﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153297</id><updated>2023-07-28T06:11:15Z</updated><additionalIndexing>52</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2710</code><gender>f</gender><id>3907</id><name>Thorens Goumaz Adèle</name><officialDenomination>Thorens Goumaz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-06-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2015-05-13T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2015-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-06-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2711</code><gender>m</gender><id>3908</id><name>von Graffenried Alec</name><officialDenomination>von Graffenried</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2579</code><gender>m</gender><id>1065</id><name>Leuenberger Ueli</name><officialDenomination>Leuenberger-Genève</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2650</code><gender>f</gender><id>1293</id><name>John-Calame Francine</name><officialDenomination>John-Calame</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3003</code><gender>m</gender><id>4093</id><name>Glättli Balthasar</name><officialDenomination>Glättli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3000</code><gender>f</gender><id>4095</id><name>Rytz Regula</name><officialDenomination>Rytz Regula</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2710</code><gender>f</gender><id>3907</id><name>Thorens Goumaz Adèle</name><officialDenomination>Thorens Goumaz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>15.3297</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;In der Schweiz gibt es rund 38 000 durch Abfälle belastete Standorte, darunter rund 4000 Altlasten, die saniert werden müssen, weil sie eine konkrete Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Bei einem Bauprojekt auf einem belasteten Standort ist das Aushubmaterial gründlich zu untersuchen, damit es während des Projekts korrekt entsorgt werden kann. Dies kann Mehrkosten im Vergleich zu Grabungen in einem nichtbelasteten Gelände verursachen. Die Übernahme dieser Kosten ist in Artikel 32bbis USG (SR 814.01) geregelt, der im Kapitel über Abfälle angesiedelt ist, aber nicht im Abschnitt zur Sanierung belasteter Standorte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sanierung einer Altlast liegt insoweit im öffentlichen Interesse, als dadurch schädliche oder lästige Einwirkungen verhindert werden. Dagegen steht es dem Inhaber frei, einen belasteten Standort ohne Sanierungsbedarf auszuheben oder im heutigen Zustand zu belassen. Er ist als Inhaber der Abfälle (Art. 31c USG) für die korrekte Behandlung des anfallenden Aushubs zuständig und trägt die Kosten dafür (Art. 32 Abs. 1 USG). In Abweichung von diesem Grundsatz kann er jedoch aufgrund von Artikel 32bbis USG die Kosten auf zivilrechtlichem Weg auf die Verursacher der Belastung oder einen früheren Inhaber überwälzen. Indem der Gesetzgeber die Kosten für die Entsorgung von verschmutztem Aushubmaterial teilweise den Verursachern der Belastung auferlegte, wollte er in erster Linie Inhaber begünstigen, die belastete Grundstücke in Industrie- und Gewerbezonen überbauen möchten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine unterschiedliche Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten ist somit gerechtfertigt. Bereits im Bericht der UREK-N vom 20. August 2002 wurde hervorgehoben, dass ein solcher Unterschied wichtig ist und dass die Kosten für die Entsorgung von verschmutztem Aushubmaterial auf die Verantwortlichen überwälzt werden können. Die Ausfallkosten, die entstehen, weil zum Beispiel die Verursacher der Belastung nicht ermittelt werden können, soll nicht das Gemeinwesen übernehmen müssen (und es sollen dafür auch keine Abgeltungen des Bundes nach Artikel 32e USG ausgerichtet werden), sondern gemäss dem abfallrechtlichen Grundsatz der Inhaber des belasteten Standorts. Denn es geht hier nicht um eine Sanierung, die im öffentlichen Interesse zum Schutz konkreter Umweltgüter durchgeführt werden muss, sondern um eine private Bautätigkeit, die der Inhaber aus eigenem Antrieb einleitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gleiche Behandlung in beiden Fällen könnte erhebliche Auswirkungen haben: aus ökologischer Sicht unnötig aufwendige Massnahmen (Entsorgung von sämtlichem, auch von nur geringfügig verschmutztem Aushubmaterial, um den Standort aus dem Kataster der belasteten Standorte zu streichen), Überlastung oder Aufblähung des Verwaltungsapparates, zahlreiche Gerichtsverfahren und volkswirtschaftliche Kosten von mehreren Dutzend Milliarden Franken ohne wesentlichen Gewinn für die Umwelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Umsetzung von Artikel 32bbis mit keiner Rechtsunsicherheit behaftet ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Er sieht keine Notwendigkeit, die Unterschiede in der Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten zu beseitigen. Diese sind völlig gerechtfertigt und wurden bewusst so festgelegt. Allerdings wurde auch eine Ausnahme vom abfallrechtlichen Grundsatz eingeräumt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Seiner Ansicht nach basiert Artikel 32bbis durchaus auf dem Verursacherprinzip.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;2005 hat das Parlament den neuen Artikel 32bbis des Umweltschutzgesetzes (USG) verabschiedet. Durch diesen Artikel sollte die Ungerechtigkeit beseitigt werden, dass belastete Standorte und Altlasten unterschiedlich behandelt werden. Als Modell sollte Artikel 32d USG dienen. Allerdings ist der Entwurf zu Artikel 32bbis im Parlament teilweise entstellt worden, und die verabschiedete Fassung ist das wenig befriedigende Ergebnis eines Kompromisses, der in letzter Minute erzielt wurde. Von Fachleuten im Bereich des Umweltrechts wird dieser Artikel einhellig kritisiert. Insbesondere die Rechtsprofessorin Isabelle Romy hat beanstandet, dass er zu Rechtsunsicherheit führe. Die heutige Situation bestätigt den Befund, dass sich die Auslegung dieses Artikels schwierig gestaltet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 32bbis betrifft die Finanzierung der Entsorgung von Aushubmaterial von belasteten Standorten. Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, so kann er von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials verlangen. Diese Bestimmung unterliegt aber einer Reihe von Bedingungen; insbesondere muss der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben haben. Diese zeitliche Beschränkung ist problematisch. Es kommt dazu, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs "Inhaber" - die weder klar noch kohärent mit Artikel 32d USG ist - den Manövrierspielraum begrenzt. Vor diesem Hintergrund bleiben Unterschiede in der Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten bestehen. Zudem wird das Verursacherprinzip nicht vollumfänglich beachtet, wie ein Fall zeigt, der sich kürzlich im Tessin zutrug: Dort hat eine kleine landwirtschaftliche Kooperative grösste Mühe, von einem multinationalen Unternehmen, das für die Belastung des betreffenden Bodens verantwortlich ist, eine Entschädigung zu erhalten; Grund ist die Unbestimmtheit von Artikel 32bbis.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass Artikel 32bbis zu Rechtsunsicherheit führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Artikel 32bbis in der vom Parlament verabschiedeten Fassung dazu beiträgt, dass Unterschiede in der Behandlung von belasteten Standorten und Altlasten beseitigt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um sicherzustellen, dass das Verursacherprinzip besser zur Anwendung gelangt, wenn Aushubmaterial von belasteten Standorten entsorgt werden muss?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Artikel 32bbis USG. Ein Hindernis bei der Anwendung des Verursacherprinzips?</value></text></texts><title>Artikel 32bbis USG. Ein Hindernis bei der Anwendung des Verursacherprinzips?</title></affair>