﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153154</id><updated>2023-07-28T06:05:13Z</updated><additionalIndexing>44;2836</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2405</code><gender>f</gender><id>341</id><name>Maury Pasquier Liliane</name><officialDenomination>Maury Pasquier</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2015-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2015-06-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-05-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-03-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-06-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2573</code><gender>f</gender><id>823</id><name>Bruderer Wyss Pascale</name><officialDenomination>Bruderer Wyss</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2717</code><gender>m</gender><id>3914</id><name>Cramer Robert</name><officialDenomination>Cramer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2405</code><gender>f</gender><id>341</id><name>Maury Pasquier Liliane</name><officialDenomination>Maury Pasquier</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.3154</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Es bestehen keine statistischen Erhebungen über die Gründe, die Dauer des Arbeitsunterbruches sowie den Umfang der Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunterbruch vor der Geburt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Artikel 324a des Obligationenrechtes (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber den Lohn zu entrichten, wenn die schwangere Arbeitnehmerin arbeitsunfähig ist. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber den vollen Lohn für eine beschränkte Zeit entrichten. Die beschränkte Zeit dauert im ersten Dienstjahr drei Wochen, bei längerer Anstellungsdauer ist der Lohn aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der besonderen Umstände geschuldet (Berner, Zürcher und Basler Skala). Eine Versicherung, die 80 Prozent des Lohnes während einer klar längeren Zeitperiode abdeckt (in der Regel zwei Jahre) als im OR vorgesehen, gilt als gleichwertig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Umstritten in der Lehre ist die Frage, ob eine schwangere, arbeitsunfähige Arbeitnehmerin gestützt auf Artikel 324a Absatz 3 OR auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit hat, wenn sie den in Artikel 324a Absatz 1 OR vorgesehenen Zeitkredit bereits überschritten hat (z. B. wegen einer vor der Schwangerschaft aufgetretenen Krankheit).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die europäischen Länder verfügen grundsätzlich über eine obligatorische Sozialversicherung, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Geldleistungen ausrichtet und im Falle eines Arbeitsunterbruchs vor der Geburt zum Tragen kommt. Dem Bundesrat liegen jedoch weder eine europäische Vergleichsstudie noch Vergleichszahlen vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In verschiedenen europäischen Ländern ist ein Mutterschaftsurlaub vor der Geburt vorgesehen. Der Urlaub nach der Geburt ist dann entsprechend kürzer. Im Vereinigten Königreich darf der Urlaub frühestens elf Wochen vor dem Geburtstermin beginnen. Frankreich kennt einen Elternurlaub von sechs Wochen, wovon drei Wochen auf die Zeit nach der Geburt fallen dürfen. Bei einer ärztlich bestätigten pathologischen Schwangerschaft kann der Urlaub vor der Geburt auch länger ausfallen. Deutschland sieht ebenfalls ein Arbeitsverbot vor, dabei wird während sechs Wochen bis zum Geburtstermin eine Entschädigung ausgerichtet.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Während der Schwangerschaft machen Frauen grosse körperliche und physiologische Veränderungen durch, die sie daran hindern können, ihre berufliche Tätigkeit bis zum Geburtstermin auszuüben. Diese Veränderungen treffen nicht jede Frau gleich: Einige müssen ihre Arbeit ab dem vierten Monat bereits aufgeben, um die Schwangerschaft nicht zu gefährden oder um eine Frühgeburt zu vermeiden; andere hingegen arbeiten bis kurz vor dem Zeitpunkt der Niederkunft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben den Bestimmungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere während der Schwangerschaft (Art. 35 ArG), gibt es auch das Obligationenrecht, das schwangeren Frauen erlaubt, ihre Tätigkeit aufzugeben, und den Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn für eine beschränkte Zeit im gleichen Umfang zu entrichten. Die Kriterien, nach denen sich die Lohnfortzahlungspflicht richtet, können durch Gesamtarbeitsverträge oder Abreden innerhalb des Betriebes erweitert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um eine Antwort auf folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie viele Frauen unterbrechen ihre berufliche Tätigkeit vor dem Geburtstermin? Aus welchen Gründen und für wie lange unterbrechen sie ihre Arbeit?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie werden diese Frauen bezahlt und mit welchem Anteil ihres ursprünglichen Lohnes?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Haben andere europäische Länder diese Fragen für sich beantwortet, und könnte somit ein Vergleich mit der Schweiz angestellt werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unterbrechung der Berufstätigkeit vor dem Geburtstermin</value></text></texts><title>Unterbrechung der Berufstätigkeit vor dem Geburtstermin</title></affair>