{"id":20153225,"updated":"2025-11-14T06:56:34Z","additionalIndexing":"2446","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-05-20T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426719600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1489705200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2689,"gender":"m","id":3886,"name":"Grunder Hans","officialDenomination":"Grunder"},"type":"speaker"}],"shortId":"15.3225","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Komplexität des Mehrwertsteuersystems erfordert dringend eine Vereinfachung. Mit einem Einheitssatz und der Gewährung möglichst weniger Ausnahmen kann die Effizienz gesteigert und der administrative Aufwand gesenkt werden. Einzig die obgenannten Leistungen sollen aus den erwähnten Gründen von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.<\/p><p>Dem sozial- und verteilungspolitischen Argument, dass untere Einkommensschichten beim Kauf von Gütern des täglichen Bedarfs entlastet werden müssen, wird mit der gänzlichen Steuerbefreiung von Wasser in Leitungen, Nahrungsmitteln und Arzneimitteln Rechnung getragen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat erachtet eine Vereinfachung der Mehrwertsteuer unverändert als richtig und wichtig. Er selbst hatte den Räten mit Botschaft vom 25. Juni 2008 (08.053) und Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2010 eine radikale Vereinfachung der Mehrwertsteuer vorgeschlagen. Dieser Teil B der Mehrwertsteuerreform sah einerseits einen einheitlichen Steuersatz und andererseits die Aufhebung eines Grossteils der Steuerausnahmen vor. In seinem Bericht über die Regulierungskosten vom 13. Dezember 2013 hat er wiederholt, dass eine radikale Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Regulierungskosten liefern kann.<\/p><p>Die Motion geht in die vom Bundesrat eingeschlagene Richtung. Auch sie will die bisherigen drei Steuersätze zu einem einzigen vereinen. Neben diesem Einheitssatz gäbe es noch den Nullsatz, der im geltenden Recht für Exporte und den Handel mit Münz- und Feingold gilt und gemäss Motion auch für diverse Leistungen im Inland zur Anwendung kommen soll. Die vorgeschlagene Regelung würde das Mehrwertsteuersystem wesentlich vereinfachen und zu einer deutlichen Reduktion der administrativen Kosten der steuerpflichtigen Personen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung führen. Sie kann jedoch nicht in allen Belangen überzeugen.<\/p><p>Durch die Steuerbefreiung der Lieferungen von Nahrungsmitteln, Wasser in Leitungen und Arzneimitteln würden erstmals Güter und Dienstleistungen im Inland echt von der Mehrwertsteuer befreit, die Konsumcharakter haben und die technisch ohne Weiteres besteuert werden können. Steuerbefreiungen schmälern die Bemessungsgrundlage der Steuer, was einen höheren Einheitssteuersatz notwendig macht. Zudem wäre mit Folgebegehren für weitere Steuerbefreiungen zu rechnen.<\/p><p>Ein Einheitssatz zwischen 6 und 6,5 Prozent wäre bei Weitem nicht ertragsneutral. Der Grund hierfür liegt in erster Linie bei der vorgesehenen Steuerbefreiung für Nahrungsmittel und Arzneimittel. In der Vorlage gemäss Teil B der Mehrwertsteuer-Reform (08.053) leistete die Besteuerung der Nahrungsmittel und Arzneimittel zum Einheitssatz nämlich den grössten Beitrag zum niedrigen ertragsneutralen Einheitssatz. Da die vorliegende Motion nicht vor dem Auslaufen der IV-Zusatzfinanzierung umgesetzt werden könnte, werden die finanziellen Auswirkungen im Vergleich zu den Steuersätzen berechnet, die im Jahr 2018 gelten werden (Normalsatz 7,7 Prozent, reduzierter Satz 2,5 Prozent, ohne Sondersatz, da dieser Ende 2017 ausläuft). Ausserdem wird davon ausgegangen, dass Arzneimittel, die vom Arzt oder der Ärztin angewendet werden, als Teil der Heilbehandlung zum Einheitssatz besteuert würden. Nach ersten, sehr groben Berechnungen würde der ertragsneutrale Einheitssatz rund 7,4 Prozent betragen. Bei einem Einheitssatz von 6,5 Prozent ergäben sich jährliche Mindereinnahmen in der Grössenordnung von 2,7 Milliarden Franken. Ein Einheitssatz von 6 Prozent hätte gar Mindereinnahmen von über 4 Milliarden Franken zur Folge. Derart massive Mindereinnahmen kann der Bundeshaushalt nicht verkraften.<\/p><p>Auch wenn der Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wichtige Ziele bleiben, beantragt der Bundesrat die Motion in ihrer vorliegenden Form zur Ablehnung. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird er jedoch gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b ParlG im Ständerat einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche das Mehrwertsteuergesetz dahingehend ändert, dass ein Mehrwertsteuer-Einheitssatz geschaffen wird. Dieser Einheitssatz sollte bei 6 bis 6,5 Prozent liegen. <\/p><p>Die Steuerausnahmen (Art. 21 MWSTG) sollen nur bestehen bleiben, wo der administrative Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht (Urproduktion), wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist (Finanz- und Versicherungsbranche), zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen (Lotterien und Glücksspiele), aus steuersystematischen Gründen (Immobilien, Gemeinwesen) sowie wettbewerbstechnischen Gründen (Dienstleistungen im Bildungsbereich). <\/p><p>Neu von der Steuer gänzlich zu befreien (Art. 23 MWSTG) sind folgende Leistungen: <\/p><p>1. Wasser in Leitungen;<\/p><p>2. Nahrungsmittel;<\/p><p>3. Arzneimittel.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schaffung eines Einheitssatzes für die Mehrwertsteuer"}],"title":"Schaffung eines Einheitssatzes für die Mehrwertsteuer"}