{"id":20153379,"updated":"2023-07-28T06:16:11Z","additionalIndexing":"2446;04","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-04-13T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-16T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-05-27T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2015-04-13T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1428876000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434405600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20130479,"priorityCode":"N","shortId":"13.479"}],"roles":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"}],"shortId":"15.3379","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Heute muss der Zustellbeweis von eingereichten Deklarations- und Meldeformularen ausschliesslich durch die Steuerpflichtigen erbracht werden. In der Praxis gestaltet sich dies für die betroffenen Unternehmen schwierig, da es für sie nicht möglich ist, nachzuweisen, dass die Formulare tatsächlich bei der ESTV eingetroffen sind. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, soll die ESTV zukünftig beim Erhalt von Deklarations- und Meldeformularen eine Eingangsbestätigung ausstellen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Verrechnungssteuerrecht gilt in analoger Anwendung der Beweislastregel von Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Demgemäss hat der Steuerpflichtige das rechtzeitige Einreichen eines Deklarationsformulars zu beweisen.<\/p><p>Im Verrechnungssteuerrecht gilt das Selbstveranlagungsprinzip, wonach der Steuerpflichtige sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden hat sowie bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung erstatten muss (vgl. Art. 38 VStG).<\/p><p>Zwecks Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer erhält die ESTV mehr als 300 000 Formulare pro Jahr (Stand 2014). Dabei wird mit ungefähr 20 000 bis 22 000 Formularen die Durchführung eines Meldeverfahrens beantragt; für diese müsste die ESTV nach dem Wortlaut der Motion inskünftig jeweils eine Eingangsbestätigung ausstellen. Diese Eingangsbestätigungen müsste die ESTV - zumindest zu Beginn - manuell verfassen. Dies hätte entsprechende zusätzliche finanzielle Aufwendungen für den Bund zur Folge (Personalkosten, Kosten für die Entwicklung und den Betrieb einer allfälligen künftigen Informatiklösung, Versandkosten für die Bestätigungsschreiben usw.).<\/p><p>Zudem würde die mit der Motion geforderte Verpflichtung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen führen, welche bei der ESTV Formulare ausserhalb des Meldeverfahrens einreichen (ungefähr 280 000 Formulare jährlich).<\/p><p>Was einen allfälligen zusätzlichen Nutzen der geforderten Eingangsbestätigung betrifft, so hält der Bundesrat fest, dass damit weder eine spätere Überprüfung der Rechtzeitigkeit und der Zulässigkeit der Einreichung des Meldeformulars vorweggenommen noch diese Überprüfung gar ersetzt würde. Ferner sei darauf hingewiesen, dass den Steuerpflichtigen relativ einfache Mittel zur Verfügung stehen, die den Nachweis der Zustellung erleichtern (z. B. Versand mittels A-Post plus).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer die Ausstellung einer Eingangsbestätigung der eingegangenen Formulare betreffend das Meldeverfahren einführt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einführung einer Eingangsbestätigung im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer"}],"title":"Einführung einer Eingangsbestätigung im Bereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer"}