﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20150435</id><updated>2024-04-10T17:48:30Z</updated><additionalIndexing>2446</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2776</code><gender>m</gender><id>4072</id><name>Regazzi Fabio</name><officialDenomination>Regazzi</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4919</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council i:nil="true" /><date>2016-06-21T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben 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/></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20163621</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>16.3621</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2755</code><gender>m</gender><id>4048</id><name>Rusconi Pierre</name><officialDenomination>Rusconi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2657</code><gender>f</gender><id>1337</id><name>Glanzmann-Hunkeler Ida</name><officialDenomination>Glanzmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2695</code><gender>m</gender><id>3892</id><name>Killer Hans</name><officialDenomination>Killer Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2383</code><gender>m</gender><id>319</id><name>Fehr 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Einleitung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1969 wurde in der Schweiz letztmals eine generelle Steueramnestie für Bund, Kantone und Gemeinden durchgeführt. Damals wurde eine Übergangsbestimmung in die Verfassung eingefügt. Diese Amnestie befreite die Steuerpflichtigen sowohl von der Straf- als auch von der Nachsteuer. Sie erstreckte sich nicht nur auf die Einkommens- und die Vermögenssteuern natürlicher Personen und auf die Gewinne und das Kapitel juristischer Personen, sondern auch auf die Stempelabgabe, die Verrechnungssteuer, die Erbschaftssteuer, die Sicherungssteuer und die Militärersatzabgabe. Es handelte sich also um eine eigentliche Generalamnestie. Die steuerpflichtige Person kam nicht nur ohne Strafsteuer davon, sondern sie musste auch die bis zu jenem Zeitpunkt hinterzogenen Steuern nicht nachzahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damals waren einzig Steuerübertretungen - dazu gehörten auch die Täuschung oder der Betrug mittels falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden - strafbar, und die Strafe bestand aus einer begrenzten Busse, die die Verwaltungsbehörden verhängten. Erst auf den 1. Januar 1978 wurde im Bereich der direkten Steuern der Steuerbetrug als Straftatbestand eingeführt. Verfolgt werden kann er sowohl von den Verwaltungs- als auch von den Strafbehörden. Die Ermittlungsfrist wurde in den am 14. Dezember 1990 von der Bundesversammlung verabschiedeten Bundesgesetzen über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) von fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert. Aufgrund des DBG mussten die Kantone die Fristen für die Verjährung der Strafen und des Rechts, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, auf den 1. Januar 2001 anpassen. Das heisst, der Gesetzgeber hat seit 1969 die Strafen für die Steuerhinterziehung laufend verschärft und die Zeit für die Ermittlungen bei Steuerwiderhandlungen und Steuervergehen verlängert (von fünf auf zehn Jahre). Dass die Steuerermittlung verschärft wurde, zeigt auch die Tatsache, dass auf den 1. Januar 1978 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein besonderes Steuerkontrollorgan eingerichtet wurde. Dieses wurde mit allen Untersuchungsbefugnissen einer Strafbehörde ausgestattet ausser mit dem Recht, jemanden festzunehmen. Seit dem Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 kann dieses Untersuchungsorgan auch ohne vorgängige Zustimmung der Kantone tätig werden. Es ist mit weiten Untersuchungsbefugnissen ausgestattet. So kann es nicht nur bei Steuerwiderhandlungen ermitteln, sondern auch bei Steuerhinterziehung im grösseren Umfang. In der Regel gehen mit einer Verschärfung der Steuerstrafbestimmungen, der Untersuchungsinstrumente und der Verlängerung der Fristen zur Verjährung und zur Nachbesteuerung Massnahmen und Vorkehrungen einher wie eine Steueramnestie, damit die Steuerpflichtigen ihre steuerliche Situation regularisieren können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl die Stellung der Steuerpflichtigen, wie diese Ausführungen zeigen, deutlich schwieriger