{"id":20153347,"updated":"2023-07-28T06:16:19Z","additionalIndexing":"1211","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2779,"gender":"f","id":4066,"name":"Quadranti Rosmarie","officialDenomination":"Quadranti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4917"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-05-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2779,"gender":"f","id":4066,"name":"Quadranti Rosmarie","officialDenomination":"Quadranti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"15.3347","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die bundesrechtlichen Vorgaben an das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) sind sehr rudimentär. Geregelt sind vor allem grundlegende Verfahrensfragen, welche im Interesse der Verwirklichung des materiellen Rechts einer einheitlichen Regelung unterstellt worden sind. Hintergrund dieser Regelung bildet der Umstand, dass es das ZGB (SR 210) den Kantonen freistellt, ob sie die Funktion der Kesb einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übertragen wollen. Eine vollständige Vereinheitlichung des Verfahrens würde gleichzeitig auch eine Vorgabe des Bundes in diesem Punkt notwendig machen. Die Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts durch die Kantone hat aber gezeigt, dass die Bedürfnisse und Traditionen in den Kantonen gerade bei der Frage der Behördenorganisation äusserst unterschiedlich sind. Eine bundesrechtliche Vorgabe in die eine oder die andere Richtung erschiene hier als übermässiger Eingriff in die Organisationshoheit der Kantone.<\/p><p>2. Bei der fürsorgerischen Unterbringung stellt die Anhörung der betroffenen Person ein zentrales Verfahrenselement dar, das insbesondere der Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person dient. Das Gesetz sieht deshalb grundsätzlich und in Fortführung der Praxis zum früheren Recht eine Anhörung durch die Kesb als Kollegium vor (Art. 447 Abs. 2 ZGB). Auf diese Weise ist auch gewährleistet, dass Personen unterschiedlicher Fachrichtungen anwesend sind (Interdisziplinarität). Ausnahmsweise kann die Anhörung an ein Einzelmitglied der Kesb übertragen werden, wobei hier aber besondere Gründe vorliegen müssen. Für weitere Vereinfachungen sieht der Bundesrat zurzeit keine Möglichkeit.<\/p><p>3. Weil es sich bei der fürsorgerischen Unterbringung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handelt, muss sichergestellt sein, dass die Anordnung der Massnahme periodisch überprüft wird und dass gleichzeitig auch sowohl die betroffene Person als auch die ihr nahestehenden Personen die Möglichkeit haben, ein Gericht anzurufen. Eine Koordination der verschiedenen Verfahren erscheint aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten und Parteien schwierig. Der Bundesrat ist aber bereit, diese Frage im Rahmen der laufenden Evaluation des neuen Rechts abklären zu lassen und Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen.<\/p><p>4.\/5. Der Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Diese haben das neue Recht innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben entsprechend den Bedürfnissen und Eigenheiten der jeweiligen kantonalen Strukturen und den teilweise unterschiedlichen Traditionen umzusetzen. Der Bund hält sich hier mit Vorgaben und Empfehlungen traditionell zurück.<\/p><p>Mit der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) steht zudem eine spezialisierte interkantonale Fachstelle zur Verfügung. Die Kokes hat denn auch bereits \"Empfehlungen zur Behördenorganisation\", eine \"Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht (mit Mustern)\" sowie Empfehlungen über den \"Einbezug von Sozialhilfebehörden in die Entscheidfindung der Kindesschutzorgane\" veröffentlicht. Sie hat damit einen wesentlichen Teil der angesprochenen Aufgaben bereits an die Hand genommen; ein zusätzliches Tätigwerden des Bundes ist deshalb nicht notwendig.<\/p><p>Im Übrigen hat der Nationalrat mit der Annahme des Postulates 14.3891 den Bundesrat beauftragt, eine erste Evaluation des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vorzunehmen. Gemäss dem vom Nationalrat ebenfalls angenommenen Postulat 14.3776 soll der Bundesrat ausserdem verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den Kosten abklären sowie Massnahmen vorschlagen, wie die vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt werden könnten. Die Durchführung der Evaluation wurde an ein externes Institut übertragen, die entsprechenden Arbeiten sind im Gange. Es ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Evaluation Anfang 2016 vorliegen werden. Der Bundesrat kann vor der Veröffentlichung dieser Ergebnisse nicht zur Frage Stellung nehmen, wie das neue Recht bzw. dessen Umsetzung auf kantonaler Stufe verbessert werden könnte.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das per 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie die mit diesem Gesetz neueingeführte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) haben in Medien und Öffentlichkeit zu diversen Diskussionen und zahlreichen Vorstössen geführt. Dabei steht ausser Frage, dass auch aus Aspekten der Rechtssicherheit das vom Parlament grossmehrheitlich angenommene neue Recht nicht wieder rückgängig gemacht werden soll, sondern, nach ersten Erfahrungen nach einer gewissen Einführungszeit, allenfalls Justierungen vorzunehmen sind. Entsprechend verweist der Bundesrat in diversen Antworten auf parlamentarische Anfragen auf Vorstösse, deren Beantwortung es abzuwarten gilt (Postulat Bruderer Wyss 14.3915, Postulat Feri Yvonne 14.3891, Postulat Schneeberger 14.3776). Dies ist ein sinnvolles Vorgehen. Es kristallisieren sich in Gesprächen mit Fachleuten, kantonalen Regierungen, den Kesb sowie den Trägerschaften Punkte heraus, die unbestritten scheinen und die schon frühzeitig angegangen werden können.<\/p><p>Folgende Fragen:<\/p><p>1. Kann das Verfahren vor der Kesb vereinheitlicht (durch ein Bundesgesetz über das Verfahren vor der Kesb z. B. gemäss Dr. D. Steck, 2003) werden?<\/p><p>2. Kann die Anhörung im Fall von fürsorgerischer Unterbringung vereinfacht werden, dies wegen der hohen Anzahl Anhörungen und der hohen personellen Ressourcenbindung (Reduktion auf ein Mitglied des Spruchkörpers zuzüglich Protokollführung)?<\/p><p>3. Können die diversen Verfahrensabschnitte bei fürsorgerischer Unterbringung (Art. 439, 429, 431 ZGB) bei Beschwerdeerhebung koordiniert werden (Vermeidung von Parallelitäten und Reduktion Koordinationsaufwand)?<\/p><p>4. Es zeigt sich, dass in der Zusammenarbeit zwischen Kesb und Gemeinden (vor allem in jenen Kantonen, wo die Gemeinden für Kosten aufkommen und die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinden keinen oder nur geringfügigen Ausgleich kennt) vor allem zwei Punkte die Zusammenarbeit immer erschweren: Mitsprache bei den Massnahmen (gemäss Bundesgerichtsentscheid abschliessend bei den Kesb) sowie Information der Kesb gegenüber den Gemeinden (Schweigepflicht). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine klare Information zu diesen zwei Punkten durch den Bund an Kantone und Gemeinden eine Klärung bringen würde und die Arbeit der Kesb erleichtern würde.<\/p><p>5. Sind weitere Punkte bekannt, die bereits zum heutigen Zeitpunkt nach Einschätzung der Beteiligten unbestrittenen Anpassungsbedarf haben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und Kesb. Justierungen jetzt einleiten und umsetzen?"}],"title":"Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und Kesb. Justierungen jetzt einleiten und umsetzen?"}