﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20150469</id><updated>2024-04-10T17:49:31Z</updated><additionalIndexing>2446</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>3040</code><gender>m</gender><id>4138</id><name>Barazzone Guillaume</name><officialDenomination>Barazzone</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4919</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council i:nil="true" /><date>2016-06-21T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2015-06-19T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2015-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-06-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts 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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 13. März 2009 dem Grundsatz des Austauschs von Informationen, insbesondere von Bankdaten, auf Ersuchen eines anderen Staats zugestimmt und die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend geändert. Mit dieser Lösung konnten sogenannte "fishing expeditions" unterbunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 5. Juni 2015 hat er aufgrund der internationalen Entwicklungen dem Parlament seine Botschaften zu einem Übereinkommen mit dem Europarat und der OECD und zu den gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen unterbreitet. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der automatische Informationsaustausch bedeutet für die Banken eines bestimmten Landes, dass sie den Behörden dieses Landes systematisch Daten übermitteln, die die Identifizierung von Kontoinhaberinnen und -inhabern, die im Ausland wohnen, erlauben. Diese Daten werden dann den Behörden des betreffenden Landes übermittelt, damit dieses seine Steuerpflichtigen korrekt besteuern kann. Dieser automatische Informationsaustausch ist innerhalb der OECD zum Standard geworden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn das Ratifizierungsverfahren seinen gewohnten Lauf nimmt, wird die Schweiz also gestützt auf Übereinkommen mit verschiedenen europäischen Staaten dem Fiskus dieser Staaten ab 2018 Steuerdaten von ausländischen Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, hier aber ein Bankkonto besitzen, übermitteln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dank Gegenrechtsklauseln in diesen Übereinkommen werden auch die Schweizer Steuerbehörden von ausländischen Steuerbehörden Informationen über ausländische Bankkonten von in der Schweiz wohnhaften Personen erhalten. (siehe unten)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Automatischer Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat am 27. Mai 2015 ein Übereinkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen mit der EU unterzeichnet. Um die Steuerhinterziehung wirksam bekämpfen zu können, will der Bundesrat, dass die Schweiz und die 28 EU-Mitgliedstaaten bereits ab 2017 Bankdaten sammeln können. Nach dem Willen des Bundesrates sollen diese Daten, wenn die gesetzliche Grundlage in Kraft getreten ist, ab 2018 ausgetauscht werden können. Dieses Übereinkommen wird das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU, das bereits eine Bresche geschlagen hatte, ablösen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausgetauscht werden insbesondere Daten über sich in einem EU-Mitgliedstaat befindliche Konten von in der Schweiz wohnhaften Personen. Zu diesen Daten gehören der Name, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer und (bei natürlichen Personen) der Geburtsort der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers sowie die Kontonummer und die Angaben zur Bank. Der Saldo oder der Wert des Kontos werden ebenfalls mitgeteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Automatischer Informationsaustausch mit Australien&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz und Australien haben am 3. März 2015 eine gemeinsame Erklärung über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen unterzeichnet. Am 29. April 2015 hat der Bundesrat dazu die Vernehmlassung eröffnet. Rechtlich gesehen werden die beiden Staaten den automatischen Informationsaustausch gestützt auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) vornehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 ein Mandat für Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über ein neues Fatca-Übereinkommen nach dem Modell 1 beschlossen. Mit dem neuen Übereinkommen werden die zuständigen amerikanischen und schweizerischen Behörden auf gegenseitiger Basis automatisch Daten austauschen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d'Action Financière (Gafi)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die Empfehlungen der Gafi einzuhalten, hat der Schweizer Gesetzgeber kürzlich einen neuen Artikel 305bis in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Danach wird der Steuerbetrug nach den Artikeln 186 DBG und 59 Absatz 1 StHG zu einem qualifizierten Steuervergehen und somit zu einer Vortat der Geldwäscherei, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit den neuen Bestimmungen im Geldwäschereigesetz und im Strafgesetzbuch wird der Finanzintermediär