{"id":20150312,"updated":"2026-05-20T01:51:22Z","additionalIndexing":"2841;24","affairType":{"abbreviation":"Kt. 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Den Kantonen ist es gemäss KVG beispielsweise nicht gestattet, auf Mieteinnahmen zu verzichten, Immobilien oder Infrastrukturen gratis zur Verfügung zu stellen oder Betriebszuschüsse für defizitäre Leistungsangebote auszurichten. Nun ist bekannt, dass gewisse Kantone trotzdem Investitionen ihrer Spitäler mit Steuergeldern finanzieren. Dies steht den Grundsätzen des KVG wie auch den Richtlinien der GDK entgegen und hat folgenschwere Auswirkungen: Da für die Festlegung der Tarife diejenigen Spitäler als Referenz gelten, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, ermöglichen Kantone, die ihre Leistungserbringer mit Steuergeldern unterstützen, diese tiefen OKP-Tarife. So wird die Basis für die Tariffestsetzung für die gesamte Schweiz verzerrt. Gleichzeitig entstehen für die restlichen Leistungserbringer gravierende Wettbewerbsnachteile bzw. erheblicher Druck auf ihre OKP-Tarife.<\/p><p>Die Problematik der Wettbewerbsverzerrungen wurde auch auf Bundesebene schon mehrfach thematisiert. Der Bundesrat hat in seinen Antworten jedoch wiederholt festgehalten, dass den Kantonen mit dem KVG bewusst ein gewisser Spielraum eingeräumt wurde und es den Trägerschaften der Spitäler, also auch den Kantonen, freistehe, ihren Einrichtungen Finanzmittel für Investitionen zur Verfügung zu stellen, obwohl dies aus dem KVG so nicht hervorgeht.<\/p><p>Der Kanton Bern hat nicht nur aufgrund seiner weiterhin angespannten Finanzlage, sondern auch, weil er neben dem Universitätsspital über zahlreiche öffentliche und private Spitäler verfügt, keine Möglichkeit, seine Leistungserbringer mit Steuergeldern zu unterstützen. Denn um eine innerkantonale Verzerrung zu vermeiden, müsste er alle bernischen Leistungserbringer gleichmässig unterstützen. Die Leistungserbringer des Kantons Bern befinden sich durch die Praxis anderer Kantone im Nachteil. Diese Situation ist für den Kanton Bern unbefriedigend. Deshalb ist auf Bundesebene im Rahmen der Wirkungsanalyse zur KVG-Revision betreffend die Spitalfinanzierung transparent zu machen, welche Kantone welche Leistungserbringer mit welchen Beträgen unterstützen oder unterstützt haben.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:<\/p><p>Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), 7. Titel, Artikel 106a (neu), Übergangsbestimmung zu Artikel 49 KVG:<\/p><p>\"Der Bund evaluiert im Rahmen der laufenden Wirkungsanalyse KVG-Revision Spitalfinanzierung, welche Kantone in welchem Rahmen Investitionen und\/oder gemeinwirtschaftliche Leistungen (z. B. ärztliche Aus- und Weiterbildung) ihrer Leistungserbringer über Steuergelder finanzieren (Art. 49 Abs. 3 KVG).\"<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Evaluation von KVG-widrigen Wettbewerbsverzerrungen"}],"title":"Evaluation von KVG-widrigen Wettbewerbsverzerrungen"}