{"id":20151011,"updated":"2025-06-24T22:22:57Z","additionalIndexing":"48;08","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-05-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426633200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1431468000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"15.1011","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat die verschiedenen Bewilligungssituationen bei den grenzüberschreitenden Regionalverkehrslinien Schweiz-Italien analysiert und steht diesbezüglich mit den italienischen Verkehrsbehörden in Kontakt. Die Frage wurde insbesondere auch im Rahmen der Arbeitsgruppe \"Trasporto delle persone\" am 12. Februar 2015 in Rom erörtert. Es besteht zwischen den Delegationen noch keine einheitliche Auslegung von einigen Bestimmungen aus dem Landverkehrsabkommen (LVA) Schweiz-EU, insbesondere nicht von Artikel 20 LVA. Entgegen der Schweiz stellte sich Italien bisher auf den Standpunkt, dass vor dem LVA abgeschlossene bilaterale Vereinbarungen zwar bestehen bleiben können, dass der Abschluss von neuen Vereinbarungen seit dem Inkrafttreten des LVA aber nicht mehr möglich sei. Die Schweizer Delegation schlug vor, die Bewilligungsfrage über ein bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Italien oder auf anderem Wege zu lösen, beispielsweise durch die Vergabe nationaler Bewilligungen für die Gebiete beidseits der Grenze. Ausserdem erinnerte sie an die juristische Lösung, die mit Frankreich gefunden wurde.<\/p><p>2. Die italienische Delegation zeigte sich in dieser Frage erneut sehr skeptisch, denn diese Art von Transporten falle unter den Geltungsbereich des LVA, welches die Kabotage verbietet. Aus Sicht der Schweiz muss dieses Problem auf bilateralem Weg zwischen der Schweiz und Italien gelöst werden und nicht auf EU-Ebene.<\/p><p>In der Zwischenzeit hat sich Italien in dieser Sache (Anwendung des LVA, welches die Kabotage verbietet, vs. Kompetenz der Schweiz und Italiens, diesen Aspekt untereinander zu regeln) an die Europäische Kommission gewandt. Sobald sich die Europäische Kommission dazu geäussert hat, werden die Schweiz und Italien gemeinsam mit den betroffenen Regionen, Provinzen und Kantonen prüfen, wie diese Frage zur beiderseitigen Zufriedenheit geregelt werden kann.<\/p><p>3. Das BAV hat der Autolinea Mendrisiense SA vorgeschlagen, als Übergangslösung bis zum Abschluss der angestrebten bilateralen Regelung, das Verkehrsangebot zwischen Brusino Arsizio Dogana und dem italienischen Porto Ceresio auf Basis einer Genehmigung für die grenzüberschreitende Personenbeförderung zu erbringen. Damit kann der Anschluss an die Linie Capolago-Brusino Arsizio Dogana gewährleistet werden. Dies ist nur möglich, wenn Italien gleich vorgeht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Von 2009 bis Ende 2013 verlief die Buslinie 532, die von der Firma Autolinea Mendrisiense SA (Amsa) mit einer eidgenössischen Konzession betrieben wird, über die Schweizer Grenze hinaus bis Porto Ceresio (Italien), wobei in Italien keine Haltestellen bedient wurden. Die Amsa stützte sich dabei auf eine Genehmigung des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr. Sie kombinierte die eidgenössische Konzession für die Linie 532, die für die Strecke bis zur Landesgrenze (Grenzübergang Brusino Arsizio) gültig war, mit der italienischen Genehmigung und konnte so einen grenzüberschreitenden Verkehrsdienst von Capolago bis Porto Ceresio betreiben. Ende 2013 beschlagnahmte die italienische Polizei jedoch eines der Fahrzeuge der Amsa und verhinderte den Weiterbetrieb des grenzüberschreitenden Transportdiensts, dies mit der Begründung, die Genehmigung des italienischen Verkehrsministeriums werde nicht anerkannt. Hierzu muss angemerkt werden, dass zwischen Como und Chiasso sowie zwischen Porlezza und Lugano seit vielen Jahren italienische Linienbusse der Firma ASF Como verkehren. Für den Betrieb dieser grenzüberschreitenden Linien wird eine italienische Konzession mit einer internationalen Bewilligung, die beide vom italienischen Verkehrsministerium erteilt werden, kombiniert. Die Schweiz hat im Übrigen mit Deutschland, Frankreich und Österreich bereits zwischen 1952 und 1959 bilaterale Strassenverkehrsabkommen abgeschlossen, die den grenzüberschreitenden Linienverkehr regeln. Um gleich behandelt zu werden wie die italienischen Unternehmen, die grenzüberschreitenden Linienverkehr betreiben, hat die Amsa 2014 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) eine befristete internationale Bewilligung beantragt, die sie mit ihrer eidgenössischen Konzession kombinieren will, bis mit Italien ein Abkommen entsprechend jenen mit Frankreich, Deutschland und Österreich abgeschlossen ist.<\/p><p>1. Was hat das BAV bis jetzt unternommen, um die Situation zu regeln und den Transportdienst zu ermöglichen?<\/p><p>2. Wie weit fortgeschritten sind die Verhandlungen über ein internationales Abkommen zwischen der Schweiz und Italien, mit dem der grenzüberschreitende Linienverkehr geregelt werden soll?<\/p><p>3. Ist es möglich, dass bis zur Unterzeichnung eines solchen Abkommens eine befristete internationale Bewilligung erteilt wird? Falls nicht, aus welchen Gründen dürfen dann italienische Transportunternehmen auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung unbehelligt die Grenze überqueren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Grenzüberschreitende Buslinie 532 Capolago-Brusino Arsizio-Porto Ceresio. Warum dulden wir die italienische Passivität?"}],"title":"Grenzüberschreitende Buslinie 532 Capolago-Brusino Arsizio-Porto Ceresio. Warum dulden wir die italienische Passivität?"}