{"id":20153102,"updated":"2023-07-28T06:02:00Z","additionalIndexing":"44","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-07T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-05-08T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426028400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1488841200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3009,"gender":"f","id":4109,"name":"Piller Carrard Valérie","officialDenomination":"Piller Carrard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3102","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die wöchentliche Arbeitszeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Artikel 9 des Arbeitszeitgesetzes (45 bzw. 50 Stunden) übersteigt, gilt als Überzeitarbeit. Überzeitarbeit kann mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent oder mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden.<\/p><p>Mit der heutigen Regelung beginnt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Teilzeit arbeiten, die Überzeitarbeit mit derselben Anzahl Stunden wie für jene mit einem Vollzeitpensum. Somit sind Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, da sie viel mehr Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart leisten müssen, bis ihre Arbeit als Überzeitarbeit gilt, die ausgeglichen wird.<\/p><p>Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten nimmt ständig zu. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung hat ergeben, dass im Jahr 2013 34,7 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Teilzeit arbeiteten.<\/p><p>Die Gründe, weshalb jemand Teilzeit arbeitet, sind zahlreich und vielfältig; meist geht es jedoch darum, neben dem Berufsleben noch familiäre und erzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung sind das Absolvieren einer Weiterbildung oder das Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Insgesamt nehmen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft ein Vollzeitpensum wahr. Mit der heute geltenden Höchstarbeitszeit ist für Teilzeitbeschäftigte der Schutz der persönlichen Gesundheit nicht sichergestellt.<\/p><p>Mit einer Anpassung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Verhältnis zum Anstellungsgrad käme die Überzeitarbeit bei einem Pensum von 80 Prozent bei 36 bzw. bei 40 Stunden zum Tragen. Es würde der Tatsache, dass die Teilzeitarbeit zunimmt, Rechnung getragen. Es wäre ein Schritt in Richtung Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitangestellten, und es würde insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vereinfacht. Zudem würde diese Lösung dazu beitragen, den Gesundheitsschutz der Teilzeitbeschäftigten sicherzustellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die im Arbeitsgesetz (ArG) festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden (Art. 9 ArG) dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden und legt fest, wie viele Stunden pro Woche maximal gearbeitet werden kann. Diese Grenze ist zwingend und gilt unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitangestellte handelt und ob neben der Erwerbstätigkeit zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Das Gesetz sieht klare Regeln vor für das Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese legen die Voraussetzungen für die Anordnung und die maximal zulässige Dauer der Überzeitarbeit fest (Art. 12 ArG) und bestimmen, wie der Lohnzuschlag bzw. der Ausgleich durch Freizeit zu gewähren ist (Art. 13 ArG). Besonderen Schutz geniessen Arbeitnehmende mit Familienpflichten: Sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden, und auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren (Art. 36 ArG).<\/p><p>Für Überstundenarbeit, d. h. Arbeitsstunden, welche die Arbeitsdauer überschreiten, die verabredet, üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die aber unterhalb der Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach ArG liegen, sieht das Obligationenrecht (Art. 321c Abs. 3) folgende Regelung vor: Wird die Überstundenarbeit nicht mit dem Einverständnis des Arbeitnehmenden durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Teilzeitangestellte erhalten somit nicht nur für Überzeitarbeit, sondern in der Regel auch für geleistete Überstunden einen Lohnzuschlag oder einen Ausgleich durch Freizeit.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die heutige Regelung im ArG und Obligationenrecht dem Gesundheitsschutz von Teilzeitangestellten genügend Rechnung trägt und den Betrieben den nötigen Handlungsspielraum belässt. Eine Schmälerung der Attraktivität der Teilzeitarbeit für die Betriebe würde den Zielen der Fachkräfteinitiative widersprechen. Zudem hätte eine Einschränkung dieser Flexibilität negative Wirkungen auf die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Unternehmen, was in der aktuellen Situation, insbesondere angesichts der Frankenstärke, nicht angebracht ist.<\/p><p>Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, im ArG in Bezug auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit bzw. die Überzeitarbeit eine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitangestellten einzuführen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Lohnzuschlag für die Überzeitarbeit anzupassen, indem er die wöchentliche Arbeitszeit im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad festlegt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Überzeit. Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten"}],"title":"Überzeit. Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten"}