{"id":20153273,"updated":"2023-07-28T06:02:23Z","additionalIndexing":"2841","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-05-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426719600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2763,"gender":"m","id":4061,"name":"Hardegger Thomas","officialDenomination":"Hardegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2782,"gender":"f","id":4081,"name":"Kessler Margrit","officialDenomination":"Kessler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3273","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Es ist bekannt, dass es im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs inner- und ausserhalb von Programmen Qualitätsmängel gibt. Umso wichtiger ist es, die Anforderungen an die Qualität dieser Untersuchungen klar zu formulieren und dass deren Einhaltung monitorisiert und kommuniziert wird. Um die Qualität der Früherkennung von Brustkrebs zu verbessern, sollten sich die Untersuchungen qualitativ mindestens an den neuesten europäischen Standards orientieren, und sie sollten eine über alle drei Bereiche umfassende Qualitätssicherung beinhalten. Zudem ist die qualitative Gleichwertigkeit der Untersuchungen zu garantieren, unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Programmen oder opportunistisch stattfinden. <\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Im Bereich der Früherkennung von Brustkrebs sind die Qualitätssicherung und die Evaluation hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit und Kosten eine Aufgabe der von den Kantonen für die Durchführung der Screening-Programme beauftragten Organisationen (z. B. spezifische öffentlich- oder privatrechtliche Mammografie-Screening-Organisationen, kantonale Krebs- oder Gesundheitsligen). Der Rahmen für die Qualitätssicherung und deren Evaluation (im Sinne von Strukturen, Prozessen) wird in der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie (SR 832.102.4) vorgegeben. Im September 2014 hat der Schweizerische Verband der Krebs-Früherkennungsprogramme, Swiss Cancer Screening, letztmals einen Monitoring-Bericht mit den Resultaten für das Jahr 2011 publiziert. Dieser enthält auch Auswertungen zu Ergebnisqualitätskriterien wie beispielsweise Brustkrebsentdeckungsrate, positiver prädiktiver Wert der Mammografie und Falschpositivrate. Daten zu Mammografien beim opportunistischen Screening, die nach individuellen Entscheidungen ausserhalb von Programmen durchgeführt werden und für die grundsätzlich keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, sowie zu diagnostischen Mammografien werden nicht erfasst. Die Qualitätssicherung von letzteren liegt in der Verantwortung der Leistungserbringer (z. B. regelmässige Fortbildung, Beachtung von Leitlinien, Zweitbefundung oder Qualitätszirkel).<\/p><p>3.\/5. Die Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie, welche die Qualitätssicherung der organisierten Brustkrebs-Früherkennung nach Artikel 12e der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) regelt, verweist noch auf eine nicht mehr aktuelle Version der Europäischen Qualitätsleitlinien für Mammografie-Screening (2. Edition, 1996). Vorschläge zur Überarbeitung dieser Qualitätsstandards, basierend auf den aktuellsten europäischen Qualitätsstandards, den European Guidelines for Quality Assurance in Breast Cancer Screening and Diagnosis, sind aber unter der Leitung der Krebsliga Schweiz erarbeitet und im November 2014 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht worden. Nach Eingang der angeforderten ergänzenden Informationen im März 2015 ist das BAG derzeit daran, die Unterlagen - unter Einbezug der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) - zu prüfen und eine Umsetzungslösung zu erarbeiten. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird in der Folge voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2015 über geeignete Umsetzungsmassnahmen betreffend Screening-Programme nach Artikel 12e KLV und die Mammografie zur Früherkennung von Brustkrebs bei bestimmten Risikogruppen nach Artikel 12d KLV entscheiden. Weiter hat das EDI aufgrund der verschiedenen Diskussionen in der Fachwelt die Reevaluation der Leistungspflicht für das Mammografie-Screening sowie der damit verbundenen Vorgaben in Angriff genommen. Dabei werden neben dem Screening im Rahmen von qualitätsgesicherten Programmen auch andere Szenarien wie individuelle Mammografien ausserhalb der Programme einbezogen und alle Aspekte wie auch die Anforderungen an die Qualitätssicherung und Information der Frauen berücksichtigt. In Anbetracht der Komplexität der Situation sowie der umfassenden Reevaluation ist ein Zeithorizont von ein bis zwei Jahren zu veranschlagen, bis die ELGK eine Empfehlung zur Frage der Leistungspflicht abgeben kann.<\/p><p>4.\/6. Die Gestaltung der Qualitätssicherung im Bereich der organisierten Brustkrebs-Früherkennung liegt bereits heute nicht allein in der Verantwortung der Tarifpartner, denn der Bundesrat hat mit der erwähnten Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie einen Rahmen vorgegeben. Eine Brustkrebs-Früherkennung ausserhalb von solchen Programmen befindet sich aktuell ausserhalb des rechtlichen Rahmens der sozialen Krankenversicherung und somit in der Eigenverantwortung der Ärztinnen und Ärzte. Ob und unter welchen Rahmenbedingungen, auch hinsichtlich Qualitätssicherung, zukünftig allenfalls auch individuelle (opportunistische) Screening-Untersuchungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung finanziert werden sollen, bildet Gegenstand der Reevaluation zum Mammografie-Screening (siehe Antworten auf Fragen 3 und 5).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, aufzuzeigen:<\/p><p>1. in welcher Periodizität das BAG einen Bericht über die Durchführung der Qualitätssicherung bei Mammografien inner- und ausserhalb von Programmen (Mammografie in Screening-Programmen, opportunistische Mammografie, diagnostische Mammografie), wie es in Artikel 77 KVV vorgesehen ist, prüft. Welches Datum trägt der jüngste geprüfte Bericht? <\/p><p>2. nach welchen Kriterien und Standards die Prozess- und die Strukturqualität auszuweisen sind und geprüft werden und wie die Ergebnisqualität (z. B. Anzahl falscher positiver Befunde?) definiert und ausgewiesen wird. <\/p><p>3. ob die Qualität aller Mammografien neuesten europäischen Standards zu entsprechen hat und ob mit oder ohne nationale Qualitätsstrategie mindestens das europäische Qualitätsniveau in der Schweiz eingehalten wird. <\/p><p>4. inwiefern es sich aus Sicht (potenzieller) Patientinnen bewährt hat, die Qualitätssicherung den Tarifpartnern zu überlassen, und wie dies das BAG als gute Lösung konkret nachweisen kann.<\/p><p>5. wie weit die Erarbeitung der neuen Qualitätsstandards für die Früherkennung von Brustkrebs mit Mammografien im opportunistischen Verfahren wie in Screening-Programmen ist, was sie konkret beinhalten, ob und wie sie die Struktur-, die Prozess- und die Ergebnisqualität definieren und wie die Qualität der drei Bereiche gesichert werden kann.<\/p><p>6. welcher Handlungsbedarf (Datentransparenz, Stichproben Qualitätsregister?) bei der Ergebnisqualität besteht.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Qualität der Brustkrebsuntersuchungen"}],"title":"Qualität der Brustkrebsuntersuchungen"}