{"id":20153259,"updated":"2023-07-28T06:03:59Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-06-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426719600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1489705200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"15.3259","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Thematik der sogenannten Kick-backs an den zuweisenden Leistungserbringer wurde in mehreren Vorstössen (Postulat Heim 15.3061, Postulat Hardegger 15.3062 sowie Interpellation Stolz 15.3246 und Interpellation Stahl 15.3259) aufgeworfen. Der Bundesrat erlaubt sich daher, die Fragen in derselben Weise zu beantworten.<\/p><p>Die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer sind verpflichtet, im Interesse der Patientin oder des Patienten zu handeln und sich dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten (Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Sie beachten dabei die gesetzlichen Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der erbrachten Leistungen. Diese Regeln gelten auch bei einer Überweisung zwischen Leistungserbringern. Der zuweisende Leistungserbringer muss im Sinne der genannten Grundsätze die Patientin und den Patienten beraten, damit diese über die nötigen Informationen zur Ausübung der freien Wahl eines ambulanten oder eines stationären Leistungserbringers verfügen. Überdies dürfen Patientinnen und Patienten ausschliesslich nur für die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen überwiesen werden. Wenn die zuweisenden Leistungserbringer Vorteile für die Vermittlung erhalten würden, wäre die Information der Patientin oder des Patienten davon beeinflusst und durch einen Interessenkonflikt des Leistungserbringers geprägt. Der Bundesrat hält es für bedenklich und ethisch fragwürdig, wenn die freie Wahl der versicherten Personen durch solche Praktiken unterlaufen wird. Überdies erhöhen sie die Gefahr, dass unnötige Leistungen erbracht und Patientinnen und Patienten unnötigen Risiken ausgesetzt werden.<\/p><p>Vergünstigungen - namentlich geldwerte Vorteile oder Rabatte - sind nicht a priori illegal. Die rechtliche Situation bezogen auf das KVG ist in Artikel 56 Absatz 3 festgehalten: Die Leistungserbringer haben direkte oder indirekte Vergünstigungen der versicherten Person bzw. ihrem Versicherer weiterzugeben. Der Bundesrat weist auch auf die Standesordnung der FMH hin, die Entgelte oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder für die Vornahme einzelner Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahmen verbietet (Art. 36).<\/p><p>Der Bundesrat übt keine Aufsicht über die Leistungserbringer aus und verfügt daher über keine direkten Informationen zu Fällen von sogenannten Kick-backs. Entsprechend hat er auch keine Kenntnis darüber, in welchem Ausmass Vergünstigungen zwischen Leistungserbringern gewährt werden und inwieweit sie weitergegeben werden, ob strafrechtliche Schritte unternommen wurden oder Sanktionen ergriffen wurden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Thematik im Rahmen der regelmässigen Treffen mit den Verbänden der Versicherer aufgenommen. Auch den Versicherern sind keine Fälle von sogenannten Kick-backs bei Überweisungen zwischen Leistungserbringern bekannt. Der Bundesrat wird das Thema jedoch zusammen mit den Versicherern und der FMH weiterverfolgen.<\/p><p>Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) sieht vor, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen handeln (Art. 40 Bst. e). Mit Artikel 40 MedBG soll letztlich sichergestellt werden, dass die - ausserhalb von Modellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer - vom Gesetz garantierte freie Wahl eines ambulanten oder eines stationären Leistungserbringers durch die Patientinnen und Patienten nicht durch das Interesse an einem finanziellen Vorteil des Leistungserbringers beeinträchtigt wird. Jeder Kanton muss eine Behörde bezeichnen, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen (Art. 41 MedBG). Für den Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit richten sich die anwendbaren Berufspflichten somit nach den kantonalen Gesundheitsgesetzen, deren Berufspflichten sich zu weiten Teilen mit denjenigen des MedBG decken. Die Kantone sind somit für die Massnahmen zur Erkennung und Sanktionierung von Kick-backs zuständig, was mit ihrer Kompetenz der Zulassung und der Aufsicht über die Leistungserbringer vereinbar ist. Den Bundesbehörden obliegt lediglich eine Pflicht zur Meldung an die kantonalen Aufsichtsbehörden bezüglich Vorfällen, welche die Berufspflichten der selbstständigen Medizinalpersonen verletzen könnten (Art. 42 MedBG).<\/p><p>Werden Leistungserbringer aufgrund von sogenannten Kick-backs begünstigt, besteht für den Versicherer die Möglichkeit, das Schiedsgericht gemäss Artikel 89 KVG anzurufen und gestützt auf Artikel 56 Absatz 4 KVG die Herausgabe der Vergünstigung zu verlangen, welche der Leistungserbringer nicht an die versicherte Person respektive an den Versicherer weitergegeben hat. Das Schiedsgericht würde sich für seine Beurteilung auf Beweise betreffend nichtweitergegebenen Vergünstigungen an die versicherte Person bzw. an ihren Versicherer stützen. Auch in einem System ohne Vertragszwang würden Beweise betreffend sogenannte Kick-backs erforderlich sein, damit die Versicherer aus diesem Grund Vertragsverhandlungen mit einem Leistungserbringer verweigern können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Anfang 2015 wurde bekannt, dass es offenbar mehr Fälle als bisher angenommen gibt, in welchen Ärzte gegen Geld Spezialisten und Kliniken vermitteln:<\/p><p>1. Sind dem BAG solche Fälle von Kick-backs bekannt?<\/p><p>2. Sind strafrechtliche Schritte unternommen worden? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>3. Was für Möglichkeiten gibt es, dass solche nichtvorgesehenen Kick-back-Zahlungen gemeinsam und unter Federführung der Standesorganisationen vermehrt geahndet und sanktioniert werden können?<\/p><p>4. Könnte die partielle Aufhebung des Vertragszwangs dabei nicht Abhilfe schaffen und somit die Qualität des Gesundheitswesens verbessern?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kick-backs unter Ärzten"}],"title":"Kick-backs unter Ärzten"}