verpflichtet, alle bei ihm hinterlegten oder von ihm verwalteten Vermögenswerte unter dem steuerlichen Gesichtspunkt zu überprüfen und abzuschätzen, ob die hinterzogenen Steuern den jährlichen Schwellenwert von 300 000 Franken erreichen oder nicht. Die Erklärung der Kundin oder des Kunden allein wird nicht mehr reichen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen braucht es vertiefte Kenntnisse der steuerlichen Situation jeder Kundin und jedes Kunden und der Steuergesetzgebung des Landes, in dem sie oder er steuerpflichtig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Revision des Steuerstrafrechts (Entwurf des Bundesrates)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zurzeit verfügen die kantonalen Steuerbehörden nicht über die Instrumente, mit denen sich bei einem Vergehen im Bereich der direkten Steuern eine vollständige Untersuchung durchführen lässt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehrfach (zum letzten Mal am 27. März 2015) hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren darum ersucht, unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf Bankdaten zu in der Schweiz wohnhaften Personen zu erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entwurf zur Revision des Steuerstrafrechts hat zum Zweck, den schweizerischen Steuerbehörden die Befragung von Banken im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens und den Zugang zu Bankdaten, einschliesslich zu solchen, die die direkten Steuern betreffen, zu ermöglichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Selbstanzeige&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das geltende Recht sieht seit 2010 die - unbefristete - Möglichkeit der Selbstanzeige vor. Dadurch können nichtdeklarierte Vermögenswerte regularisiert werden. Die Nachsteuer einschliesslich Verzugszinsen wird für die letzten zehn Jahre berechnet. Eine Strafe wird nicht verhängt. Bei Erbschaften wird die Nachsteuer lediglich für die letzten drei Jahre erhoben. Für einige Steuerpflichtige können diese Bedingungen schwerwiegend und abschreckend sein und sie nicht genügend motivieren, ihre steuerliche Situation zu regularisieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Eine Lösung, die der Kanton Jura kürzlich angewendet hat&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Jahr 2010 hat der Kanton Jura eine besonders vorteilhafte Steueramnestie eingeführt. Sie stützt sich auf Pauschalansätze, das Anzeigeverfahren ist für die Steuerpflichtigen einfach, rasch und transparent. Sie sieht feste Steuersätze und keinerlei Bussen vor. Während mit dem ordentlichen Verfahren eine komplette Untersuchung des Dossiers bis in alle Details (anfordern von zahlreichen Unterlagen, Anhörungen usw.) verbunden ist, ist das vereinfachte Verfahren auf eine rasche Behandlung des Dossiers hin ausgerichtet: Einzig die Bankauszüge vom 31. Dezember müssen der Steuerbehörde ausgehändigt werden. Die Herkunft der Gelder hingegen ist nicht anzugeben. Und eine Strafe wird nicht verhängt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Laut den Behörden des Kantons Jura wurden seit 2010 zahlreiche Vermögen aus dem Ausland in die Schweiz zurückgebracht oder neu deklariert. Ihrer Meinung nach ist der 2014 verzeichnete starke Anstieg regularisierter, zuvor versteckter Vermögen Ausdruck der Angst vieler Steuerpflichtiger vor dem automatischen Informationsaustausch, vor der Änderung der internationalen Standards (Gafi), vor dem Ausbau der Haftung der Banken und der wahrscheinlichen Entwicklung des Steuerstrafrechts, namentlich der Möglichkeit, bei Hinterziehung grosser Steuerbeträge des Steuerbetrugs bezichtigt zu werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Eine nationale Lösung zur Erhöhung der Steuereinnahmen der öffentlichen Hand und zur Regularisierung der Vergangenheit&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In jüngster Zeit haben verschiedene Staaten namentlich in Europa für ihre Steuerpflichtigen eine Generalamnestie durchgeführt. Die erfolgreichsten Amnestien waren diejenigen in Portugal und Spanien (Abgeltungssteuer von 5-10 Prozent der neu deklarierten Vermögenswerte). Auch Italien hat eine vorteilhafte Steueramnestie vorgelegt (Abgeltungssteuer von 7-13 Prozent auf den neu deklarierten Vermögenswerten, wenn diese in einem auf einer "weissen Liste" figurierenden Land hinterlegt sind). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Schweiz geht die letzte Steueramnestie auf das Jahr 1969 zurück. Damals wurden 11,5 Milliarden Franken "legalisiert" (im Jahr 2011 hätte dies etwa 36 Milliarden Franken entsprochen). Diese Amnestie verzichtete auf jegliche rechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung. Das heisst, es mussten weder Nachsteuern noch Steuerbussen bezahlt werden. Auch von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen wurde abgesehen. Mit der generellen Steueramnestie von 1969 verfolgte man zum ersten Mal nicht nur das Ziel, die Steuermoral zu verbessern, indem man Anreize schaffte, damit die grösstmögliche Zahl Steuerpflichtiger zur Steuerehrlichkeit zurückfand. Vielmehr bezweckte man damit auch die Erhöhung der Steuereinnahmen