﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153072</id><updated>2023-07-28T06:08:40Z</updated><additionalIndexing>1211;28;44</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-05-08T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-03-09T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-06-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.3072</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem NAV Hauswirtschaft vom 20. Oktober 2010 legt der Bundesrat landesweit zwingende Mindestlöhne für Angestellte in der Hauswirtschaft fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der weite Anwendungsbereich dieses NAV schafft ein unnötiges Hindernis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erfasst wird nämlich unter anderem auch, wer bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken mithilft (Art. 3 Bst. e). Die zwingenden Mindestlöhne greifen, sobald jemand mehr als 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. i). Diese Schwelle ist schnell überschritten, z. B. wenn jemand einmal die Woche einen Tag ein Kind betreut oder wenn jemand einige Arbeitsstunden als Reinigungskraft leistet und daneben aushilfsmässig ab und zu ein Kind hütet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Problem liegt darin, dass die Mindestlöhne des NAV (Fr. 18.55 bis Fr. 22.40) für die Kinderbetreuung im Vergleich zum Marktpreis hoch sind (vgl. z. B. &lt;a href="http://www.betreut24.ch"&gt;www.betreut24.ch&lt;/a&gt;, wo von einem Mindestlohn von 15 Franken für einen volljährigen Babysitter und 4 Franken für Tagesmütter ausgegangen wird).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Resultat wird so die flexible Kinderbetreuung verteuert und erschwert, in vielen Fällen lohnt sie sich gar nicht mehr. Dies schadet dem erklärten Ziel des Bundesrates, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine massvolle Einschränkung des NAV, z. B. durch eine höhere Schwelle von 8 bis 10 Stunden pro Woche (ein Arbeitstag) oder die Ausnahme der Kinderbetreuung, würde die Ziele des NAV wahren und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der NAV Hauswirtschaft enthält einen Mindestlohn für Hausangestellte mit einem minimalen Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erliess den befristeten NAV im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (SR 220) im Jahre 2011 und verlängerte diesen Ende 2013 um drei Jahre. Die Einführung des Mindestlohnes war notwendig, um den missbräuchlichen Lohnbedingungen entgegenzuwirken, welche durch die wachsende Beschäftigung von zugewanderten Betreuerinnen und Hausangestellten in privaten Haushalten (sogenannte Pendelmigrantinnen) festgestellt wurden. Damit sollte auch verhindert werden, dass infolge der Ausweitung der Personenfreizügigkeit zunehmend Personen für Haushaltsdienste in der Schweiz angestellt werden, die bereit sind, für Löhne weit unter dem orts- und branchenüblichen Niveau zu arbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der NAV Hauswirtschaft erfasst nur jene Arbeitsverhältnisse und Personen, welche von missbräuchlichen Lohnunterbietungen besonders gefährdet sind. Der Bundesrat hat daher verschiedene Ausnahmen vom Geltungsbereich definiert: So sind die nächsten Angehörigen, Au-pairs, Jugendliche, die nur gelegentlich, und Personen, die ausserfamiliär Kinder betreuen, vom Geltungsbereich ausgenommen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a-c NAV Hauswirtschaft). Dies betrifft Personen, die stunden- oder tageweise anstelle der Eltern deren Kinder betreuen und dabei keine Hausarbeiten verrichten, unabhängig davon, ob die Betreuung in der Wohnung der Eltern oder in der eigenen Wohnung übernommen wird. Auch Personen, welche nur bis zu 5 Stunden pro Woche im selben Haushalt tätig sind, sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 3 Bst. i NAV Hauswirtschaft), weil es sich bei diesen Anstellungen in der Regel um höher bezahlte Reinigungsarbeiten handelt, welche nicht durch einen Mindestlohn geschützt werden müssen. Für diese Arbeitsverhältnisse gilt folglich der NAV-Mindestlohn nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hingegen sind Hausangestellte vom Geltungsbereich erfasst, welche neben Hausarbeiten im engeren Sinne auch Mithilfe bei der Betreuung von Personen und Unterstützung in der Alltagsbewältigung leisten (Art. 3 NAV Hauswirtschaft). Mit der Definition der Tätigkeiten in Artikel 3 wollte der Bundesrat verhindern, dass der NAV Hauswirtschaft umgangen wird, indem der Einsatz als Betreuungsverhältnis bezeichnet wird, obwohl dieser zu einem beträchtlichen Teil eigentliche Haushaltarbeiten beinhaltet. Wenn jedoch eine Person regelmässig einen Tag pro Woche ein Kind betreut oder wenn eine Person als Reinigungskraft durchschnittlich weniger als 5 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet und im Sinne einer Ausnahme einmal sein Kind hütet, so ist sie dem NAV Hauswirtschaft nicht unterstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass der NAV Hauswirtschaft nur jene Personen erfasst, welche vor missbräuchlichen Lohnbedingungen geschützt werden müssen, jedoch die privaten Haushalte nicht unnötig belastet, welche auf familienexterne Kinderbetreuung angewiesen sind. Diese sind in der Organisation der Kinderbetreuung frei, und die Entlöhnung für diese Tätigkeit richtet sich nach orts- und branchenüblichen Kriterien. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf, den Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft zu lockern.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, den Anwendungsbereich des Normalarbeitsvertrags (NAV) Hauswirtschaft (SR 221.215.329.4) dergestalt enger zu fassen, dass der NAV die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weniger behindert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies kann namentlich erreicht werden, indem die Betreuung von Kindern und allenfalls auch von Betagten und Kranken (Art. 3 Bst. e) vom NAV ausgenommen wird und/oder die Schwelle von 5 Stunden pro Woche (Art. 2 Abs. 3 Bst. i) erhöht wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft. Weniger Schranken für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf</value></text></texts><title>Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft. Weniger Schranken für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf</title></affair>