geworden ist, gab es von 1978 bis heute nie eine Steueramnestie. Mit dieser Initiative, die gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum in Steuerfragen der Fachhochschule der italienischen Schweiz (Supsi) in Lugano Manno erarbeitet wurde, soll diese Lücke geschlossen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die "Mini-Amnestie" vom 1. Januar 2010 &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige in Kraft. Es gilt für die direkten Bundes- und Kantonssteuern und legt fest, dass Steuerpflichtige, die erstmals die Hinterziehung von Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern selbst anzeigen, straffrei bleiben. Sie müssen allerdings die in den vergangenen zehn Jahren hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen nachbezahlen. Erben müssen die Nachsteuer nur für die letzten drei Jahre bezahlen. Betrachtet man diese Nachsteuerfristen, so fördert dieses Gesetz die Selbstanzeige nicht sonderlich, denn die Einsparungen gegenüber der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung sind vernachlässigbar. So musste eine steuerpflichtige Person, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2010 selbst angezeigt hat, die Nachsteuern samt Verzugszinsen für zehn Jahre und eine moderate Busse von einem Fünftel des hinterzogenen Betrags bezahlen. Zur Illustration hier ein Beispiel: Aufgrund des alten Rechts musste eine steuerpflichtige Person eine Nachsteuer von 100 bezahlen. Hinzu kamen 20 für die Verzugszinsen und 20 für die Busse (ein Fünftel von 100). Im Ganzen waren das also 140. Aufgrund der Mini-Amnestie beträgt die Nachsteuer immer noch 100 und der Verzugszins 20. Die Busse entfällt. Statt der 140 bezahlt die betreffende Person also 120; das sind nur 15 Prozent weniger. Demgegenüber sah die Amnestie von 1969 keinerlei Nachsteuer vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Mini-Amnestie ist sicher kein Instrument, das geeignet ist, die Steuerpflichtigen zu veranlassen, die bisher hinterzogenen Einkünfte und Vermögenswerte zu deklarieren. Wenn diese Mini-Amnestie dennoch einen gewissen Erfolg hatte, dann ist dieser vor allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Erosion des Bankgeheimnisses und der von den Banken umgesetzten Weissgeldstrategie zu sehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Entwicklung des Bankgeheimnisses&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat unter dem wachsenden Druck der internationalen Gemeinschaft am 13. März 2009 beschlossen, auf Gesuch hin Informationen, darunter auch Bankdaten, mit anderen Staaten auszutauschen. Die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wurden entsprechend geändert. Sogenannte "fishing expeditions" sollten aber verhindert werden. Die Schweiz gewährt demnach den ausländischen Steuerbehörden Amtshilfe auch im Bereich der Bankdaten. Die Schweizer Steuerbehörden hingegen haben keinen Zugang zu den Bankdaten, die sie bräuchten, um die steuerbaren Faktoren von in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen abzuklären. Gegen diese Ungleichbehandlung hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren mehrfach protestiert (das letzte Mal am vergangenen 27. März). Gleichzeitig hat sie - unter bestimmten Voraussetzungen - einhellig Zugang zu Bankdaten von in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen gefordert. Diese Forderung steht im Widerspruch zur Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre", die in der Verfassung verankern will, dass unter anderem Schweizer Steuerbehörden nur im Rahmen eines Strafverfahrens bei Dritten und damit auch bei Finanzinstituten Informationen über in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige einholen können. Mit dieser Volksinitiative soll also die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug aufrechterhalten bleiben. Der Bundesrat hat sich in einer Medienmitteilung am 11. Februar 2015 gegen diese Initiative ausgesprochen. Verschiedene bereits beschlossene oder in der Vernehmlassung befindliche Gesetzesänderungen gehen in jüngster Zeit in Richtung einer weiteren Aufweichung des Bankgeheimnisses für in der Schweiz wohnhafte Steuerpflichtige. Genannt seien hier insbesondere das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Gafi-Empfehlungen, mit dem die qualifizierte Steuerhinterziehung (Steuerbetrug) als Geldwäschereivortat eingeführt wurde, der Entwurf von 2013 zu einer Revision des Steuerstrafrechts, mit dem die Steuerbehörden mehr Untersuchungsbefugnisse bekommen sollen, der Entwurf von 2014 zu einem Finanzinstitutsgesetz, der die Weissgeldstrategie kodifiziert, der Entwurf von 2015 zu einem Bundesgesetz über den automatischen Informationsaustausch, der es den Schweizer Steuerbehörden ermöglichen will, ausländische Finanzinformationen für die Besteuerung der in der Schweiz ansässigen Personen zu verwenden, usw.