{"id":20153049,"updated":"2026-05-20T00:31:15Z","additionalIndexing":"1221;24;2446","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-04T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-04-29T00:00:00Z","text":"Antwort der Aufsichtsbehörde"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"AB-BA","id":12,"name":"Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1425423600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1489705200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2751,"gender":"m","id":4045,"name":"Pardini Corrado","officialDenomination":"Pardini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2436,"gender":"f","id":350,"name":"Bernasconi Maria","officialDenomination":"Bernasconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2778,"gender":"m","id":4074,"name":"Fridez Pierre-Alain","officialDenomination":"Fridez"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3018,"gender":"m","id":4106,"name":"Naef Martin","officialDenomination":"Naef"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3049","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die betreffenden Daten waren Gegenstand eines Bankdatendiebstahls. In der diesbezüglichen Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft interessierten die Existenz, die Herkunft und die Natur der Daten, nicht deren Inhalt. Dass die Daten im Zusammenhang mit mutmasslichen Steuervergehen zulasten ausländischer Steuerbehörden stehen, vermag keinen hinreichenden Verdacht für die Eröffnung einer Untersuchung wegen (unbekannter) anderer Delikte zu begründen. Eine Beweisausforschung, in welcher ohne hinreichenden Tatverdacht aufs Geratewohl nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird, ist unzulässig. Die Ergebnisse einer solchen \"fishing expedition\" sind nicht verwertbar (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).<\/p><p>2. Die Daten wurden von einer Privatperson in mutmasslich strafbarer Weise beschafft (von der Bundesanwaltschaft zur Anklage gebrachter Bankdatendiebstahl). Artikel 141 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erklärt, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben haben, nicht verwertet werden dürfen, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Frage des Beweisverbots in Fällen, in denen nicht staatliche Hoheitsträger, sondern Privatpersonen Beweismittel beschaffen, wird in der StPO dagegen nicht explizit beantwortet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten rechtmässig erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGE 1B_22\/2012 E. 2.4.4). Vorliegend hätte die Bundesanwaltschaft die Daten nicht selber erlangen können, da weder im Zeitpunkt ihrer Beschaffung noch im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht gegen die vom Bankdatendiebstahl betroffene Bank bestand. Im Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits damit und ohne zusätzliche Interessenabwägung von der Unverwertbarkeit der von der beschuldigten Person gestohlenen Daten auszugehen. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etablierten Schranken sind rechtsstaatlich notwendig, weil seitens des Staates, dem das Straf- bzw. Strafverfolgungsmonopol zukommt, keine Anreize zur Selbstjustiz bei der Beweissammlung geschaffen werden dürfen.<\/p><p>3. Die Bundesanwaltschaft muss im konkreten Einzelfall nach Gesetz, Rechtsprechung und Lehre über die Verwertbarkeit von erlangten Beweisen entscheiden. Sie hat sich grundsätzlich nicht zu verkürzten, hypothetischen Fallbeispielen zu äussern. Generell ist darauf hinzuweisen, dass Informationen, welche unter Verletzung eines Berufsgeheimnisses nach den Artikeln 170 bis 173 StPO erlangt wurden, dem strikten Verwertungsverbot nach Artikel 141 Absatz 1 Satz 2 StPO unterliegen (vgl. auch Art. 271 StPO). Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Berufsgeheimnisträgern nach den Artikeln 170 bis 173 StPO stammen, dürfen gemäss Artikel 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, dies ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen wurden. Bereits vor Inkrafttreten der gesamtschweizerischen StPO hielt das Bundesgericht zur Tragweite des anwaltlichen Berufsgeheimnisses fest, dass gestohlene Verteidigerakten grundsätzlich nicht verwertet werden können (BGE 117 Ia 341 E. 6).<\/p><p>4. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft setzt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf eine strafbare Handlung in Bundeskompetenz voraus. Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine solche strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Ein Medienbericht alleine genügt dafür in der Regel nicht. Die Bundesanwaltschaft hat die Medienberichterstattung in ihre gesamthafte Beurteilung der Sachlage einbezogen, mit dem Ergebnis, dass derzeit kein hinreichender Tatverdacht für eine Verfahrenseröffnung durch die Bundesanwaltschaft besteht.<\/p><p>5. Die Bundesanwaltschaft hat eine sorgfältige, abteilungsübergreifende Prüfung der Sachlage vorgenommen. Das fachliche Vorgehen von kantonalen Staatsanwaltschaften kommentiert die Bundesanwaltschaft nicht, weder im Einzelfall noch generell.<\/p><p>6. Der schweizerische Rechtsstaat zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Politik nicht in die konkrete Verfahrensführung der Strafbehörden eingreift. Wie Artikel 26 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) festhält, nimmt selbst die parlamentarische Oberaufsicht keine inhaltliche Kontrolle von Entscheiden der Bundesanwaltschaft vor. Zu diesen Entscheiden gehören auch die Eröffnung oder Nichteröffnung von Verfahren. Die Bundesanwaltschaft ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine unabhängige Institution der eidgenössischen Strafjustiz. Als solche trifft sie ihre Entscheide - wie im vorliegenden Fall auch - einzig gestützt auf die geltende Rechtsordnung, unbeeinflusst von politischen Meinungen und fern von Image-Fragen.<\/p>  Antwort der Aufsichtsbehörde"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die auf den von Hervé Falciani entwendeten Daten der HSBC basierenden Enthüllungen der Medien im Rahmen von Swissleaks haben sofort gezeigt, dass auf internationaler Ebene eine enorme Maschinerie zur Steuerflucht geschaffen wurde. Es gibt aber auch Hinweise auf Geldwäscherei und auf finanzielle Beziehungen der HSBC mit Personen, die der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden. Der Bundesanwalt sagte am 18. Februar 2015, dass die Bundesanwaltschaft die Rechtslage prüfe und innerhalb einer bis zwei Wochen einen Entscheid treffen werde. Am gleichen Tag eröffnete die Genfer Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei und ordnete eine Hausdurchsuchung bei der HSBC-Niederlassung in Genf an. Die ganze Geschichte wird noch abstruser durch die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft diese Daten bereits seit mehreren Jahren besass und nichts unternommen hatte.<\/p><p>Ich möchte der Bundesanwaltschaft folgende Fragen stellen:<\/p><p>1. Warum befand die Bundesanwaltschaft es nicht für angezeigt, die von Hervé Falciani entwendeten elektronischen Daten zu prüfen, ohne die Steuerfragen zu behandeln, obwohl bekanntlich Steuervergehen oft auch auf andere Verstösse hindeuten?<\/p><p>2. Der Bundesanwalt erklärte am 18. Februar, man müsse verstehen, dass die Rechtslage dieser Daten sehr heikel sei. Weil sie gestohlen seien, könnten sie gerichtlich nicht verwendet werden. Auf welcher gesetzlichen Grundlage und aus welcher Schlussfolgerung kann die Bundesanwaltschaft das behaupten, während namhafte Juristinnen und Juristen, ehemalige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte genau das Gegenteil sagen?<\/p><p>3. Nehmen wir an, die Bundesanwaltschaft erhalte einen Koffer mit Akten, die einem Psychiater gestohlen wurden und die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Aussagen von dessen Patientinnen und Patienten enthalten, von denen einer des internationalen Terrorismus verdächtigt wird. Würde es die Bundesanwaltschaft unterlassen, die in den Akten enthaltenen Aussagen zu verwenden?<\/p><p>4. Am 18. Februar 2015 sagte der Bundesanwalt weiter, er könne nur auf Grundlage von Medienberichten keine Untersuchung eröffnen. Sollte man nicht berücksichtigen, dass allein die Existenz eines fundierten Verdachts die Eröffnung einer Untersuchung erlaubt, ob dieser Verdacht nun von den Medien kommt oder nicht?<\/p><p>5. Hat die Bundesanwaltschaft zu wenig Personal, wenn sie für eine Prüfung zwei Wochen braucht, während eine kantonale Staatsanwaltschaft bereits alles geprüft und einen Entscheid getroffen hat?<\/p><p>6. Hat die Bundesanwaltschaft allenfalls vermeiden wollen, Rechtsrisiken einzugehen, um ihr Image gegenüber der Politik zu schützen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Swissleaks. Anzeichen für massenhafte Geldwäscherei durch die HSBC. Abwägungen und Ausflüchte der Bundesanwaltschaft"}],"title":"Swissleaks. Anzeichen für massenhafte Geldwäscherei durch die HSBC. Abwägungen und Ausflüchte der Bundesanwaltschaft"}