﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20151091</id><updated>2025-06-24T22:23:08Z</updated><additionalIndexing>52</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-12-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5001</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2016-02-17T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-12-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2016-02-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.1091</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Das Enthornen von Ziegen stellt eine mögliche Massnahme zur Verhinderung von Verletzungen bei Mensch und Tier durch Hornstösse dar. Sofern der Eingriff von einer fachkundigen Person unter Schmerzausschaltung vorgenommen wird, ist er mit dem Tierschutzrecht vereinbar (Art. 16 des Tierschutzgesetzes, SR 455).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Den zuständigen Bundesbehörden liegen keine näheren Angaben zu Vorfällen mit horntragenden Ziegen vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Yaks können, im Gegensatz zu Ziegen, ohne nachteilige Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit hornlos gezüchtet werden, womit für Tierhaltende eine Alternative zur Enthornung besteht. Bei Wasserbüffeln sind die Hornanlagen bereits bei der Geburt sehr ausgeprägt, was das Enthornen erheblich erschwert. Die unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf das Enthornen von Ziegen und Wasserbüffeln bzw. Yaks beruhen somit auf biologischen Gegebenheiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Unter diesen Umständen ist ein generelles Enthornungsverbot nicht angezeigt. Tierhaltenden von horntragenden Nutztieren wird aber von den zuständigen Stellen empfohlen, auf Enthornungen som weit als möglich zu verzichten, und sie werden bezüglich der besonderen Herausforderungen umfassend beraten. Ferner wird die wissenschaftliche Forschung rund um die tiergerechte Haltung von behornten Nutztieren vom Bund gefördert.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Enthornen von Ziegen ist gemäss geltendem Tierschutzrecht nicht ausdrücklich verboten, sondern ist in der Schweiz eine verbreitete Praktik. Tierhalterinnen und Tierhalter von Ziegen dürfen sogar junge Ziegen (Zicklein) bis zu drei Wochen nach der Geburt unter Beizug einer fachkundigen Person (Bestandestierarzt) und unter allgemeiner Schmerzausschaltung (Betäubung) enthornen oder können die Enthornung sogar selbstständig vornehmen, sofern sie den notwendigen Sachkundeausweis des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erbringen können (Art. 32 TSchV). Zu späteren Zeitpunkten werden ausgewachsene Ziegen ebenfalls teilweise enthornt, wobei hier die das Tier schützenden Vorschriften gänzlich fehlen. In einigen wenigen Regionen der Schweiz machen die Tierhalter hiervon regen Gebrauch, da das Enthornen dort offenbar noch zur Volkskultur gehört. Dabei kommt es gerade bei jungen Ziegen mit noch weicher Schädeldecke immer wieder zu schwerwiegenden Komplikationen und Todesfällen. An den meisten Orten wird deshalb auf dieses traditionelle Ritual längstens verzichtet, ohne dass es zu Problemen bei der Tierhaltung oder gar im Umgang von Mensch und Tier käme.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Erachtet er Ziegenenthornungen als schützenswertes Volkskulturgut, welches eine Verletzung der Grundsätze des Tierschutzgesetzes (Art. 4 Abs. 2 und 3 TschG) rechtfertigt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche höher zu gewichtenden Vorteile sprechen sonst für diesen Eingriff?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sind ihm Vorfälle bekannt, in denen es wegen nichtdurchgeführter Enthornungen zu Zwischenfällen gekommen wäre? Wenn ja: Wie viele sind belegbar (Statistik)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Worin besteht der Unterschied bezüglich Haltung, Zwischenfälle usw. zwischen Ziegen und Wasserbüffeln sowie Yaks, wo Enthornungen ausdrücklich untersagt sind (Art. 17 Lit. n TSchV)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Kann er sich eine Gleichbehandlung unter dem Aspekt des Tierwohls aller Hornträger im Sinne eines Enthornungsverbots vorstellen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Enthornen von Ziegen. Volkskulturgut oder tierquälerische Handlung?</value></text></texts><title>Enthornen von Ziegen. Volkskulturgut oder tierquälerische Handlung?</title></affair>