{"id":20153465,"updated":"2023-07-28T06:02:07Z","additionalIndexing":"2841;24","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2664,"gender":"m","id":3828,"name":"Cassis Ignazio","officialDenomination":"Cassis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-06T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2017-03-09T00:00:00Z","text":"Zurückgezogen","type":17}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2015-09-11T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1430863200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1489014000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2660,"gender":"f","id":1346,"name":"Moret Isabelle","officialDenomination":"Moret Isabelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2761,"gender":"m","id":4054,"name":"Vitali Albert","officialDenomination":"Vitali"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2788,"gender":"m","id":4079,"name":"Derder Fathi","officialDenomination":"Derder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3023,"gender":"f","id":4116,"name":"Gössi Petra","officialDenomination":"Gössi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3029,"gender":"m","id":4124,"name":"Schilliger Peter","officialDenomination":"Schilliger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3031,"gender":"m","id":4126,"name":"Stolz Daniel","officialDenomination":"Stolz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2664,"gender":"m","id":3828,"name":"Cassis Ignazio","officialDenomination":"Cassis"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3465","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das geltende Gesetz über die Ergänzungsleistungen sieht vor, dass Bezügern von Ergänzungsleistungen die kantonale (oder regionale) Durchschnittsprämie ausbezahlt wird, auch wenn sie eine billigere Versicherung wählen. Dies führt dazu, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen gegenüber anderen Bezügern von Prämienverbilligungen - das sind vor allem Familien - bessergestellt sein können. Das ist sozialpolitisch unnötig stossend und verursacht Mehrkosten in Millionenhöhe, wie die \"NZZ\" am 11. April 2015 berichtete (\"Prämiengeschenke vom Staat\").<\/p><p>Die Kantone haben bei \"normalen\" Bezügern von Prämienverbilligungen die Kompetenz, die Höhe dieser Unterstützung festzulegen. Daher ist es naheliegend, die Kompetenz der Festlegung der Prämienverbilligung auch für Ergänzungsleistungsbeziehende bei den Kantonen anzusetzen, um Ungerechtigkeiten und Mehrkosten zu verhindern. Die Kantone müssen jedoch einen Wert festlegen, der mindestens der tiefsten im Kanton möglichen Krankenkassenprämie entspricht. So wird sichergestellt, dass alle Ergänzungsleistungsbezüger über einen vollumfänglichen Krankenversicherungsschutz verfügen. Der sozialpolitische Kerngehalt der Ergänzungsleistungen wird dadurch nicht gemindert. Unnötige Prämiengeschenke zulasten der Steuerzahlenden werden dadurch aber abgeschafft.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen (EL) hat das Parlament im Sinne einer administrativ einfachen Lösung mit der dritten Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Inkrafttreten 1998) als Ausgabe die regionale Durchschnittsprämie (Franchise 300 Franken, inklusive Unfalldeckung, keine eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer) gewählt. Daher liegen keine Angaben zu den effektiven Krankenversicherungsprämien der EL-beziehenden Personen vor. Die Durchschnittsprämie kann höher oder tiefer sein als die effektive Prämie. Die Beträge der Durchschnittsprämie sind kantonal unterschiedlich und liegen pro Jahr zwischen 3840 Franken (Appenzell Innerrhoden) und 6408 Franken (Basel-Stadt). Sie werden jährlich aufgrund der angepassten Prämien vom Eidgenössischen Departement des Innern festgesetzt. Ein gewisses Einsparpotenzial könnten die EL-beziehenden Personen erzielen, indem sie eine höhere Franchise wählen. Allerdings gehen sie damit das Risiko ein, dass sie einen höheren Anteil an Krankheitskosten leisten müssen. Selbst so sind die im \"NZZ\"-Artikel vom 11. April 2015 aufgeführten Zahlenbeispiele aufgrund der jährlichen kantonalen Durchschnittsprämien nicht nachvollziehbar.<\/p><p>Der Bundesrat hat im Juni 2014 die Richtungsentscheide für eine EL-Reform festgelegt. Die Vorlage soll das EL-System in einigen Punkten optimieren, um seine Akzeptanz und seine Kernaufgabe zu erhalten. Sie beinhaltet im Wesentlichen Massnahmen für eine bessere Verwendung der Eigenmittel in der Altersvorsorge, eine einheitliche Existenzsicherung, den Abbau von Schwelleneffekten und Fehlanreizen sowie die Berücksichtigung der anrechenbaren Krankenversicherungsprämie. Die aufgeworfenen Fragen werden somit im Rahmen dieser EL-Reform, die im Herbst in die Vernehmlassung geschickt wird, geprüft.<\/p><p>Weil die Motion die Regelung bezüglich der anrechenbaren Krankenversicherungsprämie detailliert vorgibt, lässt sie keine Möglichkeiten zur Prüfung anderer Lösungen, wie etwa die Berücksichtigung der tieferen effektiven Krankenkassenprämie anstelle der Durchschnittsprämie oder eine Senkung der Durchschnittsprämie auf 90 Prozent des heutigen Pauschalbetrages. Zur Diskussion stehen auch eine Entflechtung der Prämienverbilligung und der EL sowie die Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Prämienverbilligung für EL-Beziehende an die Kantone. In diese Richtung zielt auch die vorliegende Motion, wobei ein Mindestwert vorgeschrieben werden soll, welcher mindestens der tiefsten im Kanton möglichen Krankenkassenprämie entspricht. Dies würde zu unterschiedlichen Ansätzen in den Kantonen führen, womit das Gebot der Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet wäre. Eine Ausrichtung nach der tiefsten möglichen Krankenkassenprämie würde zudem zu einer Konzentration der EL-Beziehenden bei einer einzigen Krankenkasse in jedem Kanton führen. Diese müsste in der Folge ihre Prämie anpassen. Damit wäre diese Krankenkasse nicht mehr die günstigste, was die EL-Beziehenden wiederum zum Wechsel der Krankenkasse zwingen würde. Die Folgen wären entsprechende administrative Mehrkosten für die Krankenkassen.<\/p><p>Die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten werden derzeit im Hinblick auf die Vernehmlassungsvorlage zur EL-Reform vertieft geprüft. Die Annahme der Motion würde die erforderliche Auslegeordnung nicht mehr ermöglichen und damit den laufenden Arbeiten vorgreifen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen bzw. des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenversicherung zu unterbreiten, welche vorsieht, dass Bezügern von Ergänzungsleistungen nicht eine höhere Prämienverbilligung ausbezahlt wird als die effektiven Kosten der Krankenkassenprämien. Dies soll sichergestellt werden, indem die Kantone die Kompetenz erhalten, die Höhe der Prämienverbilligungen auch für Ergänzungsleistungsbezüger festzusetzen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Krankenversicherung. Keine Prämiengeschenke vom Staat"}],"title":"Krankenversicherung. Keine Prämiengeschenke vom Staat"}