{"id":20153414,"updated":"2023-07-28T06:19:06Z","additionalIndexing":"2841;52;55","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-05T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-06-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1430776800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1443132000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2684,"gender":"f","id":3881,"name":"Gilli Yvonne","officialDenomination":"Gilli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2711,"gender":"m","id":3908,"name":"von Graffenried Alec","officialDenomination":"von Graffenried"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2569,"gender":"f","id":806,"name":"Graf Maya","officialDenomination":"Graf Maya"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2685,"gender":"m","id":3882,"name":"Girod Bastien","officialDenomination":"Girod"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2650,"gender":"f","id":1293,"name":"John-Calame Francine","officialDenomination":"John-Calame"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2710,"gender":"f","id":3907,"name":"Thorens Goumaz Adèle","officialDenomination":"Thorens Goumaz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2727,"gender":"m","id":3924,"name":"van Singer Christian","officialDenomination":"van Singer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3032,"gender":"f","id":4128,"name":"Trede Aline","officialDenomination":"Trede"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3038,"gender":"f","id":4136,"name":"Mahrer Anne","officialDenomination":"Mahrer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3414","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Es ist Sache der Gesuchsteller, die gesetzlich geforderten Versuchs- und Analyseergebnisse einzureichen. Sind diese Informationen für die Risikobeurteilung nicht ausreichend, fordert die Zulassungsbehörde weitere Ergebnisse ein. Dieses Prinzip gilt für sämtliche Chemikalien, auch für Medikamente. Die Anforderungen bezüglich der Versuche und Analysen basieren auf internationalen Standards. Dank dieser internationalen Harmonisierung kann die Wiederholung identischer Versuche, insbesondere Tierversuche, verhindert werden. Die Labore, die diese Versuche durchführen, müssen anerkannt sein und werden von den offiziellen Kontrollstellen überwacht. Würden diese Versuche direkt von den Zulassungsbehörden in Auftrag gegeben, würde dies keine zusätzliche Sicherheit bringen und könnte dazu führen, dass bereits durchgeführte Versuche erneut vorgenommen werden. Studien von unabhängigen Forscherteams werden bei der Risikobeurteilung ebenfalls berücksichtigt, namentlich bei der Überprüfung von bereits bewilligten Pflanzenschutzmitteln.<\/p><p>2. Werden Kulturen mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, können Rückstände in der Umwelt und auf Lebensmitteln nicht vermieden werden. Die Anwendungsbedingungen werden so festgelegt, dass diese Rückstände möglichst gering gehalten werden und kein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt entsteht. Beim Menschen werden die Höchstkonzentrationen so festgelegt, dass keinerlei negative Effekte (kurzeitig und langzeitig) zu erwarten sind. Bei den wirbellosen Wasserlebewesen und Algen kann eine Konzentration, die kurzfristig eine ungünstige Wirkung auf die Populationen hat, toleriert werden, sofern sich letztere innert einer gegebenen Frist wieder erholen. Bei Fischen hingegen gelten Konzentrationen, die zum Absterben einzelner Tiere führen oder chronische Auswirkungen auf die Populationen haben, als nicht annehmbar. In Anhang 9 der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) sind die spezifischen Anforderungen festgehalten; ausserdem stützt sich die Zulassungsstelle auf die Weisungen zur Risikobeurteilung der EU.<\/p><p>3. Mehrere Rechtsgrundlagen lassen die Haft- bzw. Kostenpflicht des Herstellers begründen, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen:<\/p><p>- Haftung aus unerlaubter Handlung nach Artikel 41 OR, wobei hier ausser dem Kausalzusammenhang zwischen Schadensursache und -erfolg sowie der Widerrechtlichkeit auch ein Verschulden, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vorliegen muss.<\/p><p>- Nach dem Produktehaftpflichtgesetz (SR 221.112.944) haftet der Hersteller für Personen- und Sachschäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind. Die Haftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Produkt ausschliesslich gewerblich genutzt wird.