{"id":20151029,"updated":"2025-06-24T22:10:22Z","additionalIndexing":"32;66","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-05-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1432072800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.1029","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) soll sichergestellt werden, dass elektrische Installationen weder Personen noch Sachen gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). In der NIV wird deshalb u. a. bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person eine Installationsbewilligung für das Erstellen und Ändern von elektrischen Installationen sowie das Anschliessen von elektrischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 6 NIV erhält.<\/p><p>Aus Artikel 8 NIV ergibt sich, dass für die Erteilung der Installationsbewilligung neben Berufserfahrung auch eine den hohen Ansprüchen entsprechende Ausbildung vorausgesetzt wird, die entweder über den klassischen Ausbildungsweg über Lehrabschluss, Berufsprüfung und höhere Fachprüfung (Art. 8 Abs. 1 Bst. a NIV) oder nach dem Lehrabschluss über ein Studium an einer Fachhochschule (FH), an einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) oder an einer Technikerschule (TS) mit Praxisnachweis und Praxisprüfung (Art. 8 Abs. 1 Bst. b-c NIV) erworben wird. Diese seit je geltenden hohen Anforderungen haben allein zum Ziel, dass Niederspannungsinstallationen nach den Regeln der Technik sicher erstellt und ohne Gefahr für Menschen und Sachen betrieben werden können. Sie beruhen auf Sicherheitsüberlegungen und sind nicht diskriminierend. Sie haben sich in der Vollzugspraxis grundsätzlich bewährt. Die gesetzlich vorgeschriebene Installationskontrolle kann dabei die fehlende berufliche Qualifikation des Monteurs oder Installateurs nicht ersetzen oder ausgleichen, sie soll im Interesse des Eigentümers der elektrischen Installation die Qualität der ausgeführten Arbeiten überprüfen und deren Sicherheit nachweisen.<\/p><p>Im Rahmen der aktuell laufenden Überprüfung der NIV wird auch darüber diskutiert, ob und wie die Anforderungen für die Erteilung der Installationsbewilligung an das aktuelle Berufsbild im Elektroinstallationsgewerbe angepasst werden können, ohne dass dadurch das Sicherheitsniveau negativ beeinflusst wird.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Meine Frage hat einen engen Bezug zur Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV). Artikel 6 NIV bestimmt, dass, wer Arbeiten an Niederspannungsinstallationen ausführt, eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Esti) benötigt. So kommt es, dass heutzutage einem Elektromonteur oder einer Elektromonteurin im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) und mit mehreren Jahren Berufserfahrung vom Esti verweigert wird, elektrische Installationen in fremden Wohnräumen vorzunehmen. Und dies, obwohl diese Berufsleute über die nötigen Fähigkeiten verfügen. Das Esti verweigert die Bewilligung selbst dann, wenn die Installationen ganz normal amtlich kontrolliert werden und wenn ein Sicherheitsnachweis ausgestellt wird.<\/p><p>Wie lässt sich eine solche Regelung begründen? Wen will die Verordnung damit wirklich schützen? Wird damit nicht das EFZ der Elektromonteure und Elektromonteurinnen abgewertet?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Was ist die Berufsbildung der Elektromonteure wert?"}],"title":"Was ist die Berufsbildung der Elektromonteure wert?"}