{"id":20153232,"updated":"2023-07-28T06:15:08Z","additionalIndexing":"09;1216;2831","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3013,"gender":"m","id":4098,"name":"Keller Peter","officialDenomination":"Keller Peter"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-05-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426719600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3013,"gender":"m","id":4098,"name":"Keller Peter","officialDenomination":"Keller Peter"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.3232","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das Bundesamt für Statistik erhebt im Rahmen der Strafvollzugsstatistik gemäss Statistikerhebungsverordnung (SR 432.012.1) vom 30. Juni 1993 keine Daten zur Konfessionszugehörigkeit der Gefangenen im Schweizer Strafvollzug. Auch die zehn grössten Justizvollzugsanstalten führen keine solchen Statistiken.<\/p><p>2. Die Bundesverfassung garantiert das Grundrecht der Glaubensfreiheit. Es liegt in der Verantwortung der kantonalen Strafvollzugsbehörden und Vollzugseinrichtungen, religiösen Häftlingen die Glaubensausübung im Rahmen der für einen geordneten und sicheren Haftvollzug unabdingbaren Einschränkungen zu ermöglichen. Das Bundesgericht hält fest, dass sich eine Anstaltsleitung bemühen muss, die Religionsausübung für alle Häftlinge möglichst umfassend zu gewährleisten. Auch der Europarat empfiehlt in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen, die Vollzugssysteme weitmöglichst so zu organisieren, dass es den Gefangenen gestattet ist, ihre Religion auszuüben, inklusive der Teilnahme an religiösen Zusammenkünften und dem Empfang persönlicher Einzelbesuche durch Religionsvertreter. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund regeln die Kantone die Zulassung von islamischen Geistlichen in den Vollzugseinrichtungen in eigener Kompetenz. Auf Konkordatsebene bestehen zurzeit keine übergeordneten Direktiven. Die grösseren Haftanstalten ziehen routinemässig islamische Geistliche bei. Einige kleine Einrichtungen decken die Begleitung von Insassen aller Religionen mit der landeskirchlichen oder interreligiösen Gefängnisseelsorge ab. Die Bestimmungen zum Zugang respektive zur Zulassung islamischer Religionsvertreter sind in der Regel in der Anstaltsordnung festgehalten. Umfang und Ausführlichkeit der Bestimmungen sind unterschiedlich. Generell unterstehen islamische Geistliche jedoch klar definierten Besuchervorschriften, und die Personen werden durch die Sicherheitsverantwortlichen der Einrichtung einem Zulassungsverfahren unterzogen.<\/p><p>3. Eine Umfrage im ersten Halbjahr 2013 bei Strafanstalten hat ergeben, dass die gewaltextremistische Radikalisierung in Schweizer Gefängnissen kein wahrnehmbares Phänomen darstellt. Zur Neueinschätzung wurden bei verschiedenen Bundesämtern sowie bei einigen Vollzugseinrichtungen der Schweiz Erkundigungen nach neueren Anzeichen von Radikalisierung muslimischer Gefangener eingeholt. Bis auf seltene Einzelfälle werden keine Anzeichen einer Radikalisierung muslimischer Gefangener wahrgenommen. In solchen Verdachtsfällen arbeiten die Einrichtungen mit den Polizeiorganen von Kanton und Bund zusammen.<\/p><p>4. Imame werden, bevor sie Zugang zur Einrichtung erhalten, einer Überprüfung unterzogen. Die Vollzugseinrichtung hat das Recht, religiöse Betreuungspersonen, die mit Blick auf einen sicheren und geordneten Strafvollzug nicht vertrauenswürdig sind, abzulehnen. Während dem Vollzug werden die Kontrolle religiöser Glaubensvertreter und die Beobachtung der Insassen hinsichtlich gewaltextremistischer Meinungsverbreitung und Entwicklungen durch das Vollzugs- und Sicherheitspersonal der Einrichtungen wahrgenommen. Die Einrichtungsleitungen sind sich einig, dass diese Kontroll- und Beobachtungsaufgabe in den Strukturen des schweizerischen Straf- und Massnahmenvollzugs verantwortungsvoll sichergestellt wird. Die Schweizer Vollzugseinrichtungen sind im Vergleich zum Ausland klein. Der unkontrollierte Austausch mit ideologisch gleichgesinnten Personen ist sehr beschränkt. Zudem verfügen die Einrichtungen über genügend und gut ausgebildetes Personal, welches durch aktiv betriebene Resozialisierungsmassnahmen, Arbeits- und Tagesstrukturprogramme mit den Insassen in intensivem Austausch steht. Damit bleibt im Rahmen des Vollzugs kaum Raum für die unbemerkte Radikalisierung einzelner Personen bzw. die Bildung gewaltextremistischer Subkulturen innerhalb der Einrichtung. Gewisse Einrichtungen - etwa die Justizvollzugsanstalt Lenzburg - stehen in Bezug auf Entwicklungen im religiösen oder politischen Extremismus in regelmässigem Austausch mit dem Staatsschutz der Kantonspolizei. Zu erwähnen ist auch, dass das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal einen Weiterbildungskurs zum Thema \"Dschihadismus und Islam in Schweizer Gefängnissen\" erarbeitet hat, welcher eine Sensibilisierung auf gewaltextremistische Haltungen bei Insassen vermittelt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Verschiedene Attentate in Europa mit islamistischem Hintergrund haben gezeigt, dass die Täter in Gefängnissen waren und dort radikalisiert wurden; teilweise durch andere Häftlinge, teilweise aber auch durch radikalislamische Geistliche. Dazu möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:<\/p><p>1. Wie hoch ist der Anteil von Muslimen im Schweizer Strafvollzug (gegliedert nach den zehn grössten Justizvollzugsanstalten)?<\/p><p>2. Wie sind der Zugang und die Zulassung von islamischen Geistlichen in Schweizer Gefängnissen geregelt?<\/p><p>3. Haben der Bundesrat und seine Sicherheitsorgane Anzeichen von Radikalisierung muslimischer Gefangener festgestellt?<\/p><p>4. Inwiefern werden Massnahmen getroffen, um die Imame zu kontrollieren bzw. zu verhindern, dass in den Gefängnissen radikalislamische Ansichten verbreitet werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Werden in Schweizer Gefängnissen muslimische Straftäter radikalisiert?"}],"title":"Werden in Schweizer Gefängnissen muslimische Straftäter radikalisiert?"}