﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20153355</id><updated>2025-11-14T07:45:58Z</updated><additionalIndexing>1211;15</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2766</code><gender>f</gender><id>4060</id><name>Schneeberger Daniela</name><officialDenomination>Schneeberger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4917</session></deposit><descriptors 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Seit dem Inkrafttreten dieser revisionsrechtlichen Bestimmungen neigt die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) vermehrt dazu, die eingeschränkte Revision den strengen Vorschriften der ordentlichen Revision, die vornehmlich für börsenkotierte Unternehmen angelegt ist, zu unterwerfen. Auch in Bezug auf die Spezialprüfungen findet eine systemwidrige Angleichung der eingeschränkten an die ordentliche Revision statt. Die Kosten für die KMU steigen dementsprechend massiv, und von bürokratischer Entlastung und Erleichterung kann keine Rede mehr sein. Doppelmandate mit ihrer qualitätsfördernden und kostensenkenden Eigenschaft werden durch diese Entwicklung erschwert oder gar verunmöglicht. Die vom Gesetzgeber bewusst nicht gewollte Verschärfung der Unabhängigkeitsvorschriften bei der eingeschränkten Revision führt nicht nur zu einer Zunahme der Revisionskosten, sondern auch zu einer Verzerrung der Branche der Prüfgesellschaften. Einmannbetrieben und kleineren Unternehmen, welche Revisionsdienstleistungen erbringen, wird der Marktzugang aufgrund von formalistischen und gesetzlich nicht begründeten Anforderungen immer weiter erschwert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die rechtsanwendenen Behörden über den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zunehmend hinwegsetzen, was sich direkt und stark zuungunsten der KMU auswirkt. Es ist zwingend notwendig, die Bestimmungen im Obligationenrecht zu ändern und somit die nötige Klarheit zu schaffen. Der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers ist im Interesse der schweizerischen Wirtschaft sowie der schweizerischen KMU in&lt;/p&gt;&lt;p&gt;unmissverständlicher Art und Weise umzusetzen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Revisions- und das Revisionsaufsichtsrecht traten am 1. Januar 2008 in Kraft. Seitdem unterliegen wirtschaftlich bedeutende Unternehmen der Pflicht zur ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung. Kleinere und mittelgrosse Unternehmen (KMU) dürfen sich hingegen mit einer eingeschränkten Revision begnügen. Sie können sogar vollständig auf diese verzichten, wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Sicherstellung der Qualität der Revisionsdienstleistungen hat der Gesetzgeber die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen. Deren Praxis zur Zulassung und Überwachung von Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, gilt als etabliert. Es besteht ein ausgebauter Rechtsschutz bei Entscheiden der RAB, wobei die Praxis der RAB vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht in den allermeisten Fällen bestätigt wird. Eine systemwidrige Angleichung der eingeschränkten Revision an die ordentliche Revision wurde dabei nicht festgestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits 2010/11 wurde der Anwendungsbereich der eingeschränkten Revision erweitert. Das Parlament hob die Schwellenwerte, welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, deutlich an, dies obschon fast 98 Prozent der Unternehmen bereits die bisherigen Schwellenwerte nicht überschritten hatten. Die erhöhten Schwellenwerte wurden auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf den 1. Januar 2013 trat das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Auch hier kam es zu einer deutlichen Entlastung der geprüften KMU. Bis dahin mussten alle Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung in den Anhang zur Jahresrechnung aufnehmen. Neu ist dies nur noch für den Lagebericht von Unternehmen vorgesehen, die der Pflicht zur ordentlichen Revision unterliegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erwähnte Möglichkeit, auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, wird rege genutzt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 28. Februar 2015 wiesen 87 Prozent der neu gegründeten Aktiengesellschaften und GmbH ein solches Opting-out aus. Faktisch führen KMU mit bis zu zehn Vollzeitstellen folglich keine gesetzlich normierte Revision der Jahresrechnung mehr durch. Von den verbleibenden rund 108 000 Revisionen wurden 2014 rund 94 500 und damit 88 Prozent eingeschränkt durchgeführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Bericht des Bundesrates vom Dezember 2013 über die Regulierungskosten wurden die Kosten des Revisionsrechts aus Sicht des Schutzes der Anspruchsgruppen (Gesellschafter, Kreditgeber, Geschäftspartner, Arbeitnehmer) sowie des allgemeinen gesellschaftlichen Nutzens als vertretbar eingestuft. Würden die Vorgaben an die eingeschränkte Revision zu stark aufgeweicht, so hätte ein entsprechendes Prüftestat kaum mehr einen Nutzen für die verschiedenen Anspruchsgruppen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vom 28. November 2014 bis zum 15. März 2015 fand die Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Aktienrechtsrevision statt. Gegen Ende 2015 wird der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen beschliessen. Dabei wird er auch inhaltliche Richtungsentscheide fällen. Das EJPD befindet sich mitten in der Auswertung der sehr umfangreichen, zum Teil widersprüchlichen Stellungnahmen. Es wäre deshalb auch verfahrensmässig verfrüht, einzelne Aspekte oder sogar ganze Sachgebiete bereits jetzt definitiv in die Aktienrechtsrevision aufzunehmen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesrevision vorzubereiten und Empfehlungen vorzuschlagen, wie das Obligationenrecht in den Artikeln 729ff., 730 und 755 abzuändern ist, damit eine eingeschränkte Revision von den zu weit gehenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle befreit und die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Buchführung und die Dienstleistung aus einer Hand für KMU möglich ist. Ebenso sollen Anpassungen im Zusammenhang deradministrativen Entlastung und der Haftung gewährleistet werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Revisionsstelle. KMU-taugliche Lösung sichern und eingeschränkte Revision verwesentlichen</value></text></texts><title>Revisionsstelle. KMU-taugliche Lösung sichern und eingeschränkte Revision verwesentlichen</title></affair>