﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20151060</id><updated>2025-06-24T22:18:23Z</updated><additionalIndexing>52;66</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>3036</code><gender>f</gender><id>4134</id><name>Munz Martina</name><officialDenomination>Munz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-09-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4920</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-11-18T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-09-14T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2015-11-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3036</code><gender>f</gender><id>4134</id><name>Munz Martina</name><officialDenomination>Munz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.1060</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Bei geplanten Anlagen, die zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führen können, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. In der UVP wird abgeklärt, ob die geplante Anlage voraussichtlich die geltenden Umweltvorschriften einhält. Die UVP ist somit eine Prüfung der Gesetzeskonformität. Die UVP ist aber kein eigenes Verfahren, sondern ist in die bestehenden Bewilligungsverfahren (z. B. Plangenehmigungs- oder Konzessionsverfahren) eingebettet: Diejenige Behörde, welche über die Errichtung der jeweiligen Anlage entscheidet (Leitbehörde), prüft, ob die geplante Anlage den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht. Für geologische Tiefenlager ist eine zweistufige UVP durchzuführen. Für die Überprüfung der UVP-Voruntersuchungen (VU) / Pflichtenhefte (PH) in Etappe 2 des Sachplanverfahrens ist das Bundesamt für Umwelt zuständig. Es berücksichtigt dabei die gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstellen. Das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensleitende Behörde im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager hat zusätzlich die Regionalkonferenzen gebeten, sich dazu zu äussern, ob die Wiedergabe des Ist- und Ausgangszustandes in der UVP-VU vollständig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Mit der Schaffung der Kernenergiegesetzgebung wurde dem Aspekt der hohen Gefährdung durch Radioaktivität - ausserhalb der Umweltschutzgesetzgebung - Rechnung getragen. Der Zweck des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (SR 732.1) ist gemäss Artikel 1 der Schutz von Mensch und Umwelt vor den Gefahren der Kernenergie, auch vor den Gefahren der radioaktiven Abfälle. Das Verhältnis zwischen Umweltschutz- und Kernenergiegesetzgebung wird im Umweltschutzgesetz geklärt: Nach Artikel 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) gelten für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung die Strahlenschutz- und die Kernenergiegesetzgebung. Deshalb wird bei der Genehmigung von Vorhaben die Gefährdung durch ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe nicht im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach USG geprüft, sondern im Rahmen der Kernenergiegesetzgebung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen können bei Einsprachen und Beschwerden gegen Vorhaben Rügen im Bereich des Umweltrechts erheben. Die Gesetzgebung über die Kernenergie und den Strahlenschutz gehört aufgrund der bereits erwähnten Regelung von Artikel 3 USG nicht zum Umweltrecht. Entsprechend bezieht sich auch das Verbandsbeschwerderecht nicht auf die Bereiche der Kernenergie und des Strahlenschutzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Auch in der Schweiz werden die nuklearen und die nichtnuklearen Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen im gleichen Verfahrensschritt beurteilt. Aufgrund der geltenden Gesetze werden die beiden Bereiche bei der Einreichung eines Rahmenbewilligungsgesuchs jedoch in zwei verschiedenen Berichten, dem Umweltverträglichkeitsbericht und dem Sicherheitsbericht, dargestellt. Das Prinzip der gesamtheitlichen Beurteilung gilt für das Rahmenbewilligungs- (UVP 1. Stufe), Baubewilligungs- (UVP 2. Stufe) und das Sachplanverfahren. Die Unterlagen der Nagra für ihre Standortvorschläge in Etappe 2 umfassen neben den UVP-VU/-PH zahlreiche technische Berichte, anhand derer eine mögliche Gefährdung durch Radioaktivität beurteilt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um das gesamtheitliche Verständnis der Auswirkungen geologischer Tiefenlager zu erleichtern, beabsichtigt das BFE, für die Vernehmlassung zu den Ergebnissen von Etappe 2 des Sachplanverfahrens geologische Tiefenlager einen zusammenfassenden Bericht vorzulegen, welcher die vorliegenden Informationen zu den konventionellen und radiologischen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) bestimmt, dass die Ursprungspartei die betroffenen Parteien spätestens im Zeitpunkt der Information der eigenen Öffentlichkeit bei Beginn des Bewilligungsverfahrens konsultiert. Die UVP-Voruntersuchung findet vor Beginn des eigentlichen Bewilligungsverfahrens für geologische Tiefenlager statt. Entsprechend sieht die Espoo-Konvention nicht vor, dass die betroffenen ausländischen Staaten bereits im Rahmen der Voruntersuchung, die gemäss Konzeptteil Sachplan geologische Tiefenlager in Etappe 2 durchgeführt wird, benachrichtigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verfahrensschritte nach der Espoo-Konvention werden somit gesetzeskonform und den internationalen Abkommen entsprechend in Etappe 3 bei der UVP 1. Stufe beim Rahmenbewilligungsverfahren starten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Warum wird die Gefährdung durch Radioaktivität bei Atommülllagern nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) einbezogen, obschon von der Radioaktivität die höchste Umwelt- und Gesundheitsgefährdung ausgeht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Können Umweltverbände bezüglich Gefährdung durch Radioaktivität Verbandsbeschwerde erheben, sofern diese Thematik im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) nicht dargestellt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Warum werden die nukleare und die nichtnukleare Umwelt- und Gesundheitsgefährdung nicht im gleichen Verfahrensschritt gesamtheitlich mit einer UVP beurteilt, so, wie dies in Deutschland der Fall ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wird die Espoo-Konvention im Zusammenhang mit der Lagerung von Atommüll eingehalten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der UVB "Voruntersuchung für ein geologisches Tiefenlager" vom 5. Dezember 2014 klammert die Auswirkung von Radioaktivität aus (siehe Kapitel 6.3, "Abgrenzung Radioaktivität"). Damit wird diese bedeutendste Umwelt- und Gesundheitsgefährdung, die von einer Kernanlage ausgeht, nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen. Sie soll anscheinend in einem separaten "Sicherheits- und Sicherungsbericht" abgehandelt werden. Diese formaljuristische Trennung von Radioaktivität und anderen Gefährdungen ist nicht nachvollziehbar. Sie könnte bewirken, dass den Umweltverbänden ihr legitimes Recht auf Verbandsbeschwerde entzogen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Regionalkonferenzen können sich zum UVB "Voruntersuchung für ein geologisches Tiefenlager" nur bezüglich Kapitel 7, "Umweltrelevanz Oberflächenanlage", äussern. Damit wird ihre Mitsprache empfindlich eingeschränkt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Regionalkonferenzen nicht auch zu Kapitel 6, "Systemgrenzen", und Kapitel 8, "Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht im Rahmenbewilligungsgesuch", äussern können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz ratifizierte am 16. September 1996 das Espoo-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 bezüglich der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen. Die Espoo-Konvention legt einen Mechanismus für die Information und Konsultation unter Nachbarländern fest, der bei Projekten zum Tragen kommt, die über die Grenzen hinweg erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Mit der Espoo-Konvention soll dem Recht anderer Staaten stufengerecht Gehör gewährt werden. Eine besondere Situation entsteht dadurch, dass nach deutschem Recht die nukleare und die nichtnukleare Gefährdung in einem Verfahrensschritt zu beurteilen sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Atommülllagern ist ohne den Einbezug der Radioaktivität nicht aussagekräftig</value></text></texts><title>Die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Atommülllagern ist ohne den Einbezug der Radioaktivität nicht aussagekräftig</title></affair>