﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153027</id><updated>2023-07-28T06:09:34Z</updated><additionalIndexing>12;15</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-05-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-03-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-06-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2683</code><gender>f</gender><id>3880</id><name>Geissbühler Andrea Martina</name><officialDenomination>Geissbühler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.3027</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 wirkt sich auf die Unternehmen wie ein Fixkostensprung von 10 bis 20 Prozent aus. Um die negativen Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum sowie die Arbeitsplätze abzufedern, braucht es in erster Linie eine Verbesserung der staatlichen Rahmenbedingungen für die ganze Wirtschaft. Im Vordergrund stehen dabei ein Abbau der Regulierungskosten und, ebenso wichtig, der Verzicht auf neue Massnahmen, die eine Erhöhung der fiskalischen und/oder administrativen Belastung der Unternehmen nach sich ziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein solches Beispiel sind die neuen Swissness-Bestimmungen, insbesondere das revidierte Markenschutzgesetz, das verlangt, dass zur Erlangung der Swissness anstelle der bisher praktizierten 50 Prozent nun mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen. Diese Umstellung ist für die Unternehmen mit zusätzlichen Umtrieben verbunden und erhöht die Rechtsunsicherheit. Eine zeitliche Dringlichkeit für die Inkraftsetzung des revidierten Markenschutzgesetzes besteht nicht, deshalb sollte die Inkraftsetzung um einige Jahre aufgeschoben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Zeit wäre auch zu nutzen, um die Ausführungsverordnungen zur Swissness-Vorlage wesentlich zu vereinfachen. Vieles ist unverständlich und, wenn überhaupt, nur mit einem grossen administrativen Aufwand für die Verwaltung und die Unternehmen umsetzbar. Insbesondere muss klar statuiert werden, dass die deklarierte Swissness nur im Rahmen eines konkreten Prozesses, das heisst im Klagefall, überprüft werden darf. Die Beweislast hat nicht das Unternehmen, sondern ein allfälliger Kläger zu tragen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, die Inkraftsetzung des revidierten Markenschutzgesetzes aufzuschieben. Eine baldige Inkraftsetzung der Vorlage ist angesichts des aktuellen wirtschaftlichen Umfelds wichtiger denn je für den Werkplatz Schweiz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Anstoss zur Swissness-Revision erfolgte im Juni 2006 durch das Parlament (Postulat Hutter Markus 06.3056, "Schutz der Marke Schweiz", und Postulat Fetz 06.3174, "Verstärkung der Marke Made in Switzerland"). Es beauftragte den Bundesrat, den Schutz der Herkunftsbezeichnung "Schweiz" zu verstärken. Der Bundesrat erfüllt hier einen Auftrag des Gesetzgebers. Ein Aufschub der Inkraftsetzung würde die vom Parlament als unbefriedigend erachtete geltende Rechtslage fortführen, mit der Folge einer weiteren Zunahme von Trittbrettfahrern und dem Risiko einer daraus folgenden Verwässerung des Swissness-Mehrwerts.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der aktuellen Frankenstärke sind Schweizer Produkte und Dienstleistungen einer verschärften Konkurrenz ausgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Markenschutzgesetzes können sie weiterhin vom hervorragenden Ruf der Marke Schweiz im In- und Ausland profitieren. Der wirtschaftliche Mehrwert der schweizerischen Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung ist beträchtlich. Er kann bei landwirtschaftlichen Naturprodukten und bei typisch schweizerischen Produkten gemäss Studien (ETHZ, 2008, Universität St. Gallen et al., 2008, 2010, 2013) bis zu 20 Prozent und bei Luxusgütern sogar bis zu 50 Prozent des Verkaufspreises ausmachen. So erzielten allein die Branchen Uhren, Schokolade, Schmuck und Maschinen zusammen im Jahre 2008 mit der Swissness-Auslobung ihrer Produkte einen Mehrerlös von etwa 5,8 Milliarden Franken (Hochrechnung auf Basis der Studie "Swissness Worldwide", 2008). Der Schutz der Marke Schweiz und des Schweizerkreuzes ist eine strategisch wichtige Investition in die Zukunft des Werkplatzes Schweiz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Ausführungsregeln, welche der Bundesrat aktuell ausarbeitet, basieren auf den vom Parlament beschlossenen Vorgaben des revidierten Marken- und Wappenschutzgesetzes. Der Bundesrat ist bestrebt, die Ausführungsregeln so auszugestalten, dass diese mit möglichst geringem administrativem Aufwand erfüllt werden können. Im Nachgang zur durchgeführten Vernehmlassung zum Ausführungsrecht konnten zahlreiche Anliegen der hier produzierenden oder Schweizer Rohstoffe beziehenden Unternehmen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verwendung der Herkunftsangabe "Schweiz" ist freiwillig und unentgeltlich. Wer Swissness brauchen und vom entsprechenden Mehrwert profitieren will, braucht keine Bewilligung. Er muss lediglich die gesetzlichen Regeln einhalten und das bei Bedarf nachweisen können. Der administrative Aufwand erschöpft sich wie schon unter der geltenden Rechtslage in der innerbetrieblichen Abklärung, ob ein Eigenprodukt den Anforderungen an die freiwillige Auslobung mit Swissness genügt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er angesichts der Frankenstärke bereit, die Inkraftsetzung des revidierten Markenschutzgesetzes um mindestens fünf Jahre aufzuschieben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er bereit, in der Zwischenzeit die Ausführungsgesetzgebung dermassen zu vereinfachen, dass für die Unternehmen kein administrativer Mehraufwand entsteht?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Swissness-Vorlage. Aufschieben und vereinfachen</value></text></texts><title>Swissness-Vorlage. Aufschieben und vereinfachen</title></affair>