<\/p><p>- Soweit der Hersteller Verursacher von Massnahmen ist, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung auf die Umwelt sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden ihm die Kosten überbunden (Art. 59 des Umweltschutzgesetzes; SR 814.01)<\/p><p>4. Die Haftung des Staates setzt voraus, dass die schädigende Handlung rechtswidrig ist (Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes; SR 170.32). Für Schädigungen infolge einer Unterlassung kann sich eine Widerrechtlichkeit nur durch die Verletzung einer Garantenpflicht ergeben. Eine solche wird vorliegend durch die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) begründet. Diese sollen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt sicherstellen. Die Zulassungsstelle hat dabei die Pflicht abzuklären, ob ein Produkt die Anforderungen an eine Bewilligung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erfüllt und - falls die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind - eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern. Der Staat kann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn die Zulassungsstelle es unterlässt, solche Abklärungen zu treffen oder ihr bei diesen Abklärungen eine offensichtliche, unentschuldbare Fehlleistung unterläuft.<\/p><p>5. Dem Bundesrat ist bekannt, dass die internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im März 2015 Glyphosat neu als \"wahrscheinlich krebserregend\" eingestuft hat. Dieser Entscheid wurde am 20. März 2015 in \"The Lancet\" in Form eines kurzen Artikels publiziert. Dieser Artikel erlaubt es jedoch nicht, die Schussfolgerungen des IARC objektiv und wissenschaftlich nachzuvollziehen. Der umfassende Bericht und die detaillierten Auswertungen, die zu dieser neuen Einstufung geführt haben, stehen noch nicht zur Verfügung. Gestützt auf die aktuellen toxikologischen Studien gibt es im Moment keinen Anlass, die Gefährlichkeit von Glyphosat zu überprüfen. Sollten neue wissenschaftliche Informationen zeigen, dass eine neue Einstufung gerechtfertigt ist, werden die nötigen Massnahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt getroffen.<\/p><p>Die toxikologische Einstufung eines Pflanzenschutzmittels wird bei dessen Risikobeurteilung mitberücksichtigt. Die neue Einstufung von Glyphosat seitens der IARC wird in der Schweiz nicht direkt umgesetzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stützt sich bei der Einstufung von Pflanzenschutzmitteln namentlich auf die Arbeiten internationaler Expertengruppen wie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Chemikalienagentur oder dem Joint FAO\/WHO Meeting on Pesticide Residues. Diese drei Organisationen haben Glyphosat bisher nicht als krebserregend eingestuft.<\/p><p>6. Bei der Risikobeurteilung, die der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels vorangeht, wird das Nutzungspotenzial der Wirkstoffe in den einzelnen Kulturen mitberücksichtigt. Dass ein Mittel oder ein Wirkstoff mehrmals auf ein und derselben Parzelle oder in derselben Region eingesetzt werden kann, fliesst ebenfalls in die Risikobeurteilung ein. Falls nötig, werden in der Bewilligung Anwendungsbeschränkungen festgelegt. Die Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln geschieht vor dem Hintergrund neuer risikorelevanter Erkenntnisse bezüglich der enthaltenen Wirkstoffe. Auch die vermarktete Wirkstoffmenge wird bei der Auswahl der Mittel, die überprüft werden, berücksichtigt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Vermehrt sind in den letzten Jahren durch die Publikation internationaler Studien zugelassene Pestizide wegen ihrer hohen externen Kosten, negativen gesundheitlichen Auswirkungen und ökologisch schädlichen Folgen in die Kritik geraten. Das neueste Beispiel betrifft den Herbizidwirkstoff Glyphosat.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Das Zulassungsverfahren ist heute nicht kombiniert mit der zusätzlichen Einforderung wissenschaftlicher Studien durch die Behörde bei universitären Instituten auf Kosten der Hersteller.<\/p><p>a. Ist dieses Vorgehen dem aktuellen wissenschaftlichen Erfahrungsstand angepasst?<\/p><p>b. Schützt dieses Vorgehen die Bevölkerung vor unannehmbaren finanziellen, gesundheitlichen oder ökologischen Auswirkungen?<\/p><p>2. Wie definiert er den Begriff \"unannehmbare Auswirkungen\" gemäss Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)?<\/p><p>3. Können die Hersteller haftbar gemacht werden, falls sich herausstellt, dass ein Pestizid finanziell, gesundheitlich oder ökologisch unannehmbare Auswirkungen hat? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>4. Kann die Zulassungsstelle haftbar gemacht werden, wenn trotz eindeutiger Studien oder Empfehlungen wissenschaftlicher Gremien Pestizide weiterhin auf dem Markt belassen werden? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>5. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Wirkstoff Glyphosat als \"wahrscheinlich krebserregend für den Menschen\" (kanzerogene Gruppe 2A) eingestuft. Schliesst der Entscheid der WHO auf eine \"unannehmbare Auswirkung\" Glyphosats gemäss PSMV? Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>6. Bei der Zulassung ist jeweils nicht bekannt, in welcher Menge das Pestizid jährlich eingesetzt wird. Bei einigen Pestiziden nimmt die eingesetzte Menge laufend zu. Inwiefern führen die jährlich ausgebrachten Pestizidmengen (generell und wirkstoffbezogen) zu einer Anpassung der Zulassungsbedingungen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zulassungsprozess für Pestizide"}],"title":"Zulassungsprozess für Pestizide"}