{"id":20153136,"updated":"2023-07-28T06:09:02Z","additionalIndexing":"28;44","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-07T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-05-08T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426460400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1488841200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2735,"gender":"m","id":4008,"name":"Landolt Martin","officialDenomination":"Landolt"},"type":"speaker"}],"shortId":"15.3136","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Schweiz ist - nicht erst seit dem 9. Februar 2014 - gefordert, das Potenzial inländischer Arbeitskräfte besser und konsequenter zu fördern; dies vor allem auch deshalb, weil damit die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitskräften und somit die Zuwanderung gesenkt werden können. <\/p><p>Das Potenzial inländischer Arbeitskräfte ist insbesondere im Bereich der weiblichen Arbeitskräfte sowie bei älteren Arbeitskräften nicht ausgeschöpft. Namentlich Mütter und Väter, welche für eine bestimmte Zeit ihre berufliche Tätigkeit zugunsten der Familie aufgegeben haben, sind bei einem beruflichen Wiedereinstieg oftmals benachteiligt. In vielen Fällen könnte diese Benachteiligung problemlos über eine Einarbeitungszeit kompensiert werden, welche aber etwas länger dauern dürfte als bei Arbeitskräften, die keinen beruflichen Unterbruch hatten. Über einen Einarbeitungszuschuss wird ein konkreter und fairer Anreiz für die Arbeitgeber geschaffen, diese längere Einarbeitungszeit ohne Kostenfolgen für das Unternehmen zu gewähren. Mütter und Väter, welche nach einer Familienphase den beruflichen Wiedereinstieg suchen, erhalten dadurch gleich lange Spiesse am Arbeitsmarkt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eine Entschärfung des Fachkräftemangels liegt sowohl in der Arbeitsmarktintegration nichterwerbstätiger Personen wie auch in der Erhöhung des Arbeitspensums Teilzeit arbeitender Personen. Die Fachkräfteinitiative (FKI) des Bundes und der Kantone unterstützt dafür das Handlungsfeld \"Vereinbarkeit von Beruf und Familie\" mit den Schwerpunkten \"Ausbau der familienergänzenden Betreuungsstrukturen im Vorschul- und Schulalter\" sowie \"Förderung von familienfreundlichen Arbeitsbedingungen\", welche zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für eine nachhaltig hohe Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern gehören.<\/p><p>Dem beruflichen Wiedereinstieg nach einem familienbedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit dienen verschiedene Massnahmen, die sich auf bestehende Rechtsgrundlagen stützen. Nach einem kürzeren Unterbruch steht im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) eine breite Palette an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereit: Anspruchsberechtigte Versicherte werden bei ihrer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt, wenn die massnahmenspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 Avig) sind dabei eines von zahlreichen heute vorhandenen und nützlichen Instrumenten. Wie alle arbeitsmarktlichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung werden auch die Einarbeitungszuschüsse in den Kantonen von den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) individuell verfügt.<\/p><p>Versicherte, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, können dabei folgende Regelung in Anspruch nehmen:<\/p><p>Erstens werden die Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten pro Kind um 2 Jahre verlängert (Art. 9b Avig). Dies bedeutet, dass Mütter oder Väter länger Zeit haben, um die Voraussetzungen gemäss Avig zu erfüllen und die entsprechenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.<\/p><p>Zweitens können Frauen wegen Mutterschaft von der Beitragszeit befreit werden (Art. 14 Abs. 1 Bst. b Avig). Dies bedeutet, dass Mütter, welche die Beitragszeit während der Schwangerschaft und den 16 Wochen nach der Niederkunft aus ärztlich bescheinigten Gründen nicht erfüllen konnten, davon befreit werden können und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen können.<\/p><p>Für Mütter und Väter, welche aufgrund von Betreuungspflichten einen längeren Unterbruch der Erwerbstätigkeit hinter sich haben und damit die Anspruchsvoraussetzungen des Avig nicht mehr erfüllen, stehen folgende Angebote bereit: Das Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht in Artikel 32 die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs vor. Aufgrund des Gleichstellungsgesetzes leistet der Bund Finanzhilfe an private Institutionen für die Beratung und die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einem familienbedingten Unterbruch der Erwerbsarbeit (Art. 15 GlG). In kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen erhalten Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger Informationen und beratende Unterstützung zu ihrer Laufbahnplanung. Die Kantone fördern zudem den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben durch die Validierung von nicht formal erworbenen Bildungsleistungen. Dies erlaubt es, eine erste oder eine neue Qualifikation bescheinigen zu lassen und damit die Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.<\/p><p>Das bereits umfassende Massnahmenpaket zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs nach der Familienpause wird durch andere Akteure (Kantone, Gemeinden, Wirtschaftsverbände und Branchen, NGO) breit ergänzt und ausgebaut.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Einarbeitungszuschuss zu schaffen, mit welchem der berufliche Wiedereinstieg nach einer Familienphase gefördert und erleichtert wird. Dieser Einarbeitungszuschuss kann an den Arbeitgeber bezahlt werden, wenn die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmenden bei Einstellung noch nicht den vereinbarten Anforderungen bzw. dem vereinbarten Lohn entspricht. Der Einarbeitungszuschuss ist zeitlich limitiert und deckt die erforderliche Einarbeitungszeit ab.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einarbeitungszuschuss bei beruflichem Wiedereinstieg nach einer Familienphase"}],"title":"Einarbeitungszuschuss bei beruflichem Wiedereinstieg nach einer Familienphase"}