{"id":20153401,"updated":"2023-07-28T14:55:09Z","additionalIndexing":"2841;28","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-05T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-05-02T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2017-11-29T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-09-02T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2015-06-01T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2724,"gender":"m","id":3921,"name":"Graber Konrad","officialDenomination":"Graber Konrad"},"language":"de"}],"sessionId":"5011"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1430776800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1493676000000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Bereits 2012 hat der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 12.3501 seine Bereitschaft signalisiert zu prüfen, ob der Ausschluss von Personen von den Blutspenden in den aktuell gültigen Kriterien der Blutspende SRK Schweiz AG nicht neu und besser formuliert werden könnte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum homosexuelle Männer im Jahr 2015 immer noch kategorisch und diskriminierend als ganze Gruppe von der Blutspende ausgeschlossen sind. Die jüngsten Forschungsarbeiten deuten darauf hin, dass die schweizerische Haltung überholt ist. Die USA haben das Verbot bereits Ende letztes Jahr gelockert, die Diskussionen in ganz Europa laufen. Die Kriterien, ob eine Person als Spender geeignet ist, müsste dem wirklichen Lebenswandel und nicht der sexuellen Orientierung angepasst werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Sicherheit von Patientinnen und Patienten ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Jede Transfusion von Blut oder Blutkomponenten beinhaltet ein gewisses Risiko, dass Krankheitserreger vom Spender auf den Empfänger übertragen werden. Das Heilmittelrecht (HMG; SR 812.21) will Spender und Empfänger vor gesundheitlichen Risiken schützen und schliesst daher Spender mit einem Risikoverhalten von der Blutspende aus (Art. 17 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; SR 812.212.1). Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei das Risikoverhalten und nicht die sexuelle Orientierung.<\/p><p>Der pharmazeutische Hersteller haftet alleine für die Sicherheit und Qualität seiner Produkte. Im vorliegenden Fall sind dies die einzelnen regionalen Blutspendezentren. Diese verfügen über eine Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln von Swissmedic. Die Art und Weise, wie sie ihre Produkte beschaffen, verarbeiten, testen und verkaufen, liegt in ihrer Verantwortung. Swissmedic prüft alle zwei Jahre mit einer Inspektion, ob die genehmigten Verfahren und Prozeduren eingehalten werden.<\/p><p>1977 wurde das humane Immundefizienz-Virus (HIV) innerhalb der Spezies Mensch epidemiologisch relevant. Seither berücksichtigen die Ausschlusskriterien für die Blutspende auch das HIV-Risiko einer Person. Die Blutspendezentren haben jederzeit die Möglichkeit, basierend auf einer wissenschaftlichen Argumentation eine Änderung der genehmigten Verfahren bei Swissmedic zu beantragen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde Swissmedic den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls die Änderung genehmigen.<\/p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motion und ist ebenfalls der Meinung, dass alles unternommen werden sollte, damit noch klarer wird, dass das Risikoverhalten und nicht die sexuelle Orientierung das Ausschlusskriterium ist. Er ist daher der Meinung, dass der aktuelle Fragebogen angepasst werden sollte, und würde eine entsprechende Änderung der Fragestellung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt begrüssen. In diesem Sinn steht der Bundesrat in Kontakt mit der Blutspende SRK Schweiz und begrüsst deren Bereitschaft, diese Thematik an die Hand zu nehmen.<\/p><p>Die Anpassung des Heilmittelrechts hält der Bundesrat nicht für notwendig (siehe auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Stolz 15.3483, \"Blutspende-Verbot für Homosexuelle. Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip?\").<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die seit 1977 bestehenden Ausschlusskriterien für Homosexuelle aufzuheben und die Überprüfungskriterien in Artikel 36 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte und Artikel 17 der Verordnung über die Bewilligung im Arzneimittelbereich dementsprechend anzupassen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Blutspende. Aufhebung der veralteten und diskriminierenden Beschränkungen"}],"title":"Blutspende. Aufhebung der veralteten und diskriminierenden Beschränkungen"}