vor allem der Kantone und der Gemeinden dadurch, dass von da an auch Steuern auf den neu deklarierten Einkünften und Vermögen erhoben werden konnten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das in der Schweiz geltende Selbstanzeigeverfahren begünstigt Erbinnen und Erben (vgl. oben). Für diese Kategorie Steuerpflichtiger wird die Nachsteuer über drei Jahre berechnet. Für alle anderen Kategorien gilt eine Nachsteuerfrist von zehn Jahren. Die Verzugszinsen für zehn Jahre können zudem sehr hoch ausfallen. Damit veranlasst das geltende System zahlreiche Steuerpflichtige einer Familie mit einer Selbstanzeige bis zu einem Erbfall zuzuwarten. Das geltende Selbstanzeigesystem schreckt zudem vom finanziellen Standpunkt her (subjektive Wahrnehmung der betroffenen steuerpflichtigen Person) viele (zögerliche) Steuerpflichtige, die eigentlich ihre steuerliche Situation regularisieren möchten, ab. Die baldige Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit verschiedenen Drittstaaten, der Empfehlungen der Gafi und des Willens des Bundesrates und der Kantone, das Steuerstrafrecht zu revidieren, bedeutet für die in der Schweiz Steuerpflichtigen einen totalen Paradigmenwechsel. Der Augenblick, den betroffenen Steuerpflichtigen eine Rückkehr in die Legalität zu ermöglichen, bevor sie (aufgrund des neuen Paradigmas) allfällige Strafsanktionen gewärtigen müssen, ist also günstig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat mittels bilateraler Abkommen mit verschiedenen anderen Staaten für ausländische Inhaberinnen und Inhaber schweizerischer Bankkonten eine Lösung zur Regularisierung der Vergangenheit "angeboten" (Quellensteuerabkommen). Aus Gründen der Gleichbehandlung muss nun in diesem neuen reglementarischen Umfeld eine derartige Lösung für die in der Schweiz steuerpflichtigen Personen gefunden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der vorgesehenen Einführung der Unternehmenssteuerreform III in der Schweiz ist nicht auszuschliessen, dass die Einnahmen der öffentlichen Hand, insbesondere die Einnahmen der Kantone und der Städte, in einer ersten Phase sinken. Kantone und Gemeinden brauchen also zusätzliche Mittel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig wird laut Schätzungen des Bundesrates 2030 in der AHV im schlimmsten Fall ein Loch von bis zu 11,1 Milliarden Franken klaffen, wenn vorher nichts unternommen wird. Die AHV ist eine der Hauptsäulen der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie soll den Lebensbedarf der Versicherten decken. In ihr zeigt sich die Solidarität zwischen Arm und Reich, das heisst, zwischen Versicherten mit hohem Einkommen und Versicherten, die wirtschaftlich gesehen schlechter gestellt sind. Erstere bezahlen höhere Beiträge, als zur Finanzierung ihrer Rente nötig wäre, während Letztere von Leistungen profitieren, die im Vergleich zu ihren Beiträgen hoch sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb ist vorgesehen, dass die Einnahmen aus der Abgeltungssteuer auf den im Rahmen dieser Amnestie ans Licht geförderten Beträgen den Kantonen und Gemeinden (soweit es sich um gestützt auf das StHG erhobene Kantons- und Gemeindesteuern handelt) und der AHV (soweit es sich um gestützt auf das DBG und das WPEG erhobene Steuern handelt) zufliessen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bund führt eine einmalige generelle Steueramnestie durch. Diese soll sich auf Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf Einkünften und Vermögen natürlicher, in der Schweiz wohnhafter Personen erstrecken, die nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erhoben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat setzt diese Amnestie spätestens auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Amnestie dauert zwei Jahre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Folgende Grundsätze sind anzuwenden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Die Amnestie erfasst alle Verhaltensweisen, die darauf abzielen oder deren Folge es ist, die öffentliche Hand um Steuern nach dem DBG, StHG und WPEG zu bringen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die Amnestie gilt für Steuern, die vor dem Inkrafttreten hinterzogen wurden, sofern die betreffende Erklärung während der Dauer der Amnestie gemacht wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Eine Nachsteuer wird berechnet für die vier der Erklärung vorangehenden Steuerjahre. Verzugszinsen werden nicht erhoben. Auf jegliche andere Sanktion wird verzichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Die Einnahmen aus der Abgeltungssteuer auf den im Rahmen der Amnestie neu deklarierten Einkünften und Vermögenswerten sind für die Kantone und Gemeinden bestimmt, soweit es sich um Kantons- und Gemeindesteuern handelt, die auf der Grundlage des StHG erhoben werden. Die Steuern, die gestützt auf das DBG und das WPEG erhoben werden, gehen an den Bund zugunsten der AHV.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Für eine Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit</value></text></texts><title>Für eine Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit</title></affair>