{"id":20153386,"updated":"2023-07-28T06:08:52Z","additionalIndexing":"2446","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-04T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-16T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-06-24T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1430690400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1458082800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":3023,"gender":"f","id":4116,"name":"Gössi Petra","officialDenomination":"Gössi"},"type":"speaker"}],"shortId":"15.3386","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Steuerausnahmen (Art. 21 MWSTG) wollen nur bestehen bleiben, wo der administrative Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht (Urproduktion), wo eine korrekte Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage technisch nicht machbar ist (Finanz- und Versicherungsbranche), zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen (Lotterien und Glücksspiele) sowie aus steuersystematischen Gründen (Immobilien, Gemeinwesen).<\/p><p>Neu von der Steuer gänzlich zu befreien (Art. 23 MWSTG) sind folgende Leistungen:<\/p><p>1. Dienstleistungen im Bildungsbereich;<\/p><p>2. Lieferungen von Medikamenten;<\/p><p>3. Überlassung von gedruckten oder digitalen Informationen ohne Werbecharakter (gedacht wird an Zeitungen, Zeitschriften, Bücher sowie vergleichbare elektronische Informationen);<\/p><p>4. Lieferung von Grundnahrungsmitteln wie beispielsweise:<\/p><p>- Leitungswasser,<\/p><p>- Milch- und Käseprodukte,<\/p><p>- Brot- und Getreideprodukte,<\/p><p>- Früchte und Gemüse,<\/p><p>- Speiseöle und Speisefette,<\/p><p>- Zucker, Konfitüre, Honig, Salz,<\/p><p>- Babynahrung,<\/p><p>- Fleisch und Fisch,<\/p><p>- Alkoholfreie Getränke.<\/p><p>Wie bisher sind im Mehrwertsteuereinheitssatz inbegriffen 0,8 Prozent zur Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 130 Abs. 3 der Bundesverfassung) sowie 0,1 Prozent zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte (Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung).<\/p><p>Seit Längerem ist der Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer allgemein anerkannt. Die reduzierten Sätze und die vielen Ausnahmen führen zu einem höchst komplexen und ineffizienten System. Die Aufhebung möglichst vieler Ausnahmen ermöglicht einen Einheitssatz und stellt damit eine wirkliche Vereinfachung dar. Ausnahmen bei der Mehrwertsteuer führen zu zahlreichen Nachteilen für die Volkswirtschaft. Sie sollen daher prinzipiell abgeschafft werden. Einzig die obgenannten Leistungen sollen aus den erwähnten Gründen von der Mehrwertsteuer ausgenommen bleiben.<\/p><p>Dem sozial- und verteilungspolitischem Argument, dass untere Einkommensschichten beim Kauf von Gütern des täglichen Bedarfs entlasten werden müssen, wird mit der gänzlichen Steuerbefreiung der Grundnahrungsmittel, der Bildung und der Medikamente Rechnung getragen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat bereits in der Stellungnahme zur Motion 15.3225 dargelegt hat, begrüsst er die Bestrebungen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer und die Einführung eines Einheitssatzes.<\/p><p>Gemäss Motionstext soll neu der Nullsatz, der im geltenden Recht lediglich für Exporte und den Handel mit Münz- und Feingold gilt, auch auf diverse Leistungen im Inland zur Anwendung kommen.<\/p><p>Durch die Steuerbefreiung der Lieferungen von Grundnahrungsmitteln, Wasser in Leitungen, Medikamenten, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sowie von Bildungsdienstleistungen würden erstmals Güter und Dienstleistungen im Inland, die Konsumcharakter haben und die technisch ohne Weiteres besteuert werden können, echt von der Mehrwertsteuer befreit. Steuerbefreiungen schmälern die Bemessungsgrundlage der Steuer, was einen höheren Einheitssteuersatz notwendig macht. Zudem wäre mit Folgebegehren für weitere Steuerbefreiungen zu rechnen. Die Unterscheidung in Grundnahrungsmittel und andere Nahrungsmittel würde ausserdem zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu mehr Rechtsunsicherheit und administrativem Aufwand führen.<\/p><p>Ein Einheitssatz zwischen 6 Prozent und 6,5 Prozent wäre bei Weitem nicht ertragsneutral. Der Grund hierfür liegt in erster Linie bei der vorgesehenen Steuerbefreiung für Lieferungen von Grundnahrungsmitteln und Medikamenten. In der Vorlage gemäss Teil B der Mehrwertsteuer-Reform (08.053) leisteten die Nahrungsmittel und Medikamente nämlich den grössten Beitrag zum niedrigen ertragsneutralen Einheitssatz. Da die vorliegende Motion nicht vor dem Auslaufen der IV-Zusatzfinanzierung umgesetzt werden könnte, werden die finanziellen Auswirkungen im Vergleich zu den Steuersätzen berechnet, die im Jahr 2018 gelten werden (Normalsatz 7,7 Prozent, reduzierter Satz 2,5 Prozent, ohne Sondersatz, da dieser Ende 2017 ausläuft). Nach ersten sehr groben Berechnungen, die von einer weiten Auslegung des Begriffs Grundnahrungsmittel ausgehen, würde der ertragsneutrale Einheitssatz rund 7,0 Prozent betragen. Bei einem Einheitssatz von 6,5 Prozent ergäben sich jährliche Mindereinnahmen in der Grössenordnung von ungefähr 1,6 Milliarden Franken. Ein Einheitssatz von 6,0 Prozent hätte gar Mindereinnahmen von rund 3,1 Milliarden Franken zur Folge. Derart massive Mindereinnahmen kann der Bundeshaushalt nicht verkraften.<\/p><p>Auch wenn der Einheitssatz und die Aufhebung der Ausnahmen wichtige Ziele bleiben, beantragt der Bundesrat die Motion in ihrer vorliegenden Form zur Ablehnung. Im Falle der Annahme der Motion im Nationalrat wird er jedoch gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b des Parlamentsgesetzes im Ständerat einen Abänderungsantrag stellen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, welche das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) dahingehend ändert, dass ein Mehrwertsteuereinheitssatz geschaffen wird. Dieser Einheitssatz sollte bei 6 bis 6,5 Prozent liegen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Endlich einen gerechten Einheitssatz für die Mehrwertsteuer einführen"}],"title":"Endlich einen gerechten Einheitssatz für die Mehrwertsteuer einführen"}