﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153263</id><updated>2023-07-28T06:05:14Z</updated><additionalIndexing>44</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2614</code><gender>f</gender><id>1139</id><name>Markwalder Christa</name><officialDenomination>Markwalder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2017-03-16T00:00:00Z</date><text>Zurückgezogen</text><type>17</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-05-20T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2017-03-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2715</code><gender>m</gender><id>3912</id><name>Wasserfallen Christian</name><officialDenomination>Wasserfallen Christian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2536</code><gender>m</gender><id>514</id><name>Stahl Jürg</name><officialDenomination>Stahl</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2512</code><gender>m</gender><id>490</id><name>Lustenberger Ruedi</name><officialDenomination>Lustenberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2691</code><gender>m</gender><id>3888</id><name>Hiltpold 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Kaderleuten und qualifizierten Fachspezialisten erschweren den global tätigen Unternehmen den internationalen Personen-Transfer, den firmeninternen Know-how-Transfer und schwächen damit den Wirtschaftsstandort sowie die Wertschöpfung in der Schweiz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ungleichbehandlung bezüglich Einhaltung des Mindestlohnes (oder orts- und branchenüblichen Lohnes) zwischen lokal Angestellten (mit Schweizer Arbeitsvertrag) und Entsandten führt zu einer Inländerdiskriminierung und birgt Risiken für die Schweizer Wirtschaft:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ausländische, entsandte Arbeitnehmer werden heute gegenüber den lokal Angestellten bessergestellt, da nebst dem Mindestlohn bzw. orts- und branchenüblichen Lohn die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Reise bezahlt werden müssen. Konkret erhält beispielsweise ein entsandter Arbeitnehmer gemäss Richtlinien des Entsendegesetzes im Kanton Zürich rund 50 000 Schweizerfranken mehr Jahressalär als ein lokal Angestellter für die gleiche Arbeit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Entsendungen in die Schweiz werden für die Unternehmen (durch den starken Franken zusätzlich verstärkt) zu teuer. Sie verlagern ihre Hauptsitze oder Teile davon ins Ausland. Dies hat negative Folgen für den Schweizer Wirtschaftsstandort.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Revision soll zwischen Langzeit-Entsandten (über 12 Monate) und Kurzzeit-Entsandten (bis 12 Monate Einsatz) unterschieden werden. Für ordentlich in die Schweiz entsandte Langzeit-Entsandte (Kurzaufenthaltsbewilligung L 12-24 Monate, Aufenthaltsbewilligung B 12-60 Monate) sollen gewisse Zulagen an das Mindestsalär angerechnet werden dürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insbesondere die Kurzzeit-Entsandten (Einsatz max. 12 Monate sowie Einreisen mit 120-Tage-Bewilligungen und im Meldeverfahren) sollten entbunden werden oder zumindest Erleichterungen erfahren bezüglich der Zulagen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Ausländische Arbeitgeber, welche für eine befristete Dauer Mitarbeitende in die Schweiz entsenden, müssen ihnen die orts- und branchenüblichen respektive die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen garantieren. Dieser Grundsatz gilt sowohl für kurzfristige Entsendungen bis zu 90 Tage im Kalenderjahr im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) als auch für alle anderen bewilligungspflichtigen Entsendungen von EU-/Efta-Angehörigen und Drittstaatsangehörigen in der Schweiz. Die Pflicht zur Tragung der Unkosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft durch den entsendenden Arbeitgeber hat ihre Grundlage sowohl im Ausländergesetz (AuG; Art. 22 AuG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE) als auch im Entsendegesetz (EntsG; Art. 2 Abs. 3 EntsG). Entschädigungen für diese Kosten gelten nicht als Lohnbestandteil und werden nicht an den für den Einsatz in der Schweiz entrichteten Lohn angerechnet. Auch inländische Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmenden bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen ersetzen (Art. 327a Abs. 1 des Obligationenrechts).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Kosten für die Realisierung von Aufträgen aufgrund dieser Spesenregelung insbesondere bei längerfristigen Entsendungen von Kadermitarbeitern und hochqualifizierten Spezialisten erhöhen und zu einem entscheidenden Kriterium für die Vergabe von Aufträgen an Schweizer Unternehmen und Niederlassungen werden können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesrates besteht daher bei längerfristigen Entsendungen ein gewisser Handlungsbedarf bezüglich der Dauer der Spesentragungspflicht durch ausländische Entsendefirmen. Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer kann davon ausgegangen werden, dass im Herkunftsland keine Wohnkosten mehr anfallen, weil die entsandten Arbeitnehmenden ihren Lebensmittelpunkt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben. Ebenso sind die Kosten für die Verpflegung, im Gegensatz zu den kurzfristigen Entsendungen, nicht mehr als Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung zu betrachten. Mit einer Regelung bei den längerfristigen Entsendungen sollen die Arbeitgeber von jenen Kosten entlastet werden, welche vernünftigerweise nicht mehr als notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung betrachtet werden können. Bei kurzfristigen Entsendungen von einigen Wochen oder Monaten hingegen stellen die erwähnten Kosten nach Auffassung des Bundesrates berufsbedingte Auslagen dar, für welche der Arbeitgeber aufzukommen hat und die nicht als Lohnbestandteil angerechnet werden können. Dies ist unter anderem auch mit Blick auf die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (FlaM) von Bedeutung, mit denen verhindert werden soll, dass die Löhne infolge der Öffnung des Arbeitsmarktes unter Druck geraten. Würde gerade bei kurzfristigen Entsendungen keine Spesentragungspflicht mehr gelten, so würden die orts- und branchenüblichen respektive die minimalen Löhne systematisch unterboten. Zudem würden die inländischen Arbeitgeber, welche solche Unkosten tragen müssen, gegenüber den ausländischen Arbeitgebern benachteiligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat behält sich vor, im Falle der Annahme der Motion im Erstrat einen Abänderungsantrag im Zweitrat zu stellen, welcher eine Regelung der Spesentragungspflicht in Bezug auf längerfristige Entsendungen beinhaltet. Bei kurzfristigen Entsendungen hingegen würde diese Lockerung im Widerspruch zu den Zielen der FlaM stehen und inländische Arbeitgeber benachteiligen, weshalb diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen werden sollen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung eine Revision des Entsendegesetzes (EntsG) vorzulegen bezüglich orts- und branchenüblichen Löhnen, der Anrechnung von Zulagen (Art. 2) und der Unterscheidung von Kurz- und Langzeitentsendungen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Revision des Entsendegesetzes</value></text></texts><title>Revision des Entsendegesetzes</title></affair>