{"id":20153020,"updated":"2023-07-28T06:03:35Z","additionalIndexing":"15;66","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-02T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-04-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1425250800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3020","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie die Interpellantin richtig festhält, sieht die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) vor, dass stromintensive Unternehmen beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags einreichen können (Art. 3oter EnV). Wenn das Gesuch vom Bundesamt für Energie (BFE) gutgeheissen wird, wird der Rückerstattungsbetrag innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt (Art. 3osexies EnV). Ob ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, wird aufgrund eines revidierten Abschlusses des Geschäftsjahres beurteilt (Art. 3l EnV).<\/p><p>Bei der Rückerstattung des Netzzuschlags hat sich das BFE an diese rechtlichen Grundlagen zu halten, damit willkürliches Handeln seitens des Staates verhindert wird, dies auch dann, wenn Unternehmen aufgrund der aktuellen Situation um eine vorzeitige Rückerstattung bitten. Die Abwicklung der Gesuche erfolgt rasch und unbürokratisch. So werden auch für die Gesuchsbehandlung, im Gegensatz zu vergleichbaren Rückerstattungen, keine Gebühren erhoben.<\/p><p>Damit das Verfahren der Rückerstattung geändert werden kann, ist eine Revision der EnV notwendig.<\/p><p>Bereits vor der Bekanntgabe des Entscheids der Schweizerischen Nationalbank von Mitte Januar 2015 wurde im Rahmen der laufenden Revision der EnV die quartalsweise Rückerstattung des Netzzuschlags vorgeschlagen. Dies darum, weil das Bedürfnis nach einer rascheren Rückerstattung bereits aufgrund der Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.00) per 1. Januar 2015 entstand. Im Rahmen der genannten Revision wird aber auch die monatliche Rückerstattung geprüft. Zudem hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die dringliche Interpellation Zanetti 15.3014, \"Rasche und ratenweise Rückerstattung der KEV an stromintensive Unternehmen\", angekündigt, die Änderungen in der EnV bereits per 1. Juni 2015 in Kraft setzen zu wollen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die gültige Energieverordnung sieht klipp und klar vor, dass Schweizer Unternehmen aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit vom Netzzuschlag befreit werden können - sie bekommen den Zuschlag innert zweier Monate nach Gutheissung des Gesuchs rückerstattet. Jedoch erschwert das Bundesamt für Energie (BFE) die Rückerstattung durch bürokratische Aufwände: Die Unternehmen hatten aufgrund der Frankenstärke um eine monatliche Rückvergütung gebeten, damit sie nicht ein Jahr lang Bank für den Bund spielen müssen. Dieses Anliegen würde den Firmen Liquidität geben und sie damit unbürokratisch unterstützen. Statt hier sofort Ja zu sagen und die Hand zu reichen argumentiert das BFE mit Formalismen und der Notwendigkeit einer Revision einer Verordnung. Genau dieses Verhalten beschädigt das Ansehen der Bundesverwaltung in der Wirtschaft!<\/p><p>Ich bitte daher um die Beantwortung der folgenden Frage:<\/p><p>Was macht der Bundesrat, damit möglichst rasch und ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand eine monatliche Rückerstattung des Netzzuschlags erfolgen kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unflexible Haltung beim BFE"}],"title":"Unflexible Haltung beim BFE"}