﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20151023</id><updated>2025-06-24T22:22:11Z</updated><additionalIndexing>2841;28</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-06-05T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-03-19T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2015-06-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2601</code><gender>f</gender><id>1156</id><name>Heim Bea</name><officialDenomination>Heim</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.1023</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen muss. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes schliessen die Eltern die obligatorische Krankenpflegeversicherung in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter im Namen und auf Rechnung der Kinder ab (Urteil des Bundesgerichtes 9C_660/2007 vom 25. April 2008, Erw. 3.2). Damit wird eine selbstständige Prämienpflicht des Kindes begründet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, schulden die Eltern den minderjährigen Kindern die Prämienzahlung als familienrechtlichen Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 277 Abs. 1 ZGB). Damit wird aber nicht bestimmt, wer gegenüber dem Versicherer Prämienschuldner ist. Das volljährig gewordene Kind bleibt Schuldner der während seiner Minderjährigkeit geschuldeten Prämien. Dies gilt unabhängig von der Frage einer allfälligen solidarischen Haftung der Eltern für diese Prämien. Mangels ausdrücklicher Regelung im Krankenversicherungsrecht darf sich der Versicherer somit ab Volljährigkeit des Kindes direkt an dieses wenden, es sei denn, er verzichte in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen darauf, gegen das volljährig gewordene Kind vorzugehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diese Situation zu ändern, wäre eine Änderung des KVG erforderlich. Mit einer Änderung des KVG könnte z. B. festgelegt werden, dass die Prämien für minderjährige Kinder von den Eltern zu bezahlen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das KVG sieht Erleichterungen für Kinder vor: Es verpflichtet die Versicherer, für Versicherte bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) eine tiefere Prämie festzusetzen als für ältere Versicherte (Erwachsene). So beträgt die für 2015 für die Schweiz berechnete monatliche Durchschnittsprämie mit Unfalldeckung für Kinder 95 Franken, während sie für Erwachsene ab 26 Jahren 412 Franken beträgt. Zudem darf der Versicherer für Kinder grundsätzlich keine Franchise und höchstens die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes für Erwachsene erheben. Weiter haben die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen (d. h. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Eidgenössische Departement des Innern kennt die Thematik und beobachtet die Situation. Deshalb hat das Bundesamt für Gesundheit die Versicherer kürzlich dazu befragt. Die Versicherer weisen darauf hin, dass sie Verlustscheine über Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten auch von Kindern dem Kanton unterbreiten, der ihnen 85 Prozent vergütet (Art. 64a KVG). Sie behalten die Verlustscheine, wobei sie entscheiden können, ob sie die Betreibung gegen die Eltern später fortsetzen oder den jungen Erwachsenen betreiben. Mehrere Versicherer geben an, dass sie Forderungen für Prämien der Zeit vor der Volljährigkeit nicht oder nur zurückhaltend (z. B. mit Ratenplan) gegenüber dem jungen Erwachsenen geltend machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Strategie Gesundheit 2020, die der Bundesrat am 23. Januar 2013 verabschiedet hat, enthält als Massnahme, um die Chancengleichheit zu stärken, eine Befreiung der Kinder von einkommensschwachen und mittelständischen Haushalten von der Prämienpflicht. Zudem behandelt das Parlament zurzeit die parlamentarische Initiative Humbel 10.407, "Prämienbefreiung für Kinder". Soweit die Kinder von den Prämien befreit würden, würden die in der Anfrage angesprochene Thematik und der gesetzgeberische Handlungsbedarf hinfällig.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten aufzuzeigen, wie folgende Problematik gelöst werden könnte: Die Stellen für Schuldenberatung stellen immer wieder fest, dass Jugendliche bei Erreichung der Volljährigkeit betrieben werden, weil deren Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben. Das kann den beruflichen Weg der Jugendlichen erschweren. So konnte z. B. ein Jus-Student das Praktikum für das Anwaltspatent nicht antreten, weil er kein Einkommen hatte und darum die von den Eltern geschuldeten Prämienbeiträge nicht leisten konnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlen (können), erhalten Krankenkassen einen Verlustschein. Nach Artikel 64 KVG übernehmen die Kantone 85 Prozent des Verlustscheinbetrags. Aufgrund eines Urteils des Bundesversicherungsgerichtes gilt heute das Kind als Solidarschuldner, wenn Eltern (z. B. wegen Überschuldung oder weil unpfändbar) die Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben. Die Kassen sind und bleiben im Besitz des Verlustscheines. Sie müssen versuchen, die geschuldeten Kinderprämien zu 100 Prozent einzutreiben. Gelingt ihnen das, haben sie 50 Prozent des eingetriebenen Betrags dem entsprechenden Kanton zurückzuerstatten. Bei Erreichung der Volljährigkeit wird die jugendliche Person von der Krankenversicherung zur Kasse gebeten für die Prämien, die an sich von den Eltern geschuldet sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, es sei problematisch, wenn Jugendliche für das Nichtvermögen oder für allfällige Fehler der Eltern aufkommen müssen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Mit welchen rechtlichen Alternativen liesse sich das Problem lösen, ohne der Jugend Hürden auf dem Weg in die berufliche Zukunft zu errichten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Braucht es eine Gesetzesänderung?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Sollen Jugendliche für die Schulden ihrer Eltern aufkommen?</value></text></texts><title>Sollen Jugendliche für die Schulden ihrer Eltern aufkommen?</title></affair>