{"id":20150309,"updated":"2026-05-20T02:09:49Z","additionalIndexing":"1211;28;04","affairType":{"abbreviation":"Kt. 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März 2014 (5A_979\/2013) hat das Bundesgericht entschieden, dass der kostenpflichtigen Wohnsitzgemeinde gegenüber Kindesschutzmassnahmen der Kesb keine Beschwerdebefugnis zukommt.<\/p><p>Damit hat sich das Bundesgericht der wohl überwiegenden Lehrmeinung angeschlossen, wonach dem Gemeinwesen unter dem neuen Recht keine Beschwerdebefugnis zukomme. Einstimmig war diesbezüglich bekanntlich weder die Lehre noch die Rechtspraxis. So hat das Obergericht Schaffhausen in seinem früher ergangenen Entscheid (OGE 30\/2013\/9) dem Gemeinwesen aus rechtsstaatlichen Überlegungen die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid der Kesb gerichtlich überprüfen zu lassen, weil es durch ihn mit erheblichen Kosten belastet werden könne.<\/p><p>Tatsächlich ist fraglich, ob der Gesetzgeber einen generellen Ausschluss des Beschwerderechts eines kostenbelasteten Gemeinwesens, wie er nun die Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, beabsichtigt hat. So führt die bundesrätliche Botschaft zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht aus, dass sich die Beschwerdebefugnis materiell an jene von Artikel 420 ZGB anlehne (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBL 2006 7001 und insbesondere 7084f.). Gemäss früherem Recht konnte auch die Verletzung von tatsächlich geschützten Interessen, so beispielsweise von fiskalischen Interessen des Gemeinwesens, zur Beschwerde berechtigen.<\/p><p>Die Rechtsfolgen des bundesgerichtlichen Entscheides sind in jeder Hinsicht unbefriedigend: Erstens, weil sie berechtigte finanzielle Interessen des kostenpflichtigen Gemeinwesens (der Gemeinden oder allenfalls des Kantons, je nach kantonaler Regelung) ausser Acht lassen. Und zweitens, weil diese Praxis dazu führt, dass es in vielen Fällen niemanden gibt, welcher den Beschluss der Kesb im Interesse der betroffenen Person (insbesondere eines betroffenen Kindes) hinterfragt und einer gerichtlichen Überprüfung zukommen lässt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Eltern mit einem Obhutsentzug einverstanden sind, dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet oder die elterliche Sorge bereits entzogen wurde, beziehungsweise bei erwachsenen Personen, wenn diese ohnehin nicht mehr selbst über ihren Aufenthalt bestimmen können, weil sie umfassend verbeiständet sind. Zudem ist es selten, dass Eltern oder betroffene erwachsene Personen finanziell für kostenträchtige Massnahmen aufzukommen haben.<\/p><p>Die Auswirkungen der mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht angestrebten Professionalisierung führen daher zur gewiss nicht erwünschten und rechtsstaatlich problematischen Situation, dass von der Kesb gefällte Entscheide in nicht unerheblichem Masse weder fachlich noch finanziell überprüft werden (können).<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:<\/p><p>Der Bund wird aufgefordert, in Artikel 450 ZGB die Beschwerdebefugnis des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb zu verankern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verankerung einer Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb im ZGB"}],"title":"Verankerung einer Beschwerdelegitimation des kostenpflichtigen Gemeinwesens gegenüber Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen der Kesb im ZGB"}