eine solche Vorverlagerung der Strafbarkeit auf die Absichtsebene selbst unter dem Eindruck schwerster terroristischer Gräueltaten mit Bedacht und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen sei. Entsprechend muss die Förderung von terroristischen Gewaltverbrechen das eigentliche Ziel des Täters sein, welches er durch die Finanzierung erreichen will. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde diese Auffassung gestützt. Der entsprechende Gesetzeswortlaut wurde durch das Parlament mit einem ausdrücklichen Hinweis ergänzt, wonach sich nicht strafbar macht, wer die terroristische Verwendung der Vermögenswerte lediglich in Kauf nimmt (Abs. 2 von Art. 260quinquies StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Die Gebote der Rechtsstaatlichkeit und der Verhältnismässigkeit im Strafrecht lassen es nach wie vor als gerechtfertigt erscheinen, nicht schon die eventualvorsätzliche Finanzierung zu bestrafen. Von einer Anpassung von Artikel 260quinquies StGB ist abzusehen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, zu veranlassen, dass die Terrorismusfinanzierung auch dann strafbar ist, wenn der Täter oder die Täterin die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf nimmt, und dass in Artikel 260quinquies des Strafgesetzbuches die subjektiven und objektiven Tatbestände den realen Bedrohungen angepasst werden, die heute zu den wichtigsten gehören.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Für ein wirksames Verbot der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz</value></text></texts><title>Für ein wirksames Verbot der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz</title></affair>