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Gründe für eine Steueramnestie&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Berücksichtigt man, dass die Strafen für die Schweizer Steuerpflichtigen laufend verschärft, die Untersuchungsmöglichkeiten ständig ausgebaut und das Bankgeheimnis gleichzeitig aufgeweicht wurden, so gibt es durchaus Gründe für eine Steueramnestie. Weitere Gründe für eine seit 50 Jahren ausstehende Massnahme sind die schon Jahre dauernde Wirtschaftskrise, die Schwächung des Schweizer Finanzplatzes und die Schwierigkeiten der Haushalte von Bund und Kantonen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegenwärtig sind verschiedene Möglichkeiten zur Durchführung einer Steueramnestie denkbar. Hauptvariante ist eine Steueramnestie nach dem Muster von 1969. Dazu wäre die Bundesverfassung mit einer Übergangsbestimmung zu ergänzen. Eine solche Vorlage kommt allerdings ungelegen, weil zuerst das Problem gelöst werden muss, wie weit die Schweizer Steuerbehörden Zugriff auf vom Bankgeheimnis geschützte Bankdaten haben sollen. Dazu muss der Ausgang der Volksabstimmung zur Volksinitiative "Ja zum Schutz der Privatsphäre" abgewartet werden. Das sind mindestens zwei, drei Jahre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Steueramnestie nur auf Kantonsebene ist nicht praktikabel; denn das Bundesgericht hat am 30. März 2015 eine Tessiner Steueramnestie aufgehoben. Schliesst man also eine schweizweite Amnestie mit der Ergänzung der Bundesverfassung mit einer Übergangsbestimmung und kantonale Steueramnestien aus, so bleibt ein einziger Weg offen: die Revision der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Mini-Amnestie.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es gilt deshalb zu prüfen, wie für Personen, die die Steuern hinterziehen, der geschuldete Steuerbetrag verringert werden kann, damit sie die bisher vor dem Fiskus versteckten Vermögenswerte aufdecken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In allererster Linie muss eine Steueramnestie eine einmalige Ausnahme sein, damit die Steuerhinterziehung nicht gefördert wird. Käme es alle paar Jahre zu einer Amnestie, so könnten die Steuerpflichtigen die steuerbaren Werte nicht deklarieren und auf die nächste Amnestie vertrauen. Da aber die letzte Amnestie, die die straflose Regularisierung ermöglichte und die Nachsteuer samt Verzugszinsen erliess, fast 50 Jahre zurückliegt, ist es sinnvoll zu überlegen, ob eine gleichartige Massnahme nicht machbar wäre. Auch die internationale Wirtschaftskrise, die ihren Schatten auch auf unser Land wirft, und die schwierige Lage der öffentlichen Haushalte von Bund und vor allem der Kantone und der Gemeinden sprechen für eine Steueramnestie. Zu lösen bleibt noch das ethische und damit subjektive und emotionale Problem. Darauf gibt es nicht nur eine einzige Antwort. Sowohl die Gründe der Befürworterinnen und Befürworter als auch diejenigen der Gegnerinnen und Gegner sind bedenkenswert. Es gilt abzuwägen, ob die Ethik oder die Staatsräson überwiegen soll. Aus den dargelegten Gründen überwiegt die Staatsräson, denn in diesem besonders schwierigen Moment ist es wichtig, die Steuererträge zu steigern. Bei einer Selbstanzeige im Rahmen einer Amnestie muss die Person, die Steuern hinterzogen hat, einen erheblichen Steuerbetrag bezahlen. Nachher würden ihre steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte immer besteuert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusätzlich zu beachten ist Folgendes: Man kann sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, wenn die Strafen verschärft, die Instrumente zur Abklärung ausgebaut und die Verjährungsfristen verlängert werden. Und dies war in erheblichem Umfang der Fall: 1969 gab es erst eine einfache Busse, 1978 wurde der Steuerbetrug als Straftatbestand eingeführt und nun steht ein Gesetz an, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Kriminalisierung