{"id":20145360,"updated":"2023-07-28T06:50:14Z","additionalIndexing":"1211;1231;Familienrecht;elterliche Sorge;Eheschliessung","affairType":{"abbreviation":"Fra.","id":14,"name":"Fragestunde. Frage"},"author":{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-10T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L05K0103010304","name":"Eheschliessung","type":1},{"key":"L03K010301","name":"Familienrecht","type":1},{"key":"L04K01030104","name":"elterliche Sorge","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-09-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1410300000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1410732000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.5360","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Klage auf Zahlung des sogenannten Heiratsguts ist eine familienrechtliche Klage, die im schweizerischen Recht nicht bekannt ist. Wird die Klage vor einem ausländischen Gericht erhoben gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, gewährt die Schweiz dem ausländischen Gericht grundsätzlich Rechtshilfe. Dies gilt grundsätzlich für alle Staaten; je nach Staat sind aber unterschiedliche Rechtsgrundlagen massgebend. Neben dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht sind hier verschiedene Staatsverträge zu beachten. Die gewährte Rechtshilfe kann in der Zustellung von Schriftstücken oder in der Durchführung von Beweismassnahmen im Auftrag des ausländischen Gerichtes bestehen.<\/p><p>2. Die Voraussetzungen, unter denen die Schweiz ein ausländisches Urteil im fraglichen Bereich anerkennt, richten sich nach verschiedenen Staatsverträgen und, wo ein Staatsvertrag fehlt, nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht. Insbesondere muss das ausländische Gericht aus schweizerischer Sicht zuständig gewesen sein. Letzteres dürfte zumindest dann regelmässig erfüllt sein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Klagestaat hatte. Ein anerkennbares ausländisches Urteil kann in der Schweiz wie ein inländisches vollstreckt werden. Ist der im ausländischen Urteil zugesprochene Anspruch als Unterhaltsanspruch im Sinne des New Yorker Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland zu qualifizieren, kann die anspruchsberechtigte Person die staatsvertraglichen Mechanismen zur Inkassohilfe in Anspruch nehmen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Verschiedene Staaten kennen das sogenannte Heiratsgut. Kinder in bescheidenen Verhältnissen können zum Zeitpunkt der Heirat bei den Eltern ein Heiratsgut einfordern und dieses notfalls auch gerichtlich durchsetzen.<\/p><p>1. Bei welchen Staaten leistet die Schweiz Rechts- und Amtshilfe, wenn ein Kind im Ausland seine Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz auf das Heiratsgut einklagt?<\/p><p>2. Bietet die Schweiz Hand, solche Urteile von ausländischen Gerichten in der Schweiz durchzusetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Heiratsgut"}],"title":"Heiratsgut"}