{"id":20153483,"updated":"2023-07-28T06:16:15Z","additionalIndexing":"28;2841;10","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3031,"gender":"m","id":4126,"name":"Stolz Daniel","officialDenomination":"Stolz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-05-06T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4918"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-09-02T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1430863200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1443132000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3031,"gender":"m","id":4126,"name":"Stolz Daniel","officialDenomination":"Stolz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"15.3483","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Sicherheit von Patientinnen und Patienten ist ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Jede Transfusion von Blut oder Blutkomponenten beinhaltet ein gewisses Risiko, dass Krankheitserreger vom Spender auf den Empfänger übertragen werden. Das Heilmittelrecht (SR 812.21) will Spender und Empfänger vor gesundheitlichen Risiken schützen und schliesst daher Spender mit einem Risikoverhalten von der Blutspende aus (Art. 17 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; SR 812.212.1). Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei das Risikoverhalten und nicht die sexuelle Orientierung.<\/p><p>Die regionalen Blutspendezentren haften in ihrer Rolle als pharmazeutische Herstellerbetriebe für die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte. Auf der Grundlage des Heilmittelrechts, dem Stand von Wissenschaft und Technik und nach Genehmigung durch Swissmedic legen sie die Ausschlusskriterien für die Blutspende in der Praxis fest. Gegenüber Swissmedic haben sie darzulegen, dass die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte dadurch ausreichend gewährleistet ist.<\/p><p>1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt fest, dass der dauerhafte Ausschluss von Homosexuellen von der Blutspende ungesetzlich sein kann, lässt aber im Gegenzug offen, dass ein solcher Ausschluss auch gerechtfertigt sein kann. Bei der Prüfung der Spendetauglichkeit steht die Sicherheit der Spender und der Empfänger im Zentrum. Bestimmte Verhaltensweisen können das Risiko, Krankheitserreger mit dem Blut zu übertragen, erhöhen. Dazu gehören neben Drogenkonsum, Prostitution, häufig wechselnden Sexualpartnern auch Männer, die Sex mit Männern haben (MSM). Zu einem dauerhaften Ausschluss führen auch Operationen am Gehirn, Therapie mit Blutpräparaten, Aufenthalt in Grossbritannien während der BSE-Epidemie oder in Ländern mit einer hohen HIV-Rate in der Bevölkerung. Für die Eignung als Blutspender oder Blutspenderin wird somit ausschliesslich das Verhalten einer Person beurteilt. Durch strenge Ausschlusskriterien wird das Übertragungsrisiko für übertragbare und insbesondere für unheilbare Krankheiten an die Patientinnen und Patienten so weit wie möglich reduziert.<\/p><p>2. Der pharmazeutische Hersteller haftet alleine für die Sicherheit und Qualität seiner Produkte. Im vorliegenden Fall sind dies die einzelnen regionalen Blutspendezentren. Diese verfügen über eine Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln von Swissmedic. Die Art und Weise, wie sie ihre Produkte beschaffen, verarbeiten, testen und verkaufen, liegt in ihrer Verantwortung. Swissmedic prüft alle zwei Jahre mit einer Inspektion, ob die genehmigten Verfahren und Prozeduren eingehalten werden. Die Blutspendezentren haben jederzeit die Möglichkeit, basierend auf einer wissenschaftlichen Argumentation eine Änderung der genehmigten Verfahren bei Swissmedic zu beantragen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens würde Swissmedic den Sachverhalt prüfen und gegebenenfalls die Änderung genehmigen.<\/p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Interpellation und ist ebenfalls der Meinung, dass alles unternommen werden sollte, damit noch klarer wird, dass das Risikoverhalten und nicht die sexuelle Orientierung das Ausschlusskriterium ist. Er ist daher der Meinung, dass der aktuelle Fragebogen angepasst werden sollte, und würde eine entsprechende Änderung der Fragestellung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt begrüssen. In diesem Sinn steht der Bundesrat in Kontakt mit der Blutspende SRK Schweiz und begrüsst deren Bereitschaft, diese Thematik an die Hand zu nehmen.<\/p><p>3. Im Nachgang zur Interpellation Recordon 12.3501 hat Swissmedic im Mai 2013 eine Analyse betreffend mögliche Änderungen der Spendeausschlusskriterien vorgelegt. Die dieser Analyse zugrunde liegende Risikosituation hat sich nicht verändert; dies wird auch durch die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 18. Mai 2015 publizierten aktuellen Zahlen von neuen HIV-Ansteckungen (HIV- und STI-Fallzahlen 2014: Berichterstattung, Analysen und Trends; BAG-Bulletin vom 18. Mai 2015) belegt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Europäische Gerichtshof hat am 29. April ein Urteil publiziert, das sich auf das Blutspende-Verbot für Homosexuelle in Frankreich bezieht (Urteil ECLI:EU:C:2015:288 bei der Rechtssache C-528\/13). Das Urteil besagt, dass der lebenslange Ausschluss von der Blutspende ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sein kann, falls dieser ausschliesslich auf dem Sexualverhalten basiert. Ein solches Verbot sollte kohärent sein mit der nationalen epidemiologischen Situation, andere Ausschlussgründe aufweisen, den bestehenden Diagnoseverfahren zur Erkennung von Krankheiten (insbesondere HIV) Rechnung tragen und andere, weniger zwingende Vorschriften als ein lebenslanges Verbot in Betracht ziehen. Es kann sein, dass jetzt Frankreich seine Zulassungskriterien zur Blutspende revidieren muss.<\/p><p>Unter dem Sexualverhalten war ein sexueller Kontakt zwischen Männern gemeint. Eine Zulassung zur Blutspende für Homosexuelle, auch unter strikten Bedingungen, könnte ebenfalls eine Lösung sein, um den Blutmangel in der Schweiz zu verringern.<\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Welche Position hat er zu diesem Urteil?<\/p><p>2. Ist er gegebenenfalls bereit, die Blutspende von Homosexuellen zu ermöglichen?<\/p><p>3. Welche Bemühungen hat er unternommen, um die geltenden Ausschlusskriterien umzuformulieren, seit seiner Antwort auf die Interpellation 12.3501?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Blutspende-Verbot für Homosexuelle. Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip?"}],"title":"Blutspende-Verbot für Homosexuelle. Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip?"}