vorsieht. Die Untersuchungsmassnahmen ihrerseits wurden mit der Einrichtung eines Steuerkontrollorgans innerhalb der ESTV im Jahr 1978 deutlich verschärft. Die Verjährungsfrist und die Nachsteuerfrist wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass sich der Steuerbetrag der meisten Steuerhinterzieherinnen und -hinterzieher verdoppelte, von Personen also, deren Vermögen in den Jahren zuvor durch nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte deutlich gewachsen ist. Aufgrund aller dieser Verschärfungsmassnahmen lässt sich sagen, dass es zumindest diskutabel ist, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird oder nicht. Zudem mildert die Bezahlung mindestens eines Teils des hinterzogenen Steuerbetrags sowohl die Verletzung des ethischen Grundsatzes als auch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Revision des Bundesgesetzes über die Mini-Amnestie&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn man bisher versteckte Gelder aufdecken will, ist es unserer Ansicht nach am einfachsten, konkretesten und wirksamsten, ins DBG und ins StHG eine Übergangsbestimmung einzufügen, mit der der Zeitraum, in dem die hinterzogenen Steuern erfasst werden und für den Strafsteuern bezahlt werden müssen, verkürzt wird. Heute beträgt die Frist, während der ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden kann, bei Erben, die die von der verstorbenen Person hinterzogenen Vermögenswerte selbst anzeigen, drei Jahre, bei allen anderen Personen zehn Jahre. Damit wird der Steuerbetrag im Vergleich zu demjenigen der übrigen Steuerpflichtigen wegen des Wegfalls der Busse (die vorher einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ausmachte) nur in vernachlässigbarem Umfang verringert. Deshalb ist dieses Instrument kaum geeignet, einen Anreiz zur Regularisierung versteckter Vermögenswerte zu schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man muss darum die Nachsteuerperiode kürzen, sodass die hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen über eine kürzere Dauer eingetrieben werden. Dies macht die parlamentarische Initiative: Sie schlägt eine Übergangsbestimmung vor, die diese Dauer auf generell drei Jahre verkürzt. Die Steuerpflichtigen sollen davon während zwei Jahren profitieren können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig ist, dass diese Möglichkeit nur während zweier Jahre ab Inkrafttreten besteht. Für diejenigen, die später eine Selbstanzeige machen, gilt das geltende Recht: Sie bezahlen die während zehn Jahren hinterzogenen Steuern samt Verzugszinsen. Diese auf zwei Jahre befristete Massnahme bildet einen hohen Anreiz, versteckte Einkünfte und Vermögenswerte aufzudecken.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Steuerpflichtige, die nicht Erbinnen oder Erben sind, soll die Verwirkungsfrist bei strafloser Selbstanzeige weniger streng gehandhabt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ziff. I &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 205d Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Steuerpflichtige nach den Artikeln 175 Absatz 3 und 181a Absatz 1 erlischt das Recht, nach Artikel 152 ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Absatz 1 gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 72r Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kantone passen ihre Gesetzgebung an die Änderung des vorliegenden Gesetzes bis zu deren Inkrafttreten an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Änderungen nach Artikel 78f sind ab ihrem Inkrafttreten direkt anwendbar, auch wenn ihnen kantonales Recht entgegensteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 78f Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für Steuerpflichtige nach den Artikeln 56 Absatz 1bis und 57b Absatz 1 erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten nach Artikel 53 Absatz 2, drei Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Bestimmung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ziff. II&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Für eine ausgewogene und wirksame schweizweite Steueramnestie. Selbstanzeige bisher versteckter Einkünfte und Vermögenswerte begünstigen</value></text></texts><title>Für eine ausgewogene und wirksame schweizweite Steueramnestie. Selbstanzeige bisher versteckter Einkünfte und Vermögenswerte begünstigen